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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.06.1986, Az.: 7 RAr 44/84

Arbeitslosengeld; Kindergeld; Unterhalt

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.06.1986
Aktenzeichen
7 RAr 44/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11446
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Ermessensausübung und zur Begründungspflicht des Sozialleistungsträgers bei Abzweigung von Arbeitslosengeld zugunsten Unterhaltsberechtigter.

2. Zur Anwendung von Erfahrungs- und Richtwerten sowie zur Berücksichtigung von Schulden bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.

3. Das staatliche Kindergeld ist nicht als Einkommen des Bezugsberechtigten anzusehen, denn maßgebender Gesichtspunkt für die Kindergeldregelung ist nicht die Entlastung des unterhaltspflichtigen Bezugsberechtigten, sondern die Begünstigung der Familie, in der das Kind dauernd lebt.

4. Das Arbeitslosengeld ist im Hinblick auf seine Lohnersatzfunktion auch dazu bestimmt, dem Lebensunterhalt der Ehefrau zu dienen.

5. Bei einer Abzweigung von Arbeitslosengeld zugunsten der unterhaltsberechtigten (getrennt lebenden) Ehefrau und des unterhaltsberechtigten Kindes ist dem bezugsberechtigten Unterhaltsschuldner nur der Mindestselbstbehalt in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle zu belassen.