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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.2012, Az.: 5 StR 210/12

Aufhebung eines Urteils aufgrund der Stützung des Urteils auf die Feststellungen einer nicht zeugenschaftlich vernommenen Kriminalbeamtin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.2012
Aktenzeichen
5 StR 210/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 15844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bautzen - 12.01.2012

Fundstellen

  • NStZ 2012, 7
  • NStZ-RR 2012, 257

Verfahrensgegenstand

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 12. Januar 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen acht Fällen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge (Inbegriffsrüge nach § 261 StPO) Erfolg.

2

Die vom Angeklagten bestrittenen Feststellungen zur Anzahl der Taten und zu den Mengen des hierbei erworbenen Rauschgifts hat das Landgericht maßgeblich auf die Angaben des Zeugen D. , des gesondert verfolgten Lieferanten, gestützt. Dabei hat es die Konstanz seines Aussageverhaltens ausweislich des Urteils (UA S. 6) dem Zeugnis der ermittelnden Kriminalbeamtin S. entnommen, die indes, wie die Revision zutreffend beanstandet, in dieser Sache gar nicht zeugenschaftlich vernommen worden ist. Das Landgericht mag eine entsprechende Stützung der für den Schuldspruch zentralen Angaben des einzigen hierfür herangezogenen Zeugen - entgegen dem Urteilsinhalt - allein durch von dem Zeugen selbst bestätigte Vorhalte gewonnen haben. Dies entgegen dem Urteilsinhalt festzustellen, sieht sich der Senat indes außerstande (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 StR 355/09, NStZ 2010, 409).

3

Angesichts der bislang getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte innerhalb von dreieinhalb Monaten 8.500 Gramm Marihuana allein zu seinem Eigenkonsum erworben hat, und im Blick auf weitere auf eine Rauschmittelsucht hindeutende Urteilsangaben (UA S. 2, 8) wird das neue Tatgericht unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) auch dem etwaigen Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 21 und 64 StGB nachzugehen haben.

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