Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1957, Az.: VIII ZR 38/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1957
- Aktenzeichen
- VIII ZR 38/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 27.06.1955
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der R. - Automobil-Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frau C. in E., E.straße ...,
Prozessgegner
den Transportunternehmer Heinrich K. in M., G. Weg ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die durch einen Schiedsgutachter getroffene Schätzung eines Elements der von den Vertragspartnern vereinbarten Abrechnung (hier: Zeitwert eines Kraftwagens, der vom Käufer wegen Aufhebung des Kaufvertrages dem Verkäufer zurückgegeben ist) ist nicht verbindlich, wenn die Schätzung offenbar unrichtig ist (Bestätigung von RGZ 96, 54 [60 ff]).
- 2)
Bei Prüfung der Frage, ob die Schätzung des Zeitwerts offenbar unrichtig sei, kann der bei anderweitem Verkauf des Kraftwagens erzielte wesentlich höhere Preis nur unter Berücksichtigung der ihn bestimmenden Faktoren verwertet werden.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 27. Juni 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte hat dem Kläger im September 1952 einen Magirus-Kipper A 3.500 verkauft und übergeben, sich jedoch bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an dem Wagen vorbehalten. Als Kaufpreis einschließlich einiger Nebenkosten ist der Betrag von 29.840,10 DM vereinbart worden Darauf hat der Kläger eine bare Anzahlung gemacht und für den in monatlichen Raten zu begleichenden Rest der Beklagten von ihm akzeptierte Wechsel ausgehändigt.
Am 7. Juli 1953 mußte der Kläger zwei neue Kardanwellen in den Wagen einbauen lassen. Das kostete ihn etwa 400,- DM. Sein am 8. Juli 1953 geäußertes Verlangen, diese Kosten zu übernehmen, wies die Beklagte zurück. Darauf entgegnete der Kläger, er wolle den Wagen nicht mehr behalten. Die Beklagte erklärte sich unter näheren Vereinbarungen damit einverstanden und fügte insbesondere hinzu, daß sie den Wagen taxen lassen werde. Der Kläger überließ ihn der Beklagten. Noch am selben Tage wurde der Wagen durch die von der D. - Treuhand GrmbH (D.) anerkannte Kraftfahrzeug-Schätzungsstelle in E. (Schätzer R.) bei einem Kilometerzählerstand von 24.066 km auf einen Marktzeitwert von 13.100,- DM geschätzt.
Am 30. August oder 1. September 1953 hat die Beklagte den Wagen anderweit für 18.500,- DM zuzüglich der Finanzierungskosten für die vom Käufer gegebenen Wechsel und der Versicherungskosten nur auf Kredit unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Der Vertrag ist glatt abgewickelt worden.
Am 5. Oktober 1953 hat der Kläger von der Beklagten eine Abrechnung erhalten, in der von dem Kaufpreis (29.840,10 DM) folgende Beträge abgesetzt waren: durch Bezahlung und durch eingelöste Wechsel belegt 12.387,87 DM, Rediskont mit 400,23 DM, die Versicherungsrückgewähr mit 453,10 DM und der geschätzte Taxwert mit 13.100,- DM Nach dieser Abrechnung verbleibt zu Gunsten der Beklagten also ein Betrag von 3.498,90 DM.
Damals waren noch fünf Wechsel des Klägers im Betrage von je 1.240,53 DM in ihrer Hand Vier davon wurden dann infolge einer von dem Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung hinterlegt.
Der Kläger meint, die Beklagte hätte bei der Abrechnung den Wert des Wagens mit 18.500,- DM ansetzen müssen. Daß dies der Wert am 8. Juli 1953 gewesen sei, ergebe sich nicht allein aus dem von der Beklagten etwas später erzielten Preis, sondern auch daraus, daß - wie unstreitig ist - die Kraftfahrzeug-Schätzungsstelle in B. (Schätzer K.) am 7. März 1953 bei einem Kilometerzählerstand von 13.454 den Wagen auf einen Marktzeitwert von 17.350,- DM geschätzt habe. Übrigens sei der Wagen immer gut gepflegt und nie übermäßig beansprucht worden. Allenfalls könne die Beklagte von dem richtigen Abrechnungsposten 18.500,- DM (statt 13.100,- DM) einen Unkostenpauschsatz von 10 %, also 1.850,- DM absetzen. Danach habe die Beklagte von ihm nichts mehr zu fordern.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Herausgabe der vier hinterlegten Wechsel an ihn einzuwilligen und den fünften Wechsel an ihn herauszugeben.
Die Beklagte hat mit der Widerklage die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 1.500,- DM nebst Zinsen als Teilbetrag der ihr nach ihrer Auffassung vom Kläger noch geschuldeten Summe (von 3.498,90 DM) verfolgt.
Das Landgericht hat nach Klageantrag erkannt und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte - wie bisher - Abweisung der Klage und Verurteilung des Klägers nach dem Widerklageantrag. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
a)
Das Berufungsgericht hat als Ergebnis der Unterredung zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 8. Juli 1953 eine Vereinbarung des Inhalts festgestellt, daß der Kaufvertrag von September 1952 dadurch aufgehoben worden ist. Die Parteien sind dabei - so würdigt das Berufungsgericht das Vorbringen der Parteien und die Beweisaufnahme im einzelnen - über folgendes einig geworden: Sie haben einander die zur Erfüllung des Kaufvertrages erwirkten Leistungen zurückzuerstatten. Dabei ist von dem bereits getilgten, seitens der Beklagten nunmehr also zurückzugewährenden Teil des Kaufpreises neben anderen Posten ein Betrag abzuziehen, der den Ausgleich für die durch die Benutzung verursachte Wertminderung des Wagens darstellt. Die hiernach erforderliche Ermittlung des Wertes, den der Wagen bei der Rückgabe gehabt hat, hat durch einen von der Beklagten auszuwählenden Schätzer zu erfolgen. Dessen Taxe wird der Abrechnung der Parteien zugrundegelegt. - In Höhe des danach ihr vom Kläger etwa geschuldeten Betrages darf die Beklagte von den noch in ihrer Hand befindlichen Wechseln Gebrauch machen.
Ob die Abrechnung zu Gunsten des Klägers oder der Beklagten ausfallen werde, hätten die Parteien - so führt das Berufungsgericht weiter aus - bei dieser Vereinbarung noch nicht gewußt, weil dazu außer dem Rediskontbetrag und den dem Kläger ferner zurückzugewährenden Versicherungskosten als weiteres Element der Abrechnung vor allem der Wert des Wagens durch einen Dritten (den Schätzer) für die Parteien verbindlich habe ermittelt werden müssen. Der Schätzer habe also nicht etwa den Inhalt der Aufhebungsvereinbarung in der Weise ergänzen sollen, daß er die Leistung der einen an die andere Partei zu bestimmen gehabt hätte. Vielmehr habe er vermöge seiner Sachkunde als Schiedsgutachter nur eines der Elemente feststellen sollen, das für die Abwicklung der einer Ergänzung nicht bedürfenden Vereinbarung habe berechnet werden müssen. Die Vereinbarung der Parteien sei deshalb insoweit nicht unmittelbar nach § § 317, 319 BGB, sondern in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen zu beurteilen. Daher sei die Schätzung für die Parteien schon dann unverbindlich, wenn sie offenbar unrichtig, nicht dagegen darüber hinaus auch offenbar unbillig sei.
b)
Diese Beurteilung der vom Berufungsgericht tatsächlich festgestellten Vereinbarung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie wird von der Revision übrigens nur insofern als Verletzung des § 319 BGB angegriffen, als das Berufungsgericht auf die offenbare Unrichtigkeit, nicht dagegen auf die offenbare Unbilligkeit der Schätzung abstellt. Die Revision möchte die Vereinbarung so verstanden wissen, daß sie - was die Verbindlichkeit der Taxe anlangt - einen (nur bei offenbarer Unbilligkeit unverbindlichen) Schiedsgutachtervertrag im weiteren Sinne zum Gegenstand habe, weil es nämlich Aufgabe des Schätzers gewesen sei, den Vertragswillen der Parteien zu ergänzen.
Die Rüge verkennt den Unterschied, der in der auch vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 96, 54 [60 ff]) zwischen dem Schiedsgutachtervertrag im weiteren und im engeren Sinne entwickelt worden ist. Nach der möglichen (und übrigens einleuchtenden) Auslegung, die das Berufungsgericht der Vereinbarung vom 8. Juli 1953 hat angedeihen lassen, handelt es sich eindeutig um einen Schiedsgutachtervertrag im eigentlichen (engeren) Sinne: Der von R. auf 13.100,- DM geschätzte Marktzeitwert ist keineswegs ein Betrag, den die Beklagte dem Kläger schuldet; die Bedeutung dieses Wertes erschöpft sich vielmehr darin, daß damit einer von mehreren Berechnungsfaktoren festgestellt ist, die erst in ihrer Gegenüberstellung ergeben, was die eine oder andere Partei nach der Vereinbarung über die Aufhebung des Kaufvertrages zu fordern hat. Durch die Schätzung wird nicht der etwa in der Vereinbarung nur unvollständig zum Ausdruck gekommene Wille der Parteien ergänzt; vielmehr dient die Schätzung nur der Durchführung der Vereinbarung, die selbst einer Ergänzung nicht bedarf.
II.
a)
Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß der Marktzeitwert des Wagens sich am 8. Juli 1953 auf 18.500,- DM belaufen hat, daß also die Schätzung R. auf nur 13.100,- DM unrichtig gewesen ist. Es hat dabei der Schätzung K. vom 7. März 1953 auf 17.350,- DM keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil der Wagen danach bis zum 8. Juli 1953 immerhin vier Monate lang benutzt worden und während dieses Zeitraums etwa weitere 10.600 km gelaufen ist. Da R. sich geweigert hat, die Grundlagen seiner Schätzung offenzulegen und deshalb aus dieser Schätzung selbst eine Prüfung nicht möglich ist, hat es vielmehr ein Anzeichen für die Unrichtigkeit der Schätzung R. in erster Linie daraus entnommen, daß die Beklagte den Wagen um die Wende der Monate August und September 1953 für 18.500,- DM erneut verkauft, also einen Preis erzielt hat, der deutlich über der Schätzung R. liegt. Dabei hat es auch erwogen, daß die Beklagte in der Zeit zwischen dem 8. Juli 1953 und dem erneuten Verkauf an Reparaturen des Wagens nur solche nachgewiesen hat, für die sie den geringen Betrag von 235,05 DM zu bezahlen hatte und die einen ins Gewicht fallenden werterhöhenden Einfluß auf den Wagen nicht gehabt haben. Andererseits hat es berücksichtigt, daß unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme und Pflege bis zum 8. Juli 1953 keine Umstände nachgewiesen sind, die auf den Wagen in entscheidender Weise wertmindernd gewirkt haben. Das Berufungsgericht hat ferner bedacht, daß nicht bloß diese Umstände, sondern auch die von ihnen unabhängige Marktlage (u.a. das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage) für den Zeitwert eines Wagens sehr bedeutungsvoll ist. Es hat weiter berücksichtigt, daß für ein Lastfahrzeug von einem besonnenen und verständigen Interessenten nur ein Preis geboten wird, der seinen Rentabilitätserwartungen entspricht. Die glatte Abwicklung des erneuten Verkaufs lasse darauf schließen, daß der Käufer in seinen Erwartungen nicht enttäuscht worden sei. Es lägen also keine Umstände vor, die die Schlußfolgerung rechtfertigten, daß der Marktzeitwert des Wagens am 8. Juli 1953 unter dem Preis gelegen hätte, der kurze Zeit später beim erneuten Verkauf erzielt worden ist.
Die Unrichtigkeit der abweichenden Schätzung R. sei auch offenbar.
b)
Nach dem insoweit gemäß § 320 ZPO berichtigten Urteil des Berufungsgerichts hat die Beklagte vorgetragen, als einer der Faktoren, die ihren Entschluß beeinflußt hätten, den verhältnismäßig hohen Kaufpreis von 18.500,- DM zu verlangen, habe der Umstand eine erhebliche Rolle gespielt, daß der neue Käufer den Preis nur mit Wechseln habe belegen können; ihr Risiko bei diesem Geschäft sei daher und auch wegen der Gefahr von wertmindernden Beschädigungen während der Abwicklung des Vertrages schon groß gewesen; es sei aber dadurch noch viel höher geworden, daß der neue Käufer ein ihr bis dahin unbekannter Mann gewesen sei, über dessen Kreditwürdigkeit sie keine genaue Vorstellung gehabt habe. Dieses Risiko sei durch die dem Käufer zusätzlich in Rechnung gestellten Finanzierungs- und Versicherungskosten keineswegs ausgeglichen worden. Im übrigen sei der bei dem erneuten Verkauf erzielte Preis höchstens ein Beweisanzeichen für den Marktzeitwert am 8. Juli 1953. Jener Preis finde nämlich seine Erklärung nicht nur in dem Zustand des Wagens und in der Marktlage, sondern auch in ihrer (der Beklagten) Handelstüchtigkeit; ihr dadurch erzielter Gewinn habe allein ihr zugute zu kommen.
Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung insofern einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, als es das von der Beklagten hervorgehobene besondere Risiko des erneuten Verkaufs als unstreitig durch die von dem neuen Käufer zu bezahlenden Finanzierungs- und Versicherungskosten ausgeglichen angesehen habe.
Diese Rüge greift durch. Dem Kläger liegt der Beweis ob, daß die Schätzung R. offenbar unrichtig gewesen sei. Das Berufungsgericht, das diesen Beweis entgegen der Auffassung der Revision erkennbar als geführt angesehen hat, hat dabei in erster Linie den Umstand verwertet, daß der Wagen schon kurze Zeit nach der Schätzung zu einem Preis erneut verkauft worden ist, der wesentlich höher war als der von R. taxierte Marktzeitwert. Gleichzeitig hat es diesen Preis als den Marktzeitwert betrachtet, dei als solcher bei der Abrechnung der Parteien angesetzt werden muß.
Bei den Erwägungen, die das Berufungsgericht hierzu im einzelnen angestellt hat, hat es den mit dem neuen Käufer vereinbarten Preis nicht dadurch als zu dessen Ungunsten beeinflußt angesehen, daß er ausschließlich auf Kredit gekauft hat. Dazu ist das Berufungsgericht dadurch gekommen, daß es irrtümlich das in solchem Kreditgeschäft für die Beklagte liegende mehrfache Risiko außer Betracht gelassen hat; ein Risiko, das sich ohne Wertsteigerung des Wagens nach kaufmännischen Grundsätzen selbstverständlich als preiserhöhend auswirken mußte. Es ist auch auf die unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung der Beklagten nicht eingegangen, daß das Risiko sehr groß sei und daß, von allen anderen Faktoren abgesehen, als Beweisanzeichen für die Unrichtigkeit des geschätzten Marktzeitwertes allenfalls von einem Barkaufpreis, nicht aber von dem Kreditkaufpreis ausgegangen werden dürfe. Wenn nun auch vorliegend der neue Käufer außer dem Preis noch Finanzierungs- und Versicherungskosten zu tragen hatte, so rechtfertigt das doch nicht ohne weiteres den Schluß, daß durch solche - im einzelnen noch unbekannte - zusätzlichen Leistungen das - ebenfalls bisher nicht bezifferte - Risiko der Beklagten ausgeglichen sei. Bei dem entscheidenden Wert, den das Berufungsgericht mit Recht auf diesen, von ihm nur aus der Verpflichtung zu jenen Nebenleistungen gefolgerten Ausgleich gelegt hat, ist es eine Verletzung des § 286 ZPO, daß es die möglicherweise nur sehr beschränkte Bedeutung der Nebenleistungen nicht gewürdigt, vielmehr ohne weiteres die Nebenleistungen als Risikoausgleich und so den Preis von 18.500,- DM ohne Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Ergebnis doch als Barkaufpreis angesehen hat. Auf diesem verfahrensrechtlichen Verstoß beruht das angefochtene Urteil Denn selbst wenn sich bei erneuter Würdigung des Sachverhalts R. Schätzung wiederum als unrichtig herausstellen sollte, würde möglicherweise doch allein der noch aufzuklärende Umstand, daß in dem Preis von 18.500,- DM (ungeachtet der mit der Kreditierung dieses Preises zusammenhängenden Nebenverpflichtung des Käufers) ein erheblicher Risikoausgleich enthalten sei, zu dem Ergebnis führen können, daß R. Schätzung nicht als "offenbar" unrichtig bewiesen sei.
Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es darauf ankäme, ob auch die sonstigen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen durchgreifen. Die Beklagte wird Gelegenheit haben, ihre weiteren Beanstandungen vor dem Berufungsgericht anzubringen. Dieses wird dann insbesondere - notfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Kraftfahrzeughandels - zu prüfen haben, ob außer dem von ihm bereits zu Gunsten der Beklagten in Rechnung gestellten Unkostenpauschsatz von 1.850,- DM (10 % von 18.500,- DM) zu Lasten des Klägers noch weitere Beträge (so z.B. die Umsatzsteuer, die Verkaufsprovision und die nach dem 8. Juli 1953 entstandenen Reparaturkosten) zu berücksichtigen sind, um ein zutreffendes Bild darüber zu gewinnen, inwieweit der beim erneuten Verkauf erzielte Preis einen Schluß darauf zuläßt, daß R. den Marktzeitwert für den 8. Juli 1953 offenbar unrichtig geschätzt hat. Dabei wird das Berufungsgericht ganz allgemein zu erwägen haben, ob ein solcher Rückschluß aus einem anderweiten Verkaufserlös eines Wiederverkäufers auf eine etwaige Unrichtigkeit des Taxwertes überhaupt ohne Darlegung aller preistestimmenden Faktoren des Wiederverkäufers durch einen Sachverständigen gezogen werden kann.