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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.2002, Az.: BVerwG 1 B 124.02; 1 C 20.02

Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.07.2002
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 124.02; 1 C 20.02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 32338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 09.09.1999 - AZ: 7 VG 998/98
OVG Hamburg - 18.12.2001 - AZ: 3 Bf 380/99
nachfolgend
BVerwG - 14.10.2003 - AZ: BVerwG 1 C 20.02

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2002
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Eckertz - Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Dezember 2001 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur Klärung des Anwendungsbereichs des § 6 Satz 1 StAG und dabei ggf. auch der Frage, welche Anforderungen ein den Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes vermittelnder Annahmeantrag im Sinne dieser Vorschrift erfüllen muss.

3

Auf die weiter erhobenen Rügen kommt es danach nicht an. Der Senat bemerkt hierzu allerdings, dass der gerügte Verstoß "gegen Auslegungsgrundsätze" (§ 133, § 157 BGB in entsprechender Anwendung) nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen wäre (vgl. Beschluss vom 6. November 2002 - BVerwG 9 B 46.01 - <[...]>) und schon deshalb hier nicht durchgreifen könnte. Eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung ist ebenfalls nicht schlüssig dargetan, da die rechtliche Erheblichkeit der Auslegung des Schreibens vom 7. Dezember 1994 angesichts des Wortlauts des § 6 Satz 1 StAG sowie schon der Ausführungen im Verwaltungsverfahren erkennbar war und das Berufungsgericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sein hierzu abschließend erst in der Schlussberatung gebildetes Subsumtionsergebnis vorab mit den Beteiligten zu erörtern.

4

Rechtsmittelbelehrung:

5

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 20.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Eckertz-Höfer
Hund
Richter