Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1970, Az.: II ZR 108/69
Umfang der Haftung eines Versicherers für den durch einen Schiffsunfall entstandenen Schaden; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schifffahrtsunfalls; Abweichung vom gesetzlichen Grundsatz der Universalität der Gefahrdeckung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1970
- Aktenzeichen
- II ZR 108/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 08.07.1969
Rechtsgrundlagen
- § 181 VVG
- § 129 Abs. 2 VVG
- § 146 VVG
- § 36 Ges. ü. Rechte an eingetr. Schiffen u. Schiffsbauwerken (SchRG)
Fundstellen
- MDR 1970, 992 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 753-754 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die in betrügerischer Absicht vom Versicherungsnehmer versuchte Versenkung des Schiffs ist ein "Schifffahrtsunfall" im Sinne von § 1 Flußkasko-Police.
- 2.
Die Verpflichtung des Versicherers aus diesem Versicherungsfall bleibt gegenüber dem Schiffshypothekengläubiger bestehen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze
Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Gläubigerin von drei Schiffshypotheken an dem im Binnenschiffsregister des Amtsgerichts D.-R. eingetragenen MS "Elmshorn". Das Schiff war vom Eigner W. bei den Beklagten (zu je 20 % unter Ausschluß solidarischer Haftung) gemäß der Versicherungs-Police auf Kasko für die Schiffahrt auf Binnengewässern versichert worden. Nach dieser Police haftet der Versicherer für jeden Schaden, den der versicherte Gegenstand durch einen Schiffahrtsunfall, Brand, Explosion oder höhere Gewalt erleidet.
Der Eigner W. versuchte am 27. Januar 1967 sein Schiff zu versenken. Er öffnete die Bodenventile und verließ mit der Besatzung das Schiff. Es wurde von einem anderen Schiff geborgen.
MS "Elmshorn" wurde für 3750 hfl freihändig veräußert. Der Erlös wurde von den Kosten aufgezehrt. Bereits die den Hypotheken vorgehenden Schiffsgläubiger konnten nicht voll befriedigt werden. Die Klägerin hatte, um die geltend gemachte Bergelohnforderung gering zu halten, einen Rechtsanwalt beauftragt und an diesen Honorar geleistet.
Die Klägerin hat geltend gemacht, MS "Elmshorn" habe einen "Schiffahrtsunfall" im Sinne der Police erlitten und die Beklagten seien ihr als Schiffshypothekengläubigerin leistungspflichtig. Das Schiff habe eine Wertminderung von 5000 hfl erlitten. Die Rechtsanwaltskosten von 2000 hfl seien als Aufwendungen zu ersetzen. Die Klägerin hat mit der Klage die Verurteilung jeder Beklagten zur Zahlung der anteiligen Beträge beantragt.
Die Beklagten haben die Klagforderung nach Grund und Höhe bestritten.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Klaganspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Versuch des Schiffseigners Wallbaum, sein Schiff zu versenken, sei ein "Schiffahrtsunfall" im Sinne der Versicherungspolice auf Kasko für die Schiffahrt auf Binnengewässern (im folgenden "Flußkasko-Police"; vgl. Proelss, VVG Anh. II zu §§ 129 bis 148) § 1. Die Beklagten seien zwar gemäß § 4 a der Police von der Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer frei geworden, gemäß § 36 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (im folgenden: SchRG) sei aber die Verpflichtung gegenüber der Klägerin als Gläubigerin von Schiffshypotheken am versicherten Schiff bestehen geblieben. Ein "Unfall" sei auch dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Schadensereignis freiwillig herbeigeführt habe. Die Revision greift diese Auslegung der Plußkasko-Police vergeblich an.
Die Bedeutung des Wortes "Unfall" ist mangels einer Erklärung in den Versicherungsbedingungen in erster Linie dem gesetzlichen Sprachgebrauch zu entnehmen (BGH VersR 1956, 41 f 283). Die Revision irrt, wenn sie meint, daß bei einer vorsätzlichen Schädigung niemand von einem "Unfall" spreche. Im § 181 VVG a.F. war z.B. vorgesehen, daß der Versicherer von der Leistung frei wird, wenn der vom Unfall Betroffene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Merkmal der Unfreiwilligkeit gehört auch in der Personen-Unfallversicherung nicht zum gesetzlichen Unfallbegriff, sondern ist erst durch § 2 (1) Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen wegen der Beweislast vertraglich eingeführt worden.
Im § 1 Flußkasko-Police sollen in Abweichung vom gesetzlichen Grundsatz der Universalität der Gefahrdeckung (§ 129 Abs. 2 VVG) diejenigen Gefahrereignisse gekennzeichnet werden, für die der Versicherer einstehen soll, sofern nicht seine Haftung aus besonderen Gründen wieder ausgeschlossen wird. Als solche Gefahrereignisse werden "Schiffahrtsunfall, Brand, Explosion und höhere Gewalt" angegeben. Diese Vorgänge sollen diejenigen Ereignisse darstellen, die objektiv unter die Versicherung fallen sollen, ohne Rücksicht darauf, ob ein besonderer Verwirkungsgrund gegeben ist (vgl. BGH VersR 1952, 179). Als solcher ist deshalb besonders vorgesehen, daß der Versicherer nicht für Schäden haftet, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich verursacht hat (§ 4 a Flußkasko-Police). Mit "Schiffahrtsunfall" sind ebenso wie bei Brand und Explosion sinnfällige objektive Ereignisse gemeint, die einen Schaden herbeizuführen drohen. Das Merkmal des Zufälligen gehört nicht dazu (vgl. Ritter-Abraham, Recht der Seeversicherung § 28 ADS Anm. 8). Grundsätzlich steht der Versicherer auch für Ereignisse ein, die der Versicherungsnehmer herbeigeführt hat, so für die vom Versicherungsnehmer bewirkte Änderung der Gefahrumstände und für einen vom Versicherungsnehmer herbeigeführten Versicherungsfall. Sonst hätten das Gesetz und die Police nicht besonders zu bestimmen brauchen, daß der Versicherer frei ist, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände ändert oder den Versicherungsfall herbeiführt (Ritter-Abraham a.a.O. Anm. 8). Andernfalls müßte auch der Versicherungsnehmer beweisen, daß ein Zufall die Gefahr geändert oder den Versicherungsfall herbeigeführt hat. Es steht aber außer Zweifel, daß der Versicherer in diesem fall die Beweislast hat. Wegen dieser Lage ist gerade in den Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen § 1 vertraglich das Merkmal der Unfreiwilligkeit für den Versicherungsfall vorgesehen worden und jetzt die daraus für den Versicherungsnehmer folgende Beweislage durch die Vermutung des § 180 a VVG geändert worden. Zum Begriff des "Unfalls" gehört hiernach nicht zwingend das Merkmal des Zufälligen und Unfreiwilligen (vgl. auch den Gebrauch des Wortes "Unfall" in §§ 137 Abs. 2, 146 VVG). Unter "Unfällen" werden dementsprechend im Seeversicherungsrecht nach HGB und ADS allgemein Ereignisse verstanden, die das Interesse einer bestimmten Person unmittelbar betreffen und als nachteilig empfunden werden, z.B. die Strandung (vgl. §§ 814, 816, 817, 819 HGB; §§ 40, 86 ADS; vgl. Ritter-Abraham, ADS § 40 Anm. 10, § 86 Anm. 24).
Wenn in einer Entscheidung des Reichsgerichts (Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung 1924 Nr. 1430) für die Transportversicherung ("Unfall des Transportmittels") auf den Unfall-Begriff der Personenunfallversicherung und in einer Entscheidung des Kammergerichts (Juristische Rundschau für die Privatversicherung 1939, 254) für die Flußkasko-Police auf den allgemeinen Unfall-Begriff verwiesen worden ist, so ist dem beizutreten, soweit unter "Unfall" ein plötzliches, von außen auf den versicherten Gegenstand wirkendes Ereignis verstanden wird. Für die Entscheidungen war es unerheblich, ob zum Begriff des Unfalls stets ein unfreiwillig eintretendes Ereignis gehört, denn es wurde im ersteren Fall von einer Beschädigung des Waggons durch Dritte ausgegangen und im letzteren ein Haftungsausschluß nicht für dargetan erachtet, weil die Ursache des Eindringens von Wasser in das Schiff, das auch, auf einem absichtlichen öffnen des Ventilhahnes beruhen konnte, nicht geklärt werden konnte. Der Beweis, daß ein unfreiwilliges Eindringen des Wassers vorliege, ist vom Versicherungsnehmer nicht gefordert worden.
Das Eindringen von Wasser in das Schiff infolge Öffnens der Bodenventile ist hier ein äußeres, plötzliches Ereignis gewesen, das nicht auf eine im Schiff liegende Ursache, sondern auf einen von dessen Bauart und Erhaltungszustand unabhängigen Umstand, nämlich den Eingriff des Schiffsführers, zurückzuführen war. Dieser Eingriff stellt keinen "Betriebsvorgang" dar, wie die Revision meint. Der Vorfall gehört objektiv unter das versicherte Risiko des Schiffahrtsbetriebes, in dem durch mannigfache "Unfälle" Wasser in das Schiff gelangen kann. Erst infolge der subjektiven Ausschlußklausel ist der Anspruch des Versicherungsnehmers verwirkt worden (§ 4 a Flußkasko-Police; § 130 Satz 1 VVG). Diese Befreiung tritt gegenüber dem Schiffshypothekengläubiger nach § 36 SchRG nicht ein. Es ergibt sich also die auch allein sachlich gerechtfertigte Gleichbehandlung der Vernichtung des Schiffs durch Selbstversenkung mit der Zerstörung durch einen vom Versicherungsnehmer herbeigeführten Brand oder eine Explosion.
Es bedarf hiernach keiner Erörterung, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen wäre, daß die Unfreiwilligkeit des Schadenseintritts aus der Sicht der Klägerin als mittelbar Versicherter beurteilt werden müßte, um dem Sinn des § 36 SchRG Rechnung zu tragen. Das Interesse der Klägerin wird genügend geschützt, indem der subjektive Risikoausschluß bei an sich gegebenem Versicherungsfall ihr gegenüber nicht durchgreift.
Gegenüber dem Anspruch auf Ersatz der Wertminderung kann die Beklagte auch nicht einwenden, sie habe Schäden nicht zu ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer auf die Ausbesserung verzichtet (§ 33 Flußkasko-Police). Der Eigner hatte zwar keine Reparaturen ausführen lassen. Das Schiff ist freihändig auf Betreiben des Bergelohn-Gläubigers ohne Feststellung der Reparaturunfähigkeit (§ 34 Plußkasko-Police) oder Reparaturunwürdigkeit (§ 35 Flußkasko-Police) veräußert worden.
Da der Versicherungsnehmer gemäß § 4 a Flußkasko-Police keinen Anspruch auf die Leistung der Versicherung hatte, kann es, wie das Berufungsgericht mit Recht darlegt, auf seinen Verzicht auf die Reparatur nicht ankommen. Die sinngemäße Auslegung der Police ergibt, daß der Schiffshypothekengläubiger in einem solchen Fall auch ohne Ausführung der Reparatur, auf die er keinen Einfluß nehmen kann, den Ausgleich der ihm durch die Beschädigung des Schiffs entstandenen Nachteile verlangen kann. Die Entscheidung darüber, wie dieser Schaden zu berechnen ist, hat das Berufungsgericht zulässigerweise dem Betragsverfahren überlassen.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann