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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.11.1977, Az.: 5 AZR 460/76

Wehrdienstzeit; Soldaten auf Zeit; Betriebszugehörigkeit; Entlassung aus Wehrdienst; Beendigung des Wehrdienstes; Hochschulstudium; Studiensemester

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.11.1977
Aktenzeichen
5 AZR 460/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 08.03.1976 - 10/4 Sa 955/75

Fundstellen

  • BB 1978, 452
  • DB 1978, 845-846 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Wehrdienstzeit eines Soldaten auf Zeit wird nach SVG § 8 Abs. 3 nur dann auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluß an die Entlassung aus dem Wehrdienst begründet worden ist.

2. Beginnt der entlassene Soldat nach Beendigung seines Wehrdienstes zunächst ein Hochschulstudium und bricht er es nach drei Studiensemestern ab, um in ein Arbeitsverhältnis einzutreten, so wird die Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit nicht angerechnet.