Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.11.1977, Az.: 5 AZR 460/76
Wehrdienstzeit; Soldaten auf Zeit; Betriebszugehörigkeit; Entlassung aus Wehrdienst; Beendigung des Wehrdienstes; Hochschulstudium; Studiensemester
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.11.1977
- Aktenzeichen
- 5 AZR 460/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 08.03.1976 - 10/4 Sa 955/75
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1978, 452
- DB 1978, 845-846 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Wehrdienstzeit eines Soldaten auf Zeit wird nach SVG § 8 Abs. 3 nur dann auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluß an die Entlassung aus dem Wehrdienst begründet worden ist.
2. Beginnt der entlassene Soldat nach Beendigung seines Wehrdienstes zunächst ein Hochschulstudium und bricht er es nach drei Studiensemestern ab, um in ein Arbeitsverhältnis einzutreten, so wird die Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit nicht angerechnet.