Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1969, Az.: VII ZR 144/67
Tatrichterliche Überprüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Grundstücksschenkung; Gewährung eines dingliches Anteilsrechts an einem Grundstück auf Grund einer Mitwirkung hieran durch den Ehegatten; Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch aus einem Auftragsverhältnis mit aufschiebender Bedingung; Beweislastverteilung bei der Geltendmachung eines unbedingt abgeschlossenen Rechtsgeschäfts bei Behauptung einer aufschiebenden Bedingung durch die Gegenpartei; Ende eines Sicherungszwecks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1969
- Aktenzeichen
- VII ZR 144/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 16.06.1967
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Bauunternehmer Wilhelm K., C., S.straße ...
Prozessgegner
Frau Elisabeth K. geb. D., C., B.str. ...
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1969
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesgerichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. Juni 1967 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Parteien sind seit 1935 kinderlos miteinander verheiratet. Seit 1961 leben sie getrennt.
Noch während des Krieges pachtete der Kläger von der Stadt C. ein Grundstück und begann auf diesem ein Haus zu errichten, das 1946 behelfsmäßig fertiggestellt wurde. Am 12. August 1950 schloß auf Veranlassung des Klägers die Beklagte mit der Stadt C. einen Vertrag, in dem ihr ein Erbbaurecht an dem Grundstück eingeräumt wurde. Durch Vertrag vom 25. November 1953 verkaufte die Stadt der Beklagten dieses und ein weiteres Grundstück zum Preis von 2.842,50 DM.
Den Kaufpreis zahlte der Kläger; in Höhe von 2.031,05 DM brachte er ihn durch Verkauf eines ihm gehörigen Grundstücks an die Stadt auf. Die Beklagte wurde als Eigentümerin beider Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Das Haus wurde bis 1958 vollständig aufgebaut.
Der Kläger hat behauptet: Er habe 1947 die Fabrikation von Bimsbaustoffen aufgenommen, wegen des damit verbundenen geschäftlichen Risikos habe er die Grundstücke einem etwaigen Zugriff von Gläubigern entziehen wollen und deshalb die Beklagte veranlaßt, das Erbbaurecht und später das Eigentum daran auf ihren Namen zu erwerben. Er habe ihr ausdrücklich erklärt, ihre Eintragung solle an den bisherigen Rechtsverhältnissen nichts ändern. Die Beklagte sei damit einverstanden gewesen. Er habe alle Aufwendungen für den Grundstückskauf und für den Hausbau aus eigenen Mitteln erbracht, auch die Bauarbeiten zum Teil persönlich ausgeführt. Die Beklagte sei demnach aus dem Gesichtspunkt eines Auftrages zur Auflassung und Herausgabe der Grundstücke an ihn verpflichtet.
Die Beklagte hat die Sachdarstellung des Klägers bestritten und insbesondere geltend gemacht, der Kläger habe ihr die Grundstücke geschenkt.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Grundstücke "im Zeitpunkt ihres Todes" an ihn aufzulassen, hilfsweise: festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Grundstücke "im Zeitpunkt ihres Todes" ihm aufzulassen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 31. Januar 1966 VII ZR 274/63 hat der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Kläger hat sodann vor dem Berufungsgericht u.a. beantragt:
- 1.
Die Beklagte zu verurteilen,
- a)
darin einzuwilligen, daß das Eigentum an den Grundstücken auf ihn übergehe und daß er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werde,
- b)
die Grundstücke an ihn herauszugeben,
- 2.
hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß ihr Erbe oder ihre Erben ihm das Eigentum an den Grundstücken übertragen und sie ihm herausgeben,
- 3.
ferner hilfsweise: festzustellen, daß der Erbe oder die Erben der Beklagten verpflichtet seien, die Grundstücke nach dem Tode der Beklagten an ihn - den Kläger - aufzulassen und ihm herauszugeben.
Das Berufungsgericht hat nunmehr unter Abweisung der anderen Klageanträge nach dem Hilfsantrag des Klägers zu 3) erkannt.
Mit ihren Revisionen verfolgen der Kläger den Antrag zu 1), die Beklagte den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Jede Partei bittet, das Rechtsmittel der anderen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß die Beklagte sich bereit erklärt habe, sich seiner Aufforderung entsprechend im Grundbuch eintragen zu lassen, aber jederzeit auf sein Verlangen das Eigentum auf ihn zu übertragen. Es ist daher von dem Vertrag der Beklagten ausgegangen, der Kläger habe sie - ohne weitere Erklärungen - seinerzeit aufgefordert, mit ihm zum Notar zu gehen, hat aber dennoch die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte die Grundstücke nicht geschenkt erhalten habe.
1.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision ohne Erfolg.
a)
Die Würdigung der Bekundungen der Zeugin Frau L. durch den Tatrichter ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er brauchte aus der von dieser wiedergegebenen Äußerung des Klägers nicht auf eine Schenkung zu schliessen. Die Darlegungen der Revision hierzu weisen keinen Rechtsfehler im angefochtenen Urteil nach.
b)
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte sich im Schreiben ihres Anwalts vom 25. April 1959 und im vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an mit hinreichender Deutlichkeit auf eine Schenkung im Rechtssinn berufen hat, und ob Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts bestehen, der Beklagten habe es an dem Willen gefehlt, eine unentgeltliche Zuwendung anzunehmen.
c)
Dieses war jedenfalls aus den sonstigen von ihm angestellten Erwägungen rechtlich nicht gehindert, zu der Überzeugung zu kommen, daß der Kläger der Beklagten die Grundstücke nicht geschenkt hat. Es hat hierbei als entscheidend angesehen, daß der Kläger die Grundstücke einem etwaigen Zugriff seiner Gläubiger habe entziehen wollen, daß er ferner alle Baraufwendungen für den Grundstückserwerb und den Hausbau erbracht und zumindest den weitaus überwiegenden Anteil der sich daraus ergebenden Lasten getragen habe.
Der Tatrichter hält sich innerhalb der Grenzen seiner Befugnis, den Sachverhalt frei zu würdigen und sich seine Überzeugung zu bilden, wenn er es unter den hier gegebenen Umständen für unwahrscheinlich hält, daß der Kläger sich damals seines gesamten Vermögens habe entäußern wollen. Er hat berücksichtigt, daß etwas derartiges unter Ehegatten durchaus vorkommt, brauchte das aber hier nicht anzunehmen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, der für das eine oder andere spräche, besteht in diesem Falle nicht, ist auch vom Berufungsgericht nicht angenommen worden. Es hat auch nicht etwa die Beklagte als beweispflichtig für ihre Behauptung und als beweisfällig angesehen, sondern es hat ausdrücklich als bewiesen angesehen, daß keine Schenkung vorliegt.
d)
Das Berufungsgericht hat in Rechnung gestellt, daß die Beklagte einen Beitrag zum Grundstückserwerb und Hausbau dadurch geleistet habe, daß sie sparsam im Haushalt gewirtschaftet und in gewissem Umfang bei den Bauarbeiten geholfen habe. Die Revision der Beklagten geht aber fehl mit ihrer Meinung, diese Mitwirkung der Beklagten könne "unter rechtlichem Gesichtswinkel nicht schlechthin gestrichen werden". Es kommt häufig vor, daß ein Ehegatte zu einem Erwerb des anderen beiträgt, ohne sich dafür eine Beteiligung daran auszubedingen, zumal wenn der andere wie hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts den weit überwiegenden Teil der Leistungen zum Erwerb erbracht hat. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß die Beklagte auf jeden Fall schon auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft damit rechnen konnte, auch für sich Vorteile aus dem Erwerb der Grundstücke zu ziehen, auch wenn sie kein dingliches Anteilsrecht daran erhielt. Jedenfalls ist in der Wertung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht kein Rechtsirrtum zu erkennen.
2.
Es konnte vielmehr zu der Überzeugung kommen, daß der Kläger die Grundstücke nicht endgültig, sondern nur zeitweilig aus seinem Vermögen ausscheiden wollte, daß er die Beklagte in seinem Auftrag die Grundstücke erwerben ließ, und daß demgemäß die Rechtsbeziehungen der Parteien nach den Vorschriften über den Auftrag zu beurteilen sind.
Zu Unrecht vermißt die Revision der Beklagten die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Das Berufungsgericht hat zwar keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien über Sinn und Zweck der beabsichtigten Eintragung der Beklagten im Grundbuch festgestellt, konnte aber daraus, daß die Beklagte auf die Aufforderung des Klägers hin mit ihm zum Notar ging, schließen, daß sie sich insoweit seinem Willen unterwarf und mit dem, was der Kläger vor hatte, einverstanden erklärte. Gerade bei Ehegatten kommen häufig rechtsgeschäftliche Vereinbarungen unter solchen Umständen zustande. Das Berufungsgericht leitet seine Feststellungen auch hier nicht etwa aus einem angeblichen allgemeinen Erfahrungssatz, sondern aus der Würdigung der umstände des vorliegenden Falles her.
Es war auch befugt, insoweit bei seiner Entscheidung nach Abwägung und Würdigung aller Umstände dem Vortrag des Klägers zu folgen. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist darin nicht zu finden. Seiner Erwägung, die Beklagte habe es an einem substantiierten Tatsachenvortrag fehlen lassen, kommt ersichtlich keine entscheidende Bedeutung zu. Hiernach konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte die Grundstücke als Beauftragte des Klägers erworben hat und daß diesen daher an sich nach § 667 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gegen sie zusteht.
3.
Das Berufungsgericht ist aber ferner der Auffassung, die Eintragung der Grundstücke auf die Beklagte habe der Sicherung beider Ehegatten, auch der Beklagten, dienen sollen. Nur so habe die Beklagte den Wunsch des Klägers, daß sie das Eigentum erwerben sollte, auffassen können, allein dieses Sicherungsbestreben gebe dessen Handeln Sinn und Zweck. Der Anspruch des Klägers aus § 667 BGB sei daher unter die aufschiebende Bedingung gestellt, daß der Sicherungszweck fortfalle. Der Kläger habe jedenfalls nicht bewiesen, daß sein Anspruch keiner aufschiebenden Bedingung unterliege. Der Sicherungszweck bestehe aber noch fort. Die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung sei für den Kläger mit erheblichen Risiken behaftet. Auch bestehe gerade nach der Trennung der Parteien ein Sicherungsbedürfnis für die Beklagte fort.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie meint insbesondere, es fehle an bestimmten Feststellungen für die vom Berufungsgericht angenommene Regelung, es genüge nicht, daß dieses eine solche für möglich und sachdienlich halte. Jedenfalls habe es die Beweislast verkannt.
a)
Letzteres trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Kläger, wenn er seinen Anspruch aus einen angeblich unbedingt abgeschlossenen Rechtsgeschäft herleitet, der Beklagte aber eine aufschiebende Bedingung behauptet, den unbedingten Abschluß zu beweisen. Anders wäre es nur, wenn der Beklagte sich auf die nachträgliche Vereinbarung einer Bedingung beriefe. Das Berufungsgericht konnte daher den Kläger als beweisfällig ansehen und von einer aufschiebenden Bedingung ausgehen, auf die die Beklagte sich hilfsweise beruft.
b)
Abgesehen davon hat das Berufungsgericht aber auch Umstände festgestellt, die seine Würdigung des Sachverhalts rechtfertigen. Insbesondere konnte es auf das eigene bisherige Verhalten des Klägers hinweisen, der im Jahre 1964, also lange nach der Trennung der Parteien, in einem Unterhaltsprozeß zu Protokoll des Gerichts erklärt hat, das Haus habe "auf den Namen der Beklagten stehen und bleiben" sollen, damit es beiden Parteien als Alterssicherung bei etwaigen geschäftlichen Mißerfolgen erhalten bliebe. Die Revision des Klägers gibt keine Begründung für ihre Meinung, daraus lasse sich nichts herleiten. Wenn der Kläger einen solchen der Beklagten erkennbaren Willen hatte, so konnte das Berufungsgericht auch ohne Bedenken annehmen, daß die Beklagte damit einverstanden war. Im übrigen hat der Kläger sogar noch in diesem Rechtsstreit bis zum Beginn des zweiten Berufungsverfahrens Herausgabe der Grundstücke erst nach dem Tode der Beklagten beansprucht.
c)
Das Berufungsgericht brauchte auch aus der Bekundung des Zeugen Rechtsanwalt Dr. Bi., die Beklagte habe als Grund für ihre Weigerung, die Grundstücke zurückzuübertragen, persönliche Beschwerden über den Kläger vorgetragen, nichts Gegenteiliges zu folgern. Es liegt nahe, daß die Beklagte bei ihrem Gespräch mit Dr. Bi. über den Kläger verärgert war und daß das, nicht ihre Verteidigung mit rechtlichen Argumenten, damals bei ihr im Vordergrund stand. Im übrigen hat sie nach der Aussage von Dr. Bi. auch bei diesem Gespräch von der "Sicherstellung" des Grundstücks gesprochen.
d)
Das Berufungsgericht durfte es in diesem Zusammenhang als unwesentlich ansehen, ob für die Altersversorgung der Beklagten andere Sicherungen vorhanden waren oder sind. Dadurch wurde die von ihm angenommene Übereinkunft der Parteien, daß das Grundstück, auf dem sich die Familienwohnung befand, der Alterssicherung beider Ehegatten dienen sollte, nicht ohne weiteres außerkraftgesetzt.
Das Berufungsgericht konnte auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers als nicht gesichert ansehen. Keinesfalls ist die Annahme rechtlich zu beanstanden, daß der mit der Eintragung der Beklagten verfolgte Sicherungszweck noch nicht endgültig erledigt ist, zumal in Anbetracht der Trennung der Parteien und ihrer seitdem gespannten Beziehungen die wirtschaftliche Lage der Beklagten gefährdet erscheint.
4.
Die Beklagte meint noch, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger vor ihr sterben könne. In diesem Falle könnten seine Erwägungen über den Sicherungszweck nicht zutreffen, da sie nur bis zu ihrem Tode habe gesichert sein sollen. Wenn der Kläger früher sterbe, solle ersichtlich auch nach der Vorstellung des Berufungsgerichts ihre Sicherung endgültig wirksam werden.
Diese Ausführungen sind nicht recht verständlich. Dagegen ist eindeutig, was das Berufungsgericht meint und wie sein Urteil zu verstehen ist. Wenn der Kläger vor der Beklagten sterben sollte, besteht das Sicherungsbedürfnis für die Beklagte fort, bis auch sie stirbt. Dann müssen ihre Erben die Grundstücke an die Erben des Klägers herausgeben und sie diesen auflassen (vgl. § 325 ZPO). Ein Mangel des Urteils liegt insoweit nicht vor. Daß im übrigen eine Feststellungsklage hier zulässig ist, hat der Senat schon in seinem früheren Urteil dargelegt.
Die Revision der Beklagten meint anscheinend, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, wenn der Kläger früher als die Beklagte sterbe, solle diese das Grundstück endgültig behalten. Das trifft nicht zu. Der Sicherungszweck endet auch in diesem Falle mit dem Tode der Beklagten. Es hat seinen guten Sinn, daß schon wegen der Kinderlosigkeit der Ehe der Parteien der Kläger Wert darauf legte, daß die Grundstücke, die im wesentlichen mit seinem Mitteln erworben waren, nach dem Tode der Beklagten nicht ihren, sondern seinen Verwandten zufallen sollten. Das ist offenbar auch die Meinung des Berufungsgerichts.
Rietschel
Erbel
Vogt
Finke