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§ 220 KSVG - Beitreibung von Geldbußen und Zwangsgeldern

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Geldbußen und Zwangsgelder werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.