Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.03.2026, Az.: B 7 AS 79/25 B, B 7 AS 80/25 B, B 7 AS 81/25 B B 7 AS
82/25 B
Hinreichende Bezeichnung der geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels und einer Divergenz i.R.d. Nichtzulassungsbeschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.03.2026
- Aktenzeichen
- B 7 AS 79/25 B, B 7 AS 80/25 B, B 7 AS 81/25 B B 7 AS 82/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:240326BB7AS7925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Darmstadt - 13.12.2024 - AZ: S 10 AS 162/21
- SG Darmstadt - 13.12.2024 - AZ: S 10 AS 770/20
- SG Darmstadt - 13.12.2024 - AZ: S 10 AS 772/20
- SG Darmstadt - 13.12.2024 - AZ: S 10 AS 779/20
- LSG Hessen - 29.10.2025 - AZ: L 6 AS 42/25
- LSG Hessen - 29.10.2025 - AZ: L 6 AS 43/25
- LSG Hessen - 29.10.2025 - AZ: L 6 AS 44/25
- LSG Hessen - 29.10.2025 - AZ: L 6 AS 45/25
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel stützt, muss die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen.
Tenor:
Die Verfahren der Kläger mit den Aktenzeichen B 7 AS 79/25 B, B 7 AS 80/25 B, B 7 AS 81/25 B und B 7 AS 82/25 B werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 7 AS 79/25 B.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2025 - L 6 AS 42/25, L 6 AS 43/25, L 6 AS 44/25, L 6 AS 45/25 - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat hat die im Wesentlichen gleichlautend begründeten Nichtzulassungsbeschwerden nach § 113 Abs 1 SGG miteinander verbunden, denn die geltend gemachten Ansprüche stehen in Zusammenhang. Sie unterscheiden sich nach dem Vorbringen der Kläger nur durch die Zeiträume, für die jeweils aus demselben Grund höhere Leistungen nach dem SGB II beansprucht werden.
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die Kläger die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtenen Entscheidungen beruhen können, und einer Divergenz nicht in der gebotenen Weise bezeichnet haben (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Die Beschwerdebegründungen der Kläger werden diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht.
Die Kläger machen in allen Verfahren gleichlautend geltend, das LSG habe "u.a. gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 153 SGG i.V.m. § 117 SGG i.V.m. § 106 SGG, gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 I GG, § 62 SGG, gegen den Anspruch aus § 128 II SGG, gegen § 153 IV SGG i.V.m. Art. 20 III Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Willkürverbot verstoßen". Indessen fehlt eine zusammenhängende, schlüssige Darstellung von Tatsachen, die eine tatsächliche Verletzung der aufgezählten Verfahrensrechte begründen könnten. Soweit die Kläger rügen, dass LSG habe nicht durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG entscheiden dürfen, weil keine einfachen Fälle vorlägen, ist schon ein Bezug zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht zu erkennen. Deshalb ist auch der Vortrag nicht nachvollziehbar, das LSG habe in seinen Entscheidungen nicht auf das Ergebnis der Zeugeneinvernahme erster Instanz Bezug nehmen dürfen. Zudem verkennen die Kläger, dass das Ermessen des Berufungsgerichts im Rahmen des § 153 Abs 4 SGG nur daraufhin zu überprüfen ist, ob sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder eine grobe Fehleinschätzung erfolgt ist. Für beides lässt sich der Beschwerdebegründung nichts entnehmen. Die Kläger hatten nach ihrer Schilderung des Verfahrensablaufs auch mehrfach und ausreichend lange Zeit, sowohl zur Sache als auch zu den beabsichtigen Entscheidungen durch Beschluss Stellung zu nehmen, sodass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, § 128 Abs 2 SGG oder bezogen auf das Vorgehen nach § 153 Abs 4 SGG im Besonderen schlüssig dargelegt ist.
Die Beschwerdebegründungen zeigen schließlich auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme schlüssig auf. Ob das LSG als Tatsacheninstanz eine vom SG vorgenommene Beweisaufnahme wiederholt, steht in dessen Ermessen (vgl, auch zu den Gründen einer Ermessensreduzierung, nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 157 RdNr 2c mwN). Die Kläger legen nicht dar, warum hier ein Absehen von einer erneuten Beweisaufnahme, insbesondere von einer erneuten Zeugenbefragung, ermessenfehlerhaft gewesen sein sollte. Soweit sie sich - unter Hinweis auf ihre vom SG protokollierten und in der Beschwerdebegründungen umfassend zitierten Angaben - gegen die Beweiswürdigung des LSG wenden wollen, vermag dies von vornherein die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden.
Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 121, Stand 22.9.2025).
Die Beschwerdebegründungen der Kläger werden auch diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Soweit sie geltend machen, das LSG habe seinen Entscheidungen - bezogen auf die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - ausdrücklich andere Kriterien zugrunde gelegt als das BSG in einer Entscheidung vom 27.1.2009 (B 14 AS 6/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 6), wird dies weder mit entscheidungserheblichen Rechtssätzen des BSG noch mit solchen des LSG unterlegt.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, da diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.