Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2020, Az.: 6 StR 386/20
Feststellung des Verkehrswerts des Stehlgutes bzgl. der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.2020
- Aktenzeichen
- 6 StR 386/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 52414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:161220B6STR386.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 08.07.2020 - AZ: 131 Js 36326/19 305 KLs 1/20
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 2021, 709
Verfahrensgegenstand
Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Juli 2020, auch soweit es den Angeklagten B. betrifft, in den Einziehungsaussprüchen mit den Feststellungen zum Wert des Stehlguts aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen mehrerer Wohnungseinbruchdiebstähle zu Gesamtfreiheitsstrafen und Jugendstrafen verurteilt. Zudem hat es gegen sämtliche Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revisionen haben jeweils mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, der gemäß § 357 StPO auf den nichtrevidierenden Angeklagten B. zu erstrecken war; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Einziehungsentscheidungen halten sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Annahme der Strafkammer, der Wert des Erlangten bemesse sich - ohne jedwede Differenzierung etwa nach Art oder Zustand der Sache und ohne dass gegebenenfalls ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen wäre - stets am Neuwert der entwendeten Gegenstände, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Maßgebend für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrages ist vielmehr der gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, dessen Höhe sich nach dem Verkehrswert der Sache bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1953 - 2 StR 714/51, BGHSt 4, 13, 14; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 73c Rn. 14; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rn. 10). Das neue Tatgericht wird daher den jeweiligen Verkehrswert des Stehlgutes festzustellen haben, gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB).
Der Senat schließt aus, dass die ohnehin überaus milden Strafen auf der fehlerhaften Ermittlung des Wertes des Stehlgutes beruhen.