Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.2005, Az.: VII ZR 50/04
Vorzeitig beendeter Pauschalvertrag; Überprüfung einer Schlussrechnung über erbrachte Leistungen; Fälligkeit einer Werklohnforderung; Verstoß eines Auftraggebers gegen Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.2005
- Aktenzeichen
- VII ZR 50/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 27747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 05.02.2002 - AZ: 96 O 108/01
- KG Berlin - 07.01.2004 - AZ: 26 U 75/02
Rechtsgrundlagen
- § 529 Abs. 1 ZPO
- § 531 Abs. 2 ZPO
- § 16 Nr. 3 S. 1 VOB/B
Fundstellen
- BGHR 2006, 351-352
- BGHReport 2006, 351-352
- BTR 2006, 89
- BauR 2006, 517-519 (Volltext mit amtl. LS)
- BauSV 2006, 59
- IBR 2006, 129
- IWR 2006, 71
- Info M 2006, 41
- JurBüro 2006, 273 (Kurzinformation)
- MDR 2006, 628 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 2006, 454-455 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-Spezial 2006, 215 (Kurzinformation)
- NZBau 2006, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfIR 2006, 286-288 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage für derzeit unbegründet, weil die Klägerin die nach einem gekündigten Pauschalvertrag an eine prüfbare Schlussrechnung zu stellenden Anforderungen weder mit der Schlussrechnung vom 20. Juli 2000 noch der vom 15. Mai 2002 erfüllt habe.
1.
Mit der Schlussrechnung vom 20. Juli 2000 habe die Klägerin weder die erbrachten Leistungen prüfbar von den nicht ausgeführten Leistungen abgegrenzt noch die dafür beanspruchte Vergütung auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation berechnet. Die nach Prozentsätzen vorgenommene Abrechnung der erbrachten Leistungsteile reiche nicht aus, der Beklagten eine Überprüfung zu ermöglichen. Außerdem habe die Klägerin die Schlussrechnung nicht auf der Grundlage der Angebotskalkulation erstellt.
2.
Mit der Schlussrechnung vom 15. Mai 2002 habe die Klägerin zwar den Kriterien für die Abrechnung beim gekündigten Pauschalvertrag grundsätzlich Folge geleistet. Auch diese Rechnung sei jedoch nicht prüfbar. Die Klägerin habe das vorgelegte Aufmass nicht durch Vermessung vor Ort an den einzelnen streitbefangenen Häusern vorgenommen, sondern anhand von Revisionszeichnungen für jede Wohneinheit. Der auf diesen Revisionszeichnungen handschriftlich eingetragene Bautenstand sei nach dem Vortrag der Klägerin im Vergleich mit der Baubeschreibung und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort kontrolliert worden. Das daraus abgeleitete Aufmass beruhe dementsprechend auf einer lediglich per Augenscheinnahme erfolgten Schätzung und sei damit nicht schlüssig.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung teilweise nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht geht im Ansatz zu Recht davon aus, dass bei einem vorzeitig beendeten Pauschalvertrag der Auftragnehmer seine erbrachten Leistungen vorzutragen, von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632 = ZfBR 1999, 194). Soweit zur preislichen Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muss der Unternehmer im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind.
2.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Schlussrechnung vom 20. Juli 2000 als nicht prüfbar zu qualifizieren ist. Die Klägerin hat insoweit den Anforderungen an die Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalvertrags nicht entsprochen, weil sie bei der preislichen Bewertung der 15 ausgeführten Leistungen nicht von einer den Vertragspreisen zum Generalübernehmervertrag zugrunde liegenden, sondern einer später vorgenommenen abweichenden Kalkulation ausgegangen ist.
3.
Das Berufungsgericht hat zu Recht die Schlussrechnung vom 15. Mai 2002 und den darauf gestützten Sachvortrag der Klägerin berücksichtigt.
Der Senat hat mit Urteil vom 6. Oktober 2005 (VII ZR 229/03, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, dass eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gefertigte neue Schlussrechnung, die zur Erreichung der Prüfbarkeit und Herbeiführung der Fälligkeit der Werklohnforderung erstellt wurde, in der Berufungsinstanz nicht im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt zu bleiben hat. Entsprechendes hat grundsätzlich auch für den neuen Tatsachenvortrag zu gelten, der der Darlegung der Prüfbarkeit und der Richtigkeit dieser Schlussrechnung dient.
4.
Ob die Beurteilung des Berufungsgerichts zutrifft, auch die Schlussrechnung vom 15. Mai 2002 sei nicht prüfbar, kann dahingestellt bleiben, da die Beklagte mit dem Einwand der mangelnden Prüfbarkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen ist.
Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2004 (VII ZR 173/03, BauR 2004, 1937 = ZfBR 2005, 56 = NZBau 2005, 40) entschieden, dass ein Auftraggeber gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er Einwendungen gegen die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung entgegen § 16 Nr. 3 Satz 1 VOB/B nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhebt. Dies gilt auch für eine während des Rechtsstreits vorgelegte Schlussrechnung. Versäumt der Auftraggeber die Frist, findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. 19 Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte die Schlussrechnung vom 15. Mai 2002 am 9. Oktober 2002 erhalten. Erst mit Schriftsatz vom 21. Februar 2003 hat die Beklagte die fehlende Prüfbarkeit dieser Schlussrechnung gerügt. Die zweimonatige Prüfungsfrist wurde nicht eingehalten; die Beklagte ist daher mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen.
III.
Das Berufungsgericht wird deshalb nach Zurückverweisung die sachliche Berechtigung der Forderung der Klägerin zu prüfen haben. Dabei sind auch die von der Beklagten gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BauR 2004, 316 = NZBau 2004, 216 = ZfBR 2004, 262). Das Berufungsgericht ist gehalten, von § 287 ZPO Gebrauch zu machen. Der Umstand, dass das Aufmaß lediglich auf Schätzungen beruht, schließt nicht aus, dass es 21 eine ausreichende Grundlage für die vorzunehmende Schätzung ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, BauR 2004, 1937 = ZfBR 2005, 56 = NZBau 2005, 40; vom 13. Mai 2004 - VII ZR 424/02, BauR 2004, 1441 = NZBau 2004, 549 = ZfBR 2004, 687).
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