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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1985, Az.: 2 StR 518/85

Erfordernis einer besonderen Rechtfertigung außergewöhnlich hoher Strafen in den Urteilsgründen; Strafzumessung; Begründung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1985
Aktenzeichen
2 StR 518/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 22.05.1985

Fundstelle

  • StV 1986, 57

Verfahrensgegenstand

schwere räuberische Erpressung

Amtlicher Leitsatz

Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, welche die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Oktober 1985
gemäß § 349 Abs. 2 his 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. Mai 1985 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen von je zwölf Jahren verurteilt; außerdem hat es Maßnahmen nach den §§ 69, 69 a und 74 StGB getroffen.

2

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte L. beanstandet außerdem das Verfahren.

3

Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg. Soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Rechtsfehlerfrei ist auch die Anordnung der Maßnahmen nach den §§ 69, 69 a und 74 StGB, die demgemäß aufrecht erhalten bleiben. Dagegen halten die Strafaussprüche rechtlicher Prüfung nicht stand.

4

Das Landgericht hat Strafen verhängt, die das für vergleichbare Fälle der schweren räuberischen Erpressung übliche Maß erheblich überschreiten. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen jedoch einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, welche die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluß vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82 = Strafverteidiger 1983, 102; Beschluß vom 21. September 1984 - 2 StR 503/84). Eine solche Rechtfertigung fehlt. Das Landgericht hat zwar - abgesehen davon, daß bei dem Angeklagten L. die noch ausstehende Verbüßung der Reststrafe aus dem früheren Urteil zu berücksichtigen gewesen wäre (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) - die straferschwerenden und strafmildernden Umstände vollständig aufgeführt und erschöpfend gewürdigt. Diese Würdigung zeigt aber gerade nicht solche Besonderheiten des Falles auf, die in nachvollziehbarer Weise erklären könnten, weshalb die Verhängung derart hoher Strafen erforderlich gewesen sein soll. Dies gilt in Ansehung des Tatbildes - es handelte sich um einen Banküberfall, bei dem eine scharfe Waffe als Drohmittel eingesetzt und eine Beute von 39.500,00 DM gemacht wurde - selbst vor dem Hintergrund der ohne Rechtsfehler als gewichtig eingestuften Straferschwerungsgründe, zumal das Landgericht beiden Angeklagten auch eine Reihe strafmildernder Umstände (insbesondere ihre nahezu umfassenden Geständnisse und die fast vollständige Rückführung des erbeuteten Geldes) zugute gehalten hat.

5

Die Strafen müssen deshalb neu zugemessen werden.

Meyer
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer