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§ 9 FwG - Aufstellung

Bibliographie

Titel
Feuerwehrgesetz
Redaktionelle Abkürzung
FwG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2191-1

Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Brandschutzes und der Hilfeleistung über die Aufstellung und Auflösung Freiwilliger Feuerwehren.