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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.11.1973, Az.: 3 AZR 66/73

Ausgleichsquittung; Betriebliches Ruhegeld; Verzicht des Arbeitnehmers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.11.1973
Aktenzeichen
3 AZR 66/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 05.12.1972 - 2 Sa 652/71

Fundstellen

  • BB 1974, 280
  • DB 1974, 487-488 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Ausgleichsquittung, worin der Arbeitnehmer erklärt, alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis seien abgegolten, umfaßt in der Regel nicht Ansprüche auf ein betriebliches Ruhegeld. Soll der Verzicht sich auch auf ein betriebliches Ruhegeld beziehen, so muß sich dies in der Regel aus der Ausgleichsquittung mit genügender Sicherheit ergeben.