Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.09.1989, Az.: 3 StR 235/89
Rechtliche Folgen einer Unterlassung der Unterrichtung eines Angeklagten von dem Inhalt der Bekundungen von nicht in der Gegenwart des Angeklagten vernommenen Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.09.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 235/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 11884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 15.02.1989
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- StV 1990, 52-53
- StrVert 1990, 52
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Amtlicher Leitsatz
Ist der Angeklagte während einer Zeugenvernehmung ausgeschlossen, so ist er danach über den wesentlichen Inhalt der Vernehmung zu unterrichten. Es ist rechtsfehlerhaft, ihn erst nach weiteren in seiner Anwesenheit stattfindenden Zeugenvernehmungen zu unterrichten.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung
des Beschwerdeführers sowie
des Generalbundesanwalts
am 6. September 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten dringt mit der Rüge einer Verletzung des § 247 Abs. 1 Satz 4 StPO durch.
Die Strafkammer hatte für die Dauer der Vernehmung (u.a.) der kindlichen Zeugen Simone Bu., Anna Katharina Bu. und Tanja D. neben dem Ausschluß der Öffentlichkeit die Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 2 1. Alternative StPO angeordnet. Nach der Vernehmung der bezeichneten Zeuginnen in der Sitzung vom 1. Februar 1989, dem ersten Verhandlungstag, vernahm sie in derselben Sitzung in Anwesenheit des Angeklagten die erwachsenen Zeuginnen Gisela D. und Renate de M.. Erst danach wurde der Angeklagte vom wesentlichen Inhalt der Bekundung der Zeugin Simone Bu. in Kenntnis gesetzt. In der Sitzung vom 13. Februar 1989, dem zweiten Verhandlungstag, wurden in vorher beschlossener Abwesenheit des Angeklagten die Zeuginnen Tanja Du. und Anna Katharina Bu. erneut vernommen. Nach der Vernehmung der Zeuginnen wurde dem Angeklagten jeweils der wesentliche Inhalt der von diesen gemachten Bekundungen mitgeteilt.
Das Unterlassen einer Unterrichtung des Angeklagten von dem Inhalt der Bekundungen der bezeichneten kindlichen Zeuginnen vor Vernehmung der Zeuginnen Gisela D. und Renate de M. verstößt gegen § 247 Satz 4 StPO. Der Angeklagte hatte nach der Vernehmung dieser erwachsenen Zeuginnen keine Möglichkeit, bei der Ausübung seines Fragerechts gegenüber diesen Zeuginnen den Inhalt der Bekundungen der kindlichen Zeuginnen zu verwerten, konnte dieses Fragerecht also nicht sachgemäß ausüben. Auch soweit es um die Bekundungen der Zeuginnen Anna Katharina Bu. und Tanja D. geht, ist dieser Verfahrensverstoß durch die erneute Vernehmung dieser Zeuginnen am 13. Februar 1989 und die anschließende Unterrichtung des Angeklagten vom Inhalt ihrer Bekundungen nicht geheilt. Denn der Mangel einer sachgemäßen Ausübung des Fragerechts des Angeklagten gegenüber den Zeuginnen Gisela D. und Renate de M. wurde durch die nachträgliche Kenntnis des Angeklagten vom Inhalt der Bekundungen auch dieser kindlichen Zeuginnen nicht behoben. Dies gilt umso mehr, als die bezeichneten erwachsenen Zeuginnen nach ihrer Vernehmung am ersten Verhandlungstag entlassen worden waren und bei der erneuten Vernehmung der Zeuginnen Anna Katharina Bu. und Tanja D. am zweiten Verhandlungstag nicht anwesend waren und daher nicht für eine ergänzende Befragung zur Verfügung standen.
Der Senat kann auch nicht feststellen, daß der Verfahrensfehler sich allein auf die Verurteilung im Falle der Verletzung der Claudia de M. ausgewirkt haben könne. Die bezeichneten kindlichen Zeuginnen haben sich zu den gegen den Angeklagten gerichteten Tatvorwürfen in verschiedener Weise geäußert. Simone Bu. hat in der Hauptverhandlung eine Belastung des Angeklagten vermieden und nach Auffassung der Strafkammer dabei bewußt unwahr ausgesagt (UA S. 22/23). Zwischen ihr und der Zeugin Tanja D. bestand ein Rivalitätsverhältnis um die Gunst des Angeklagten (UA S. 27). Der Bekundung der Zeugin Anna Katharina Bu. hat die Strafkammer entnommen, daß der Angeklagte diese Zeugin sowie deren Schwester Simone Bu. als seine zukünftigen Erben bezeichnet hat (UA S. 26/27). Daß die Bekundungen der Zeugin Gisela D., der Mutter der Tanja D., sowie der Zeugin Renate de M. allein für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat gegenüber der ihn als Zeugin belastenden (UA S. 33) Claudia de M. von Bedeutung gewesen sei, kann der Senat, dem die Bekundungen namentlich dieser erwachsenen Zeuginnen im einzelnen nicht bekannt sind, nicht feststellen. Letztlich ging es bei der Bewertung der ersichtlich widersprüchlichen Bekundungen der kindlichen Zeuginnen insgesamt darum, welchen ihrer Bekundungen das Gericht Glauben schenken könne. Das konnte sich auf die Beurteilung beider dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten auswirken. Für die Bewertung der Bekundungen der kindlichen Zeuginnen wiederum konnten - nicht ausschließbar - die Bekundungen der bezeichneten erwachsenen Zeuginnen Bedeutung haben.
Danach muß das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben werden.
Krauth
Zschockelt
Kutzer
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Gribbohm