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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.09.1983, Az.: 5 AZN 446/83

Prozeßkostenhilfe; Beschwerdefrist; Begründung; Versäumnis; Wiedereinsetzung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.09.1983
Aktenzeichen
5 AZN 446/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG München 14.01.1982 - 3 Ca 11862/79
LAG München 27.04.1983 - 5 Sa 635/82

Fundstellen

  • BAGE 43, 297 - 299
  • JR 1985, 176
  • MDR 1984, 84 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1984, 941 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei Wiedereinsetzung nach Gewährung von Prozeßkostenhilfe steht der betreffenden Partei zur Begründung der Beschwerde eine Frist von einem Monat zur Verfügung, die mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses beginnt (Anschluß an BVerwGE 36, 340 = NJW 1971, 294; BSG, SozR 1500 § 164 SGG Nr. 9).

.Hat eine Partei die Frist zur Einlassung der Nichtzulassungsbeschwerde schuldhaft versäumt, weil sie außerstande war, die Kosten des Prozesses zu bestreiten (§ 114), ist ihr nach Gewährung der Prozeßkostenhilfe unter den weiteren Voraussetzungen der § 234, 236 Wiedereinsetzung auch dann zu bewilligen, wenn sie die Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 72 a III ArbGG) ebenfalls versäumt hat.