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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.1982, Az.: V BLw 13/81

Erteilung einer Genehmigung eines Hofübergabevertrages; Wirkungen einer landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung auf die Nichtigkeit eines Vertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1982
Aktenzeichen
V BLw 13/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 13408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 24.07.1981

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Hofübergabevertrages

Sonstige Beteiligte

1. Landwirt Heinrich L., W.

2. Landwirt Hans-Werner B., K.,

In dem Rechtsstreit
hat der Zivilsenat V des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen
am 12. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm
sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden
- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 1981 ergangenen Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des im Grundbuch von T. Bl. 180 eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Am 14. Dezember 1979 hat der Beteiligte zu 1 mit dem Beteiligten zu 2 bezüglich dieses Grundbesitzes einen notariellen Übergabe- und Abnahmevertrag geschlossen. In § 7 des Vertrages wird der beurkundende Notar von den Vertragspartnern bevollmächtigt, erforderliche behördliche Genehmigungen zu beantragen.

2

Nach Vorlage des Vertrages beim Landwirtschaftsgericht zwecks Genehmigung hat der Beteiligte zu 1 beantragt, die Genehmigung nicht zu erteilen.

3

Das Landwirtschaftsgericht hat den Vertrag genehmigt. Die hiergegen vom Beteiligten zu 1 eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.

4

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Begehren, die Genehmigung des Vertrages zu versagen, weiter. Der Beteiligte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

5

II.

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Beteiligt zu 1 sei durch die Genehmigung des Übergabe- und Abnahmevertrages nicht beschwert. Im Falle uneingeschränkter Genehmigung des Vertrages würden die Vertragschließenden in ihren Rechten nicht beeinträchtigt.

6

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig; sie ist jedoch unbegründet.

7

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird der Beteiligte zu 1 durch die vom Landwirtschaftsgericht erteilte höferechtliche Genehmigung des Vertrages vom 14. Dezember 1979 nicht in seiner Rechtsposition beeinträchtigt.

8

Bei einem Vertrag, dessen Wirksamkeit von der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung abhängt, ist jeder Vertragspartner bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Genehmigung an den Vertrag gebunden. Dementsprech wird auch das Recht einer der an dem Vertrag beteiligten Personen nicht beeinträchtigt, wenn der Vertrag uneingeschränkt genehmigt wird (vgl. BGHZ 1, 267 [BGH 13.03.1951 - V BLw 108/50]; OGHZ 2, 303, 316; OGH NJW 1950, 424). Dies gilt auch dann, wenn sich der Hofübergeber unabhängig vom Genehmigungsverfahren auf eine sonstige Unwirksamkeit des Übergabevertrages - etwa wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), Gesetzesverstoß (§ 13 [xxxxx] Anfechtung (§§ 119 ff BGB) oder Scheingeschäft (§ 117 BGB) o.ä. - beruft. Die Nichtigkeit des Vertrages aus sonstigen Gründen wird durch die Erteilung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung des Hofübergabevertrages nicht berührt Zwar können im Genehmigungsverfahren auch offensichtliche Nichtigkeitsgründe, die nicht im Landwirtschaftsrecht ihren Grund haben, berücksichtigt werden; die Genehmigung kann aus solchen Gründen auch versagt werden (vgl. BGHZ 1, 121, 124;  12, 287, 293 [BGH 16.02.1954 - V BLw 60/53];  26, 298, 300, 301;  Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftsrecht, 3. Aufl. § 17 HöfeO Rdn. 106 bis 110). Durch eine dennoch erteilte Genehmigung tritt aber für den Übergeber des landwirtschaftlichen Anwesens kein Rechtsverlust ein. Die Frage der Rechtsgültigkeit des Vertrages kann nach wie vor im Prozeßweg vor den allgemeinen Zivilgerichten geklärt werden. Da der Beteiligte zu 1 somit durch die Erteilung der Genehmigung in seiner Rechtsposition nicht beeinträchtigt ist, hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde mit Recht verworfen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG.

Dr. Thumm
Hagen
Linden