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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.2006, Az.: II ZR 65/04

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.2006
Aktenzeichen
II ZR 65/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 14538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 25.07.2003 - AZ: 2 HKO 3081/02
OLG Dresden - 16.03.2004 - AZ: 2 U 1418/03
BGH - 16.01.2006 - AZ: II ZR 65/04
nachfolgend
BGH - 24.04.2006 - AZ: II ZR 65/04

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 24. April 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 4. April 2006 gegen das Urteil des Senats vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Er hat bei seiner Revisionsentscheidung insbesondere das - nunmehr im Verfahren nach § 321 a ZPO als übergangen gerügte - Vorbringen des Revisionsklägers nicht etwa übersehen oder in seinem Kern verkannt, sondern in vollem Umfang berücksichtigt, es aber - wie dort ausgeführt - aus Rechtsgründen nicht für geeignet befunden, dessen Unterbilanzhaftung auszuschließen.

Goette
Kurzwelly
Kraemer
Strohn
Reichart