Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.2006, Az.: II ZR 65/04
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.2006
- Aktenzeichen
- II ZR 65/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 14538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 25.07.2003 - AZ: 2 HKO 3081/02
- OLG Dresden - 16.03.2004 - AZ: 2 U 1418/03
- BGH - 16.01.2006 - AZ: II ZR 65/04
- nachfolgend
- BGH - 24.04.2006 - AZ: II ZR 65/04
Rechtsgrundlage
- § 321a ZPO
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 24. April 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 4. April 2006 gegen das Urteil des Senats vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Er hat bei seiner Revisionsentscheidung insbesondere das - nunmehr im Verfahren nach § 321 a ZPO als übergangen gerügte - Vorbringen des Revisionsklägers nicht etwa übersehen oder in seinem Kern verkannt, sondern in vollem Umfang berücksichtigt, es aber - wie dort ausgeführt - aus Rechtsgründen nicht für geeignet befunden, dessen Unterbilanzhaftung auszuschließen.
Kurzwelly
Kraemer
Strohn
Reichart