Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2003, Az.: X ZR 37/03
„Verspätete Berufungsbegründung“

Unkenntnis vom wahren Zeitpunkt der Berufungseinlegung; Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist; Zugang der gerichtlichen Mitteilung über den Zeitpunkt der Berufungseinlegung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.09.2003
Aktenzeichen
X ZR 37/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23557
Entscheidungsname
Verspätete Berufungsbegründung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundespatentgericht - 16.01.2003

Fundstellen

  • BGHR 2004, 57-58
  • BGHReport 2004, 57-58
  • BRAK-Mitt 2004, 25 (amtl. Leitsatz)
  • BauR 2004, 561 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 2004, 101 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 2004, 100
  • GRUR 2004, 80-81 (Volltext mit amtl. LS) "Verspätete Berufsbegründung"
  • JZ 2004, 92 (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 2004, 342 (Kurzinformation)
  • KF 2004, 140
  • MDR 2004, 349 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 2003, VI Heft 50 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 2004, 282-283 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2004, 96 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2003, XIII Heft 12 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Verspätete Berufungsbegründung

Amtlicher Leitsatz

Wird Unkenntnis vom wahren Zeitpunkt der Berufungseinlegung geltend gemacht, muss zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist dargelegt werden, warum nicht bereits vor dem Zugang der gerichtlichen Mitteilung über den Zeitpunkt der Berufungseinlegung der wahre Zeitpunkt hätte erkannt werden können.

In der Patentnichtigkeitssache
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 16. September 2003
beschlossen:

Tenor:

Die Berufung gegen das am 16. Januar 2003 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I.

Die beklagte Patentinhaberin hat gegen das am 16. Januar 2003 verkündete und ihrem prozessbevollmächtigten Patentanwalt am 3. März 2003 zugestellte Urteil des Bundespatentgerichts in einer Patentnichtigkeitssache am 31. März 2003 Berufung beim Bundesgerichtshof eingelegt. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2003 hat sie "zu unserer am 31. März 2003 eingelegten Berufung ... gebeten, die Frist zur Einreichung einer Begründung um 14 Tage zu verlängern". Am 8. Mai 2003 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Mitteilung des Senats vom 6. Mai 2003 erhalten, dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei.

2

Mit an diesem Tage beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 21. Mai 2003 hat die Beklagte die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Rechtfertigung dieses Antrags hat die Beklagte dabei geltend gemacht, die bei ihrem Prozessbevollmächtigten mit der Berechnung und Überwachung von Fristen betraute, stichprobenartig überprüfte und bisher zuverlässige Kanzleiangestellte M. habe die Berufungsbegründungsfrist mit zwei Monaten ab Zustellung des angefochtenen Urteils berechnet und notiert, obwohl sie von allen Gesetzesänderungen, die Auswirkungen auf die Fristenberechnung hätten, unverzüglich in Kenntnis gesetzt worden sei. In einem Schriftsatz vom 10. Juni 2003 hat die Beklagte dann noch ergänzend geltend gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter sei bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes vom 5. Mai 2003 davon ausgegangen und habe davon ausgehen dürfen, dass die Berufungsschrift vom 31. März 2003 erst am 3. April 2003 per Fax an den Bundesgerichtshof gesendet worden sei, weil fristwahrende Schriftstücke in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten generell erst am letzten Tag der zu beachtenden Frist herausgingen.

3

II.

Die Berufung ist unzulässig und deshalb gemäß § 113 Abs. 1 PatG zu verwerfen.

4

1.

Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 PatG war die Berufung in einer Frist von einem Monat zu begründen, die mit der Einlegung der Berufung, also am 31. März 2003 begann. Innerhalb dieser Frist ist eine Berufungsbegründung nicht erfolgt. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist erst am 21. Mai 2003 beim Bundesgerichtshof eingegangen.

5

2.

Der Beklagten darf wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Auch die Antragsfrist für die Wiedereinsetzung ist nicht gewahrt.

6

a)

Im Falle der Berufung in Patentnichtigkeitssachen muss das Wiedereinsetzungsgesuch in entsprechender Anwendung von § 234 Abs. 1 und 2 ZPO (Sen.Urt. v. 31.05.2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010 [BGH 31.05.2000 - X ZR 154/99] - Schaltmechanismus) bei dem Bundesgerichtshof innerhalb einer Frist von zwei Wochen angebracht werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist, das der rechtzeitigen Begründung der Berufung entgegenstand. Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Hierzu gehört auch der Sachvortrag, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt ist (BGH, Beschl. v. 18.10.2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416 m.w.N.). Da nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Sen.Beschl. v. 12.06.2001 - X ZB 14/01, BGH-Report 2001, 982) die Nachholung von die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Angaben oder ein Nachschieben neuer Begründung nach Ablauf der Frist grundsätzlich nicht möglich ist, steht auch hierzu - wenn es sich nicht um bloße Ergänzungen ergänzungsbedürftiger Angaben handelt - nur die Frist von zwei Wochen zur Verfügung.

7

Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz vom 21. Mai 2003 nicht.

8

Ursache der Verhinderung der Beklagten, die Berufung rechtzeitig zu begründen, war im Streitfall - wie die Beklagte geltend macht - ihre Unkenntnis, dass die Berufung bereits am 31. März 2003 eingelegt war und die Berufungsbegründungsfrist einen Monat ab diesem Zeitpunkt beträgt. Der Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 21. Mai 2003 befasst sich demgegenüber vornehmlich im Hinblick auf die Voraussetzung des § 233 ZPO, dass eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, mit der Frage, warum es zu dieser Unkenntnis gekommen ist. Zu dem für die Fristberechnung maßgeblichen Wegfall der Verhinderung heißt es dort nur, durch den am 8. Mai 2003 eingegangenen Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2003 sei man von dem Fristversäumnis in Kenntnis gesetzt worden. Das allein vermag die Wahrung der Frist jedoch nicht darzutun. Denn ein Hindernis ist nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; ein Hindernis ist im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschl. v. 18.10.2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416; Beschl. v. 13.12.1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.). Das hätte im Streitfall ein Eingehen innerhalb der Zwei-Wochen-Frist darauf erforderlich gemacht, warum die Beklagte nicht bereits vor dem Zugang der Mitteilung des Senats vom 6. Mai 2003 hätte erkennen können, dass die Berufung bereits am 31. März 2003 eingelegt war und die Berufungsbegründungsfrist einen Monat beträgt. Hiermit befasst sich jedoch erst der ergänzende Schriftsatz vom 10. Juni 2003.

9

b)

Aber auch dann, wenn man die dortigen Angaben der Beklagten mitberücksichtigt, verbleibt es bei der Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs.

10

Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt bei fristwahrenden Prozesshandlungen selbstständig und eigenverantwortlich überprüfen, ob die betreffende Frist richtig ermittelt und eingetragen ist (z.B. BGH, Beschl. v. 05.03.2002 - VI ZR 286/01, MDR 2002, 841; Urt. v. 04.05.2001 - V ZR 434/00, NJW 2001, 2336). Zu diesen Prozesshandlungen gehört auch der Antrag auf Verlängerung der betreffenden Frist. An einen Patentanwalt, der in einem Nichtigkeitsberufungsverfahren als Prozessbevollmächtigter auftritt, sind dieselben Anforderungen zu stellen (Sen.Beschl. v. 19.12.2000 - X ZR 128/00, GRUR 2001, 411 - Wiedereinsetzung V). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte sich mithin bei der Unterzeichnung des Verlängerungsantrags vom 5. Mai 2003 nicht auf eine geübte Praxis verlassen dürfen, dass Fristen bis zum letzten Tag genutzt worden sind, sondern selbst überprüfen müssen, wann die Berufung eingelegt war und die Berufungsbegründungsfrist ablief.

11

Danach hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits am 5. Mai 2003 erkennen müssen, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen war. Das muss sich die Beklagte zurechnen lassen (Senat a.a.O.). Innerhalb der damit ab dem 5. Mai 2003 laufenden Zwei-Wochen-Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist jedoch nicht gestellt worden.

12

3.

Angesichts dieser Umstände kommt auch eine Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO nicht in Betracht.

13

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 121 Abs. 2 PatG.