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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1998, Az.: IV ZR 186/97

Nichtannahme einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1998
Aktenzeichen
IV ZR 186/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 20451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 31.07.1997

Prozessführer

1. Renate L...-B... ... ...

2. Hiltrud R... ... ...

Rechtsanwälte ... und ...

Prozessgegner

Manfred L... ... ...

Rechtsanwälte ... und ...

In dem Rechtsstreit hat
der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 22. April 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und
die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Juli 1997 wird nicht angenommen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 6 Millionen DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 6 Millionen DM