Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.06.2025, Az.: B 7 AS 255/24 BH
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs wegen Rechtsmissbräuchlichlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.06.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 255/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050625BB7AS25524BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Potsdam - 10.07.2023 - AZ: S 49 AS 183/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 27.11.2024 - AZ: L 4 AS 165/24
Rechtsgrundlage
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Juni 2025 durch die Richterin Siefert als Vorsitzende sowie den Richter Söhngen und die Richterin Neumann
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch des Klägers, "die Richterin und Richter S. Knickrehm, Siefert und Söhngen" sowie "alle Richter des Bundessozialgerichts" wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B aus M beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Ablehnungsgesuche sind rechtsmissbräuchlich und damit vom Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung als unzulässig zu verwerfen. Soweit Richterinnen und Richter konkret benannt sind, werden zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nur gänzlich ungeeignete Gründe geltend gemacht. Im Übrigen ist das Gesuch schon mangels Individualisierung der abgelehnten Richter rechtsmissbräuchlich (vgl zum Ganzen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 60 RdNr 10b mwN).
2. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung einer Rechtsanwältin abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der beigezogenen Gerichtsakten und des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Das LSG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Berufung des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 10.7.2023, mit dem dieses PKH für das Klageverfahren abgelehnt hatte, als unzulässig verworfen. Auf Grundlage des § 158 Satz 2 SGG konnte das LSG auch - wie geschehen - durch Beschluss entscheiden. Der Kläger ist angehört worden und Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.