Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1993, Az.: 3 StR 430/93
Annahme einer Strafmilderung beim beendeten Versuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 430/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 18323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 14.10.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessgegner
Dieter S., geboren am ... 1943 in M./M. B.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. September 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Dr. Blauth, Winkler als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 1992 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten sind von der Staatskasse zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen Geiselnahme zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt worden. Auf seine Revision hob der Senat diese Verurteilung im Fall des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und im Ausspruch über die deswegen verhängte Einzelstrafe sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen auf und verwies die Sache in diesem Umfang zurück.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen - der im Schuldspruch und im Einzelstrafausspruch rechtskräftig feststehenden - Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision ist nach der gegebenen Begründung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) wirksam auf die Anfechtung des Ausspruchs über die Einsatzstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und über die Gesamtstrafe beschränkt. Die Anklagebehörde erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten; es bleibt ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts, im Falle des versuchten Mordes (in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung) von der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen, hält rechtlicher Prüfung stand.
Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 f. [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 11). Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 8 und § 46 II Wertungsfehler 21). Diesen Anforderungen werden die Erwägungen des Landgerichts zur Versuchsmilderung insgesamt gerecht. Es hat die wesentlichen straferschwerenden Gesichtspunkte, die für eine Versagung der Versuchsmilderung sprechen können, gesehen und gewertet. Das Landgericht hat die hohe Gefährlichkeit der Versuchshandlung, die unmittelbare Nähe zur Tatvollendung und die Schulderhöhung auf Grund einer vergleichbaren Vorverurteilung ausdrücklich und die tateinheitliche Begehung einer schweren räuberischen Erpressung ersichtlich auch berücksichtigt. Wenn die Schwurgerichtskammer im Bewußtsein der Problematik gleichwohl als letztlich ausschlaggebend für eine Strafmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB erachtet hat, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt "körperlich angeschlagen" war und daß dadurch der Entschluß zum Einsatz der nach den Feststellungen zunächst "nur" zur Bedrohung bestimmten Schußwaffe begünstigt worden sein mag, so hält sich dies noch innerhalb des Spielraums, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist. Bei der Gewichtung der für die Strafzumessung wesentlichen Umstände können Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle spielen, die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen worden und einer exakten Richtigkeitskontrolle entzogen sind. Eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht ist schon aus diesem Grunde ausgeschlossen; in Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters bis an die Grenze des Vertretbaren hingenommen werden, selbst wenn eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BGHSt 27, 2, 3; 29, 319, 320; BGHR StGB vor § 1 m.F. Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1, jeweils m.w.Nachw.). Rechtsfehler, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts ermöglichen und zugleich notwendig machen würden, läßt die Entscheidung für eine Versuchsmilderung nicht erkennen. Insbesondere trifft es nicht zu, daß beim sogenannten beendeten Versuch in der Regel kein Anlaß zur Milderung nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB bestehe (vgl. BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 8 und StGB § 46 II Wertungsfehler 21).
Auch im übrigen sind keine den Angeklagten begünstigenden Rechtsmängel festzustellen, die zur Aufhebung des der Entscheidung des Landgerichts unterliegenden Strafausspruchs zwingen würden. Die Schwurgerichtskammer hat zwar nicht berücksichtigt, daß der in Tateinheit zum Mordversuch verwirklichte Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung nach den §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 StGB bei gleicher Strafobergrenze eine höhere Mindeststrafe vorsieht als der nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ermäßigte Strafrahmen des § 211 StGB und daß er deshalb nach der durch § 52 Abs. 2 StGB geforderten konkreten Betrachtungsweise letztlich maßgebend ist. Da jedoch die verhängte Einsatzstrafe ganz erheblich über der Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB liegt, schließt der Senat unter den besonderen Umständen des Falles aus, daß sich ein dem Landgericht insoweit unterlaufenes Versehen zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.
Zschockelt
Kutzer
Blauth
Winkler