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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.11.1962, Az.: 2 AZR 301/62

Eingeschriebener Brief; Zugang

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.11.1962
Aktenzeichen
2 AZR 301/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 23.05.1962 - 3 Sa 16/62

Fundstellen

  • BAGE 13, 313 - 317
  • DB 1963, 176 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1963, 413 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1963, 251-252 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Einschreibebrief ist nicht schon dann zugegangen, wenn der Postbote bei der Zustellung niemanden antrifft, aber einen Benachrichtigungszettel hinterläßt, sondern erst dann, wenn der Brief dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt wird.

2. Der Adressat, der rechtsmißbräuchlich das Abholen eines Einschreibebriefes unterläßt oder rechtsmißbräuchlich seine Aushändigung verhindert, muß sich allerdings so behandeln lassen, als wenn ihm die Sendung zugegangen wäre. (In vorliegender Entscheidung bleibt der Zeitpunkt offen, in dem in einem solchen Falle der Zugang anzunehmen ist.)