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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.03.1979, Az.: 4 AZR 446/77

Bewährungsaufstieg; Hälfte der Arbeitszeit; Arbeitsvorgänge; Selbständige Leistungen; Tagebuchartige Aufzeichnungen; Öffentlicher Dienst; Eingruppierungsfeststellungsklagen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.03.1979
Aktenzeichen
4 AZR 446/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 28.03.1977 - 7 (4) Sa 758/76

Fundstelle

  • PersV 1980, 296

Amtlicher Leitsatz

1. BAT nF Anl. 1a VergGr Vb Fallgruppe 1c regelt einen Fall des Bewährungsaufstieges. Darauf sind die zu BAT § 23a entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden.

2. Die Tätigkeitsmerkmale der BAT nF Anl. 1a VergGr Vb Fallgruppe 1c und der BAT nF Anl. 1a VergGr Vc Fallgruppe 1a werden nur erfüllt, wenn wenigstens die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten ausfüllende Arbeitsvorgänge zur Hälfte selbständige Leistungen erfordern.

3. Weder die BAT nF §§ 22, 23 noch die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a verpflichten den Angestellten zu tagebuchartigen oder sonstigen Aufzeichnungen über die Einzelheiten seiner Tätigkeit und den Zeitaufwand für seine Aufgaben.

4. Eine Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, daß ein Angestellter die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Fallgruppe erfüllt, ist unzulässig. Die im öffentlichen Dienst üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen können jedoch auch nach Einführung der BAT nF §§ 22, 23 weiterhin erhoben werden.