Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1973, Az.: VIII ZR 114/72
Vor-GmbH; Vertreter ohne Vertretungsmacht; Widerrufsrecht; Haftung des Vertreter; Kenntnis des Mangels der Vertretungsmacht; Stellvertretung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1973
- Aktenzeichen
- VIII ZR 114/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 712-713 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 579 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1595-1598 (Urteilsbesprechung von Wiss Assistent Dr. Karsten Schmidt)
- NJW 1973, 798 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Zu A:
Es muß eine analoge Anwendung auf den Vertragsschluß mit einer Vor - GmbH erfolgen (zu §§ 177, 178 BGB).
Zu B:
Für den Geschäftspartner, der in Kenntnis der Sachlage mit jemandem kontrahiert hat, der für eine Vor - GmbH gehandelt hat, besteht nicht die Möglichkeit, über die Aufforderung nach § 177 Abs. 2 BGB Klarheit über das Schicksal des geschlossenen Vertrags zu schaffen.
Zu C:
Jemandem, der bei Kenntnis der Sachlage einen Vertrag mit einer Vor - GmbH abschließt, steht kein Widerrufsrecht zu.