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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.02.1959, Az.: 3 AZR 583/57

Feststellungsantrag; Fristlose Entlassung; Hilfsantrag; Befristete Kündigung; Grundrecht der freien Meinungsäußerung; Aktive politische Betätigung; Demokratische Grundordnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.02.1959
Aktenzeichen
3 AZR 583/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 7, 256 - 264
  • DB 1959, 491
  • MDR 1959, 524 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1197 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Stellt ein Kläger den Antrag auf Feststellung, daß sein Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Entlassung nicht beendet worden ist, dann ist darin der Hilfsantrag enthalten, die Folgen einer in der fristlosen Entlassung liegenden befristeten Kündigung auszusprechen.

2. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung umfaßt auch das Recht zu aktiver politischer Betätigung im Rahmen der demokratischen Grundordnung. Insbesondere für Angestellte des öffentlichen Dienstes ist dieses Recht eingeschränkt durch die im Arbeitsverhältnis begründete Pflicht bei politischen Äußerungen maßvoll und zurückhaltend zu sein. Dies gilt auch und besonders für Angestellte des öffentlichen Dienstes in Berlin.

3. Eine Verletzung dieser Pflicht kann eine Kündigung rechtfertigen.