Bundesfinanzhof
Urt. v. 26.07.1995, Az.: I R 78/93
Rechtsmißbrauch; Basisgesellschaft; Zeuge; Erscheinungstermin; Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensrevision
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 26.07.1995
- Aktenzeichen
- I R 78/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 11502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 383-385
Amtlicher Leitsatz
1. § 42 AO kann auf eine ungewöhnliche Gestaltung nur dann angewendet werden, wenn eine auf den Gesamtumständen aufbauende hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß entweder der Steuerpflichtige, oder eine ihm nahestehende Person die außergewöhnliche Gestaltung selbst gesteuert hat.
2. § 42 AO kann im Bezug auf eine ausländische Basisgesellschaft nicht angewendet werden, wenn an derselben weder der Steuerpflichtige, noch eine ihm nahestehende Person beteiligt ist.
3. Der Kläger, der die Vernehmung eines im Ausland ansässigen Zeugen zu einem Auslandssachverhalt beantragt, muß gegenüber dem FG seine Bereitschaft erklären, für das Erscheinen des Zeugen zu einem rechtzeitig anzuberaumenden Termin Sorge zu tragen.
4. Die fristgerecht eingelegte und ausreichend begründete Verfahrensrevision und die nach dem Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte Revision sind ein Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist.