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§ 10 VerschG - Lebensvermutung

Bibliographie

Titel
Verschollenheitsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
VerschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
401-6

Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, dass er bis zu dem in § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.