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Bundessozialgericht
Urt. v. 24.03.1987, Az.: 4b RV 7/86

Schädigungsfolge; Erstattungsanspruch; Aufwendungen für Gesundheitsstörungen; Leistungsklage; Nachverfahren; Kostenerstattung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.03.1987
Aktenzeichen
4b RV 7/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf 14.06.1982 - S 32 V 47/80
LSG Essen 17.01.1985 - L 7 V 193/82

Fundstellen

  • BSGE 61, 217 - 223
  • SozR 3100 § 19 Nr 18

Amtlicher Leitsatz

1. Ist eine Schädigungsfolge bereits anerkannt, so setzt der Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen die Versorgungsverwaltung nach § 19 Abs 1 S 1, 2 BVG wegen Aufwendungen für Gesundheitsstörungen, die durch die Schädigungsfolge (mittelbar) verursacht worden sind, nicht auch die Anerkennung dieser Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge gegenüber dem Beschädigten voraus (Fortentwicklung von BSG vom 6.9.1978 - 10 RV 59/77 = SozR 3100 § 19 Nr 7).

2. Das auf eine "echte" Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG ergehende Grundurteil ist in seinen Auswirkungen gemäß § 202 SGG iVm § 304 ZPO ein Zwischenurteil eigener Art und erfordert wegen der Leistungshöhe die Durchführung des Nachverfahrens (Anschluß an und Ergänzung zu BSG vom 17.12.1968 - 6 RKa 36/68 = BSGE 29, 69 = SozR Nr 7 zu § 130 SGG).