Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.06.1969, Az.: 4 AZR 456/68
Abgeschlossene Hochschulbildung; Ausübung der konkreten Tätigkeit; Sonstige Angestellte; Gleichwertige Fähigkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.06.1969
- Aktenzeichen
- 4 AZR 456/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 09.07.1968 - 3 Sa 700/67
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- Anl 1a BAT
- BAT Anl. 1a
Fundstellen
- DB 1969, 2090 (Volltext)
- PersV 1971, 250
Amtlicher Leitsatz
1. Das Erfordernis einer der abgeschlossenen Hochschulbildung eines Angestellten entsprechenden Tätigkeit ist erfüllt, wenn die Tätigkeit ein Wissen und Können erfordert, wie es durch die von dem Angestellten erworbene Hochschulbildung vermittelt wird, wenn also diese Hochschulbildung das adäquate zur Ausübung der konkreten Tätigkeit befähigende Mittel ist.
2. Die in der zweiten Alternative der Vergütungsnorm bei den "sonstigen Angestellten" vorausgesetzten "gleichwertigen Fähigkeiten" bedeuten nicht die gleichen Fähigkeiten, wie sie durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium vermittelt werden, sondern nur eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes. Diesem bei ihnen vorausgesetzten Wissen und Können muß die von den "sonstigen Angestellten" auszuübende Tätigkeit entsprechen. Es muß sich daher nicht um eine Tätigkeit handeln, wie sie normalerweise von Angestellten mit einer abgeschlossenen Hochschulbildung ausgeübt wird.
3. Hat ein Angestellter mit abgeschlossener Hochschulbildung eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht seiner Hochschulbildung entspricht, so bleibt zu prüfen, ob er die in der zweiten Alternative der Vergütungsnorm für "sonstige Angestellte" aufgestellten Merkmale erfüllt.
4. Die zu bewertende Tätigkeit muß insgesamt betrachtet das in der Vergütungsnorm vorausgesetzte Wissen und Können erfordern. Es ist nicht darauf abzustellen, ob der Angestellte innerhalb der zu bewertenden Tätigkeit das geforderte Wissen und Können in den Einzelnen Arbeitsleistungen überwiegend einzusetzen hat.