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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1965, Az.: VII ZR 176/63

Schadensersatzanspruch für zuviel gezahlte Beträge aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages; Tragen der Diskontspesen ohne ausdrückliche Vereinbarung durch Hingabe der Akzepte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1965
Aktenzeichen
VII ZR 176/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 18.06.1963

Fundstellen

  • DB 1965, 1171 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 821 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1853 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Gibt ein Schuldner dem Gläubiger zur Befriedigung einer fälligen Forderung Akzepte, so hat er im Zweifel die Diskontspesen zu tragen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 18. Juni 1963 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte war beim Wiederaufbau des Hausgrundstücks der Kläger in Sa., R.straße ..., für diene tätig. Er verhandelte mit den Unternehmern, beschaffte Kredite und bezahlte mit Mitteln der Kläger die einzelnen Firmenrechnungen. Hierüber hat ihnen der Beklagte am 23. Februar 1958 Abrechnung erteilt.

2

Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte habe insgesamt 1.262.022 ffrs (alter Währung, wie es sich auch im folgenden ebenfalls stets um ffrs alter Währung handelt) = 10.727,52 DM zuviel bezahlt. Mit der Klage verlangen sie die Erstattung dieses Betrags nebst Zinsen.

3

Der Beklagte bestreitet, Überzahlungen geleistet zu haben.

4

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2.934,23 DM (= 344.920 ffrs) nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1961 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diesen zur Zahlung von nur 1.960,73 DM (= 230.485 ffrs) nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Kläger hat es zurückgewiesen.

5

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten in vollem Umfang weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

Im Streite stehen in der Revisionsinstanz noch angebliche Überzahlungen des Beklagten an die Firma A. in Höhe von 1.000.000 ffrs und an die Firma Sc. in Höhe von 30.537 ffrs. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe insoweit nicht zuviel bezahlt.

7

I.

Zahlungen an die Firma A.: 1.000.000 ffrs

8

Der Beklagte geht von folgender Aufstellung aus:

a)Schlußrechnung A. vom 17. August 195514.201.105
b)Tagelohnrechnung 1/86/55 vom 6. Oktober 195583.579
c)Tagelohnrechnung 1/87/55 vom 6. Oktober 195561.876
d)Tagelohnrechnung 1/146 vom 31. August 195625.464
e)Tagelohnrechnung 1/185 vom 1. Oktober 195676.334
f)Diskontspesen312.017
g)Restbetrag aus Wechselprolongation50.000
zusammen14.810.375ffrs
Zahlungen des Beklagten14.810.000ffrs
9

Die Kläger meinen, durch die Forderungen zu 1 d-g zu Unrecht belastet zu sein. Ferner behaupten sie, der Beklagte habe außer den obenerwähnten 14.810.000 ffrs noch weitere Zahlungen geleistet, zu denen er nicht berechtigt und verpflichtet gewesen sei, nämlich

Restbetrag aus der Schlußrechnung391.105
Zahlung der Tagelohnrechnungen 1 a und b145.455
536.560ffrs.
10

Das Berufungsgericht hält die Zahlungen 1 a-g für berechtigt und die von den Klägern behaupteten weiteren Zahlungen als nicht erwiesen.

11

Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen der Kläger gehen fehl.

12

1.)

zu a) Die Höhe der Schlußrechnung (1 a) wird von den Klägern nicht beanstandet, ebensowenig das Recht und die Pflicht des Beklagten, diese mit ihren Mitteln zu begleichen.

13

zu b) und c) Ein gleiches gilt für die beiden Tagelohnrechnungen vom 6. Oktober 1955 (1 b und c). Soweit die Kläger insoweit Doppelzahlung behaupten, wird darauf noch unter 2) zurückzukommen sein.

14

zu d) und e) Auch die beiden weiteren Tagelohnrechnungen vom 31. August und 1. Oktober 1956 (1 d und e) werden von den Klägern nach Grund und Höhe nicht bestritten. Sie haben dazu jedoch vorgetragen, und unter Beweis gestellt, daß sich diese Forderungen auf einen Bauabschnitt bezogen hätten, für den der Beklagte nicht mehr verantwortlich gewesen sei. Dieser sei daher nicht mehr berechtigt gewesen, sie aus Mitteln der Kläger zu begleichen, da das nicht mehr zu seinem Aufgabenkreis gehört habe (Schriftsatz vom 15. Januar 1963 S. 5). Die Kläger rügen die Übergebung ihres Vertrags und ihrer dazu gestellten Beweisanträge.

15

Diese Rüge ist nicht begründet.

16

Das Berufungsgericht geht von der Behauptung der Kläger aus. Damit wäre möglicherweise ein Anspruch des Beklagten auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 670 BGB) ausgeschlossen. Ein solcher steht hier aber nicht im Streit.

17

Die Kläger machen vielmehr einen Schadensersatzanspruch geltend mit der Begründung, daß der Beklagte eine nicht mehr dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag unterliegende Schuld beglichen habe. Dadurch würde der Beklagte zwar möglicherweise seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt haben. Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gehört aber weiter, daß die Kläger durch das Verhalten des Beklagten auch geschädigt worden sind. Dafür haben sie nichts vorgetragen. Sie haben weder behauptet, daß sie diese Forderungen der Firma A. nochmals beglichen, noch das Recht gehabt zu haben, deren Bezahlung zu verweigern. Aus der Aufstellung der Firma A. ergibt sich auch, daß diese sich für die Forderungen als befriedigt erklärt. Unter diesen Umständen fehlt es am Nachweis eines Schadens der Kläger.

18

Ein etwaiger Anspruch der Kläger aus § 812 BGB scheitert daran, daß der Beklagte in keinem Fall um diese Beträge bereichert ist.

19

zu f) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht einen Anspruch der Firma A. auf Erstattung ihrer Diskontspesen (1 f) und damit die Befugnis des Beklagten, diese zu begleichen, bejaht.

20

Die Kläger bestreiten nicht, daß sie für fällige. Ansprüche der Firma A. Akzepte gegeben haben, weil ihnen zu dieser Zeit nicht die zu einer Barzahlung erforderlichen Mittel zur Verfügung standen.

21

Der Auffassung der Kläger, es sei auch bei Zahlung von fälligen Forderungen durch Wechsel nicht selbstverständlich, daß der Schuldner die Diskontspesen trage, es bedürfe hierzu vielmehr einer besonderen Vereinbarung, kann nicht zugestimmt werden. Nimmt ein Gläubiger für eine fällige Forderung erfüllungshalber Akzepte entgegen, so gewährt er damit dem Schuldner einen Kredit. Im Zweifel ist nicht anzunehmen, daß der Gläubiger, der häufig selbst gezwungen ist, Kredite aufzunehmen und zu verzinsen, gewillt ist, dann auch noch die Kosten dieses Kredits, hier also die Diskontspesen zu tragen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wechsel und Scheckgesetz, 8. Aufl., Vorbem. zum WG Nr. 32). Die Firma Albert konnte und durfte demnach schon aus der Hingabe der Akzepte die Bereitwilligkeit der Kläger entnehmen, die hierdurch entstehenden Diskontspesen zu tragen, ohne daß es noch einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurfte. Für eine gegenteilige Vereinbarung haben die Kläger nichts dargetan.

22

zu g) Die Restforderung der Firma A. aus Wechselprolongation über 50.000 ffrs haben die Kläger nicht bestritten und hierzu auch keine Revisionsrüge erhoben.

23

2.)

Die Kläger behaupten unter Bezugnahme auf das von ihnen vorgelegte Gutachten Berlin vom 21. August 1960 S. 5, der Beklagte habe außer den Zahlungen von insgesamt 14.810.000 ffrs noch den Restbetrag der Schlußrechnung vom 17. August 1955 in Höhe von 391.105 ffrs und die beiden Tagelohnrechnungen vom 6. Oktober 1955 über insgesamt 145.455 ffrs (1 b und c) bezahlt. Darin würde in der Tat eine Überzahlung (Doppelzahlung) liegen, da diese Beträge bereits in der Abrechnung über die unstreitig von dem Beklagten bezahlten 14.810.000 ffrs enthalten sind.

24

Das Berufungsgericht sieht es aber als nicht erwiesen an, daß der Beklagte über die 14.810.000 ffrs hinaus noch weitere Beträge an die Firma A. abgeführt hat.

25

Die Rüge der Kläger, das Berufungsgericht habe die Beweislast des rechenschaftspflichtigen Beklagten verkannt, ist nicht begründet. Es handelt sich hier nicht um den von dem Beklagten als Auftragnehmer zu erbringenden Beweis der ordnungsgemäßen Verwendung empfangener Gelder, sondern um den Beweis, daß er über Mittel der Kläger verfügt hat. Dafür sind aber die Kläger beweispflichtig, wie das das Berufungsgericht richtig angenommen hat.

26

Dessen Auffassung, daß die Kläger diesen ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht haben, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Kläger haben keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß sie mit diesen Beträgen zusätzlich belastet worden seien. Auch aus den vorgelegten Urkunden ist eine solche Belastung nicht ersichtlich. Die Vermerke des Beklagten auf der Schlußrechnung und auf den beiden Rechnungen "bezahlt 23.2." braucht noch nicht als Beweis für eine zusätzliche Zahlung der dort angeführten Schuldbeträge angesehen zu werden. Diese Vermerke können die Bedeutung haben, daß die Beträge als Rechnungsposten bei der Endabrechnung berücksichtigt und verrechnet worden sind. Dafür spricht, daß ein Hinweis über die Art der von den Klägern behaupteten Bezahlung fehlt und die Vermerke überdies dasselbe Datum wie die Schlußabrechnung zwischen den Parteien tragen.

27

II.

Rechnung der Firma Sch. vom 30. Oktober 1956 über 30.537 ffrs

28

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte befugt war, diese Rechnung zu begleichen und die Kläger damit zu belasten.

29

Die Kläger bestreiten die Forderung der Firma Sch. nicht, haben jedoch in ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 1963 S. 6 vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Rechnung, ebenso wie die beiden Tagelohnrechnungen der Firma A. vom 31. August und 1. Oktober 1956, nicht mehr den Bauabschnitt betraf, der von dem Aufgabenkreis des Beklagten umfaßt gewesen sei. Der Beklagte sei daher nicht befugt gewesen, den Betrag zu zahlen.

30

Diese Rüge ist nicht begründet. Die Kläger haben nichts dafür vorgetragen, daß sie durch die Zahlung geschädigt worden seien. Es kann insoweit auf die Ausführungen zu den Tagelohnrechnungen A. vom 31. August und 1. Oktober 1956 (I 1) zu d) und e)) verwiesen werden.

31

III.

Die Revision der Kläger ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Heimann-Trosien
Rietschel
Erbel
Vogt
Finke