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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1978, Az.: II ZR 114/77

Umfang der Haftung als Wechselbürge des Ausstellers; Anforderungen an den Eintritt der Wirkungen der Stellvertretung; Anforderungen an die Auslegung einer Wechselurkunde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1978
Aktenzeichen
II ZR 114/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 26.05.1977
LG Köln - 06.10.1976

Fundstellen

  • DB 1979, 1081-1082 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 558-559 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2141-2142 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. ...

2. Willi T.

3. Günter V.

beide wohnhaft L. Straße ..., W.

Prozessgegner

Gebrüder T. GmbH, N.-V.,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Heinz T., Klaus T. und Dr. A. alle H.-T.-Platz, N.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Eintragungen im Handelsregister dürfen zur Auslegung von Wechselerklärungen nicht herangezogen werden, wenn die Wechselurkunde keinen Hinweis darauf enthält, daß sich aus dem Handelsregister für die Auslegung bedeutsame Umstände ergeben könnten.

  2. b)

    Eine Wechselbürgschaft für den Annehmer ist nur gültig, wenn eine formell wirksame Annahmeerklärung des Bezogenen vorliegt.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und 3 werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 1977 aufgehoben und das Teilurteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 1976 abgeändert.

Die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 im ersten Rechtszug.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin eines an die Order des Ausstellers lautenden Wechsels über 5.000 DM. Bezogene ist die "Fa. TR. Wohnungsbauges. mbH u. Co. KG" (Beklagte zu 1). Der Wechsel trägt auf der Vorderseite unmittelbar unter dem quergedruckten Wort "Angenommen" ebenfalls quergeschrieben lediglich den handschriftlichen Namenszug "V." des Beklagten zu 3 und - darunter - die Unterschrift des Beklagten zu 2: "Willi Tr.". Die Beklagten zu 2 und 3 waren gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Bezogenen, als sie den Wechsel unterzeichneten. Der Wechsel trägt auf der Rückseite das an erster Stelle stehende Indossament des Ausstellers und sodann dasjenige der Klägerin an die Order der Deutschen Bank. Diese ließ den Wechsel mangels Zahlung gegen die Bezogene, die inzwischen vermögenslos und im Handelsregister gelöscht ist, rechtzeitig protestieren und nahm gegen die Klägerin Rückgriff.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagten mit der im Wechselprozeß erhobenen Klage auf Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und Unkosten in Anspruch. Sie meint, die Beklagten zu 2 und 3 hafteten als Wechselbürgen.

3

Die Beklagten zu 2 und 3 machen geltend, sie hätten den Wechsel für die Bezogene angenommen.

4

Das Landgericht hat die Beklagten zu 2 und 3 durch Teilvorbehaltsurteil entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Die Berufung dagegen blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten zu 2 und 3 (künftig: Beklagte) die Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Abweisung der Klage.

6

Das Berufungsgericht meint, die Beklagten hafteten als Wechselbürgen des Ausstellers. Dem kann nicht gefolgt werden.

7

I.

Zuzustimmen ist allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die wechselmäßige Haftung der Beklagten nicht mit der Begründung verneint werden kann, diese hätten den Wechsel als Vertreter der bezogenen GmbH & Co. KG für sie gezeichnet.

8

1.

Nach § 164 Abs. 2 BGB treten die Wirkungen der Stellvertretung nur ein, wenn der Wille, in fremdem Namen zu handeln, erkennbar hervortritt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder die Umstände ergeben, daß sie in dessen Namen erfolgen soll (§ 164 Abs. 1 BGB). Die Beklagten haben den Wechsel gezeichnet, ohne ihrer Unterschrift einen Vertretungszusatz beizufügen. Es kommt deshalb darauf an, ob die Umstände ergeben, daß sie ihre Erklärung im Namen der Bezogenen abgeben wollten. Dies ist nicht der Fall.

9

2.

Für die Auslegung, wer als Wechselschuldner verpflichtet ist, kommt es auf die in der Wechselurkunde niedergelegte Erklärung an. Zusätzlich sind aber auch solche außerhalb der Urkunde liegenden Umstände heranzuziehen, die einem am Begebungsvertrag nicht beteiligten Dritten mutmaßlich bekannt sind oder von ihm ohne Schwierigkeit erkannt werden können (stand. Rspr.; vgl. zuletzt das SenUrt. BGHZ 64, 11, 14 m.w.N.).

10

a)

Wäre aus dem Wechsel die Vertretungsmacht der Beklagten für die bezogene Gesellschaft ersichtlich, dann ergäbe sich möglicherweise aus den weiteren Umständen, daß die Beklagten den Wechsel im Namen der Bezogenen zeichnen wollten. Die Umstände, daß die Beklagten Vertretungsmacht hatten und die Bezogene als Handelsgesellschaft nicht selbst, sondern nur durch Vertreter handeln konnte und diese den Wechsel an der Stelle unterzeichnet haben, wo üblicherweise der Bezogene die Annahmeerklärung zeichnet, könnten für die Feststellung ausreichen, daß nach der Verkehrsauffassung eine Wechselzeichnung im Namen der Bezogenen gewollt ist. Indessen ergeben sich aus dem Klagewechsel keine Anhaltspunkte für die Vertretungsmacht der Beklagten. Es finden sich unter dem vorgedruckten Wort "Angenommen" lediglich die unleserlichen, nicht mit einem Vertreterzusatz versehenen Unterschriften von zwei unbekannten Personen ohne Hinweis auf eine Verbindung zwischen den Zeichnern und der Bezogenen. Aus den aus der Wechselurkunde ersichtlichen Umständen ergibt sich somit nicht, daß die Beklagten ihre Erklärungen im Namen der Bezogenen abgeben wollten.

11

b)

Als außerhalb der Urkunde liegender Umstand kommt die Eintragung der Vertretungsmacht der Beklagten im Handelsregister in Betracht. Sie kann aber hier nicht zur Auslegung der Wechselerklärung der Beklagten herangezogen werden. Die grundsätzliche Beschränkung auf die aus der Urkunde ersichtlichen Umstände bei der Auslegung von Wechselerklärungen dient der Sicherheit des Wechselverkehrs und der Umlauffähigkeit des Wechsels. Deshalb sind nur ausnahmsweise auch Umstände außerhalb der Urkunde unter den erwähnten Einschränkungen heranzuziehen. Dazu können die Eintragungen im Handelsregister gehören. Voraussetzung dafür ist aber, daß sich in der Urkunde selbst ein Hinweis darauf findet, daß sich aus dem Handelsregister für die Auslegung bedeutsame Umstände ergeben können. Andernfalls handelt es sich nicht um einen Umstand, der von einem am Begebungsvertrag nicht beteiligten Dritten ohne Schwierigkeiten erkannt werden kann. Da sich aus dem Klagewechsel zwischen dem Namen der Bezogenen und den Unterschriften der Beklagten keine Verbindung ergibt, aus der man auf weitere Aufschlüsse durch das Handelsregister schließen könnte, kann für die Auslegung der Erklärung der Beklagten nicht darauf abgehoben werden, daß sich deren Vertretungsmacht aus dem Handelsregister ersehen läßt.

12

c)

Somit ist durch die Unterzeichnung der Wechsel mit der bloßen Namensunterschrift ohne Vertretungszusatz der Wille der Beklagten, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar geworden. Nach § 164 Abs. 2 BGB handelt es sich deshalb um Erklärungen im eigenen Namen der Beklagten.

13

II.

Gemäß Art. 31 Abs. 3 WG gilt die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder Ausstellers handelt. Danach gelten die Unterschriften der Beklagten als Bürgschaftserklärungen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gelten sie als Bürgschaft für den (künftigen) Annehmer. Zwar gilt gemäß Art. 31 Abs. 4 WG eine Bürgschaftserklärung ohne Angabe, für wen die Bürgschaft geleistet wird, als Bürgschaft für den Aussteller. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich dabei um eine widerlegbare Vermutung, die dann nicht eingreift, wenn sich aus der Stellung der Unterschrift eindeutig ergibt, für welchen Wechselbeteiligten gebürgt werden soll. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagten unmittelbar unter dem quergedruckten Wort "Angenommen" ihre Unterschriften auf der Wechselurkunde "quergeschrieben" haben. In dem "Querschreiben" des Bürgen an dieser Stelle kann ein deutliches Zeichen dafür gesehen werden, daß er für den Akzeptanten bürgen wolle, selbst wenn er ausdrücklich keine diesbezügliche Erklärung abgegeben hat (vgl. SenUrt. v. 26.3.56 - II ZR 120/55, WM 1956, 790). Dem steht im vorliegenden Falle nicht entgegen, daß das Akzept der Bezogenen fehlt. Da für die Abgabe der Wechselerklärungen keine bestimmte Reihenfolge vorgeschrieben ist, kann die Bürgschaftserklärung auch schon vor der Erklärung dessen, für den Bürgschaft geleistet wird, auf den Wechsel gesetzt werden. Wenn dies - wie hier - in so eindeutiger Weise an der Stelle geschieht, wo üblicherweise der Bezogene seine Erklärung abgibt, müssen bei der Auslegung die gleichen Grundsätze gelten, wie wenn die Annahmeerklärung auf dem Wechsel stehen würde. Danach haben die Beklagten Bürgschaftserklärungen für den künftigen Wechselakzeptanten abgegeben.

14

III.

Diese Bürgschaften sind indessen nicht wirksam geworden, so daß die Beklagten aus ihnen nicht haften. Gemäß Art. 32 Abs. 2 WG ist eine Wechselbürgschaft nur gültig, wenn sie sich an eine formell gültige und formell verpflichtende Hauptunterschrift anschließt (Grundsatz der formellen Akzessorietät; vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz, 12. Aufl. WG Art. 32 Anm. 2; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht S. 674; Staub/Stranz, Wechselgesetz, 13. Aufl. Art. 32 Anm. 6). An diesem Erfordernis fehlt es, wenn überhaupt keine Erstunterschrift vorliegt, wenn z.B. ein gezogener Wechsel nicht angenommen ist, aber Bürgschaft für den Annehmer geleistet wird (Staub/Stranz a.a.O.). Dies ist hier der Fall, da die Bezogene den Wechsel nicht akzeptiert hat. Nach alldem erweist sich die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 als unbegründet.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh