Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.2023, Az.: 2 StR 65/23

Geltung der Subsidiaritätsklausel für alle Delikte mit höherer Strafdrohung hinsichtlich der begangenen Unterschlagung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.2023
Aktenzeichen
2 StR 65/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 18018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:160323B2STR65.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Erfurt - 18.11.2022 - AZ: 4 KLs 171 Js 20345/22

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am 16. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. November 2022 dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Unterschlagung des dem Geschädigten Sadowski gehörenden Mobiltelefons hat keinen Bestand. Wegen der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB, die für alle Delikte mit höherer Strafdrohung gilt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - 2 StR 417/20, NStZ-RR 2021, 212, 213 mwN, und vom 10. Januar 2023 - 2 StR 394/22), kommt ein Schuldspruch wegen Unterschlagung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nicht in Betracht. Der Schuldspruch war dementsprechend zu ändern.

3

2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, denn die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands kann bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 2 StR 394/22 mwN).

4

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke
Appl
Krehl
Schmidt
Lutz