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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1968, Az.: 4 StR 242/67

Beidseitiger Kolonnenverkehr auf der Autobahn; Teilweise Übertragung der Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens auch auf den Autobahnverkehr; Langsames Fahren bzw. Stehen einer Kolonne auf der Überholspur

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1968
Aktenzeichen
4 StR 242/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
AG Recklinghausen

Fundstellen

  • BGHSt 22, 137 - 144
  • DB 1968, 1353-1354 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 773 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2345 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1968, 1533-1535 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verkehrsübertretung

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Es wird daran festgehalten, daß auf Autobahnen grundsätzlich nicht rechts überholt werden darf. Das gilt auch für den Fall, daß auf der Überholspur eine Kolonne und rechts nur einzelne Fahrzeuge fahren.

  2. b)

    Ausnahmen können nur zugelassen werden,

    1. 1.

      wenn auf beiden Fahrspuren Kolonnenverkehr herrscht,

    2. 2.

      wenn die auf der Überholspur fahrende Kolonne zum Stehen gekommen ist. Dann dürfen die auf der Normalspur fahrenden Fahrzeuge mit äußerster Vorsicht und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h vorfahren.

    3. 3.

      wenn die linke Kolonne nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h fährt. Aber auch dann darf auf der Normalspur nur mit äußerster Vorsicht und mit einer Mehrgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h vorgefahren werden.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat,
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
auf Grund der Beratungen vom 23. April und 3. Mai 1968
in der Sitzung vom 3. Mai 1968
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Es wird daran festgehalten, daß auf Autobahnen grundsätzlich nicht rechts überholt werden darf. Das gilt auch für den Fall, daß auf der Überholspur eine Kolonne und rechts nur einzelne Fahrzeuge fahren.

  2. II.

    Ausnahmen können nur zugelassen werden,

    1. 1.

      wenn auf beiden Fahrspuren Kolonnenverkehr herrscht,

    2. 2.

      wenn die auf der Überholspur fahrende Kolonne zum Stehen gekommen ist. Dann dürfen die auf der Normalspur fahrenden Fahrzeuge mit äußerster Vorsicht und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h vorfahren.

    3. 3.

      wenn die linke Kolonne nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h fährt. Aber auch dann darf auf der Normalspur nur mit äußerster Vorsicht und mit einer Mehrgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h vorgefahren werden.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte befuhr am 16. September 1966 gegen 17.35 Uhr mit einem Lastkraftwagen die Bundesautobahn im Bereich Recklinghausen in Richtung Hannover. Auf der von ihm benutzten rechten Fahrspur, der Normalspur, fuhren Lastwagen in Abstanden von 100 bis 500 m. Dagegen war die linke Fahrspur, die Überholspur, mit schneller fahrenden Personenkraftwagen voll besetzt. Darum kam es hier gelegentlich zu Stauungen und zu Geschwindigkeitsverminderungen, zumal niemand bereit war, auf die Normalspur zurückzukehren. Als die Fahrzeuge auf der Überholspur für eine Strecke von mehr als einem Kilometer die Geschwindigkeit auf 60-70 km/h herabsetzen mußten, blieb der rechts fahrende Angeklagte bei seiner Geschwindigkeit von 80 km/h und fuhr so an den Fahrzeugen auf der Überholspur vorbei, bis er seinen Vordermann eingeholt hatte. Da sich hier in der links fahrenden Kolonne eine kleine Lücke gebildet hatte, scherte er in diese aus, überholte das rechts fahrende Fahrzeug und wechselte anschließend wieder auf die Normalspur hinüber.

2

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht Recklinghausen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 10 StVO in Verbindung mit § 21 StVG zu 70,- DM Geldstrafe, ersatzweise zu sieben Tagen Haft, verurteilt.

3

Das zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten berufene Oberlandesgericht Hamm möchte den Angeklagten freisprechen. Es sieht sich daran durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1957 - 4 StR 473/58 (BGHSt 12, 258) gehindert, in dem der Senat entschieden hat, daß auf Autobahnen das Rechtsüberholen grundsätzlich verboten ist. Das Oberlandesgericht möchte im Gegensatz zu diesem Beschluß von folgender Rechtsansicht ausgehen:

Kommt es auf der mit Personenkraftwagen voll besetzten Überholspur der Autobahn zu vorübergehenden Geschwindigkeitsverminderungen infolge Stockungen, so stellt es kein unzulässiges Rechtsüberholen dar, wenn ein LKW-Fahrer auf der Normalspur, auf welcher Lastkraftwagen in Abstanden zwischen 100-500 m fahren, unter Beibehaltung seiner bisherigen Geschwindigkeit an der auf der Überholspur in Stocken geratenen Kolonne vorbeifährt.

4

Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

5

Die Vorlage ist zulässig. Der Senat kann jedoch der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts nur mit erheblichen Einschränkungen folgen.

6

II.

1.

Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte im Sinne des § 10 StVOüberholt hat. Das Überholen ist ein rein tatsächlicher Vorgang, der vorliegt, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält (BayObLG Verk. Bl. 1964, 313). Das Überholen erfordert also weder die Erhöhung der bislang von dem Überholenden eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit (BayObLG VRS 26, 387, 388; OLG Celle VerkMitt. 1963, 77) noch einen Wechsel der Fahrspur (BGH VRS 5, 607; OLG Frankfurt VerkMitt. 1962, 13). Es ist also im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, ob der Angeklagte bereite vor dem Überholvorgang auf der Normalspur fuhr oder ob er erst zum Zwecke des Überholens nach rechts hinüberwechselte. Das Überholen verlangt ferner weder eine Rückkehr auf die ursprünglich eingehaltene Fahrspur nach Vollendung des Überholvorganges noch schließlich eine besondere Absicht zu überholen (BayObLG VRS 26, 387, 388).

7

2.

Es ist auch richtig, daß es jedenfalls außerhalb des Autobahnverkehrs Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens gibt. Insbesondere wird es im sogenannten mehrspurigen Verkehr in Großstädten und auf Ausfallstraßen allgemein für zulässig gehalten, rechts zu überholen, und das nicht nur im Falle des Nebeneinanderfahrens mehrerer dicht aufgeschlossener Fahrzeugreihen (BGH VRS 4, 242, 243;  6, 155, 156;  11, 171, 172),sondern auch dann, wenn sich allein auf dem linken Fahrbahnstreifen eine dichte Kolonne gebildet hat; während sich auf der rechten Fahrspur nur einzelne Fahrzeuge befinden (BayObLG VRS 27, 223 und 227; KG VRS 29, 44).

8

III.

Diese Grundsätze lassen sich aber auf den Verkehr auf Autobahnen jedenfalls dann nicht uneingeschränkt übertragen, wenn nicht auf beiden Fahrspuren in Kolonnen gefahren wird.

9

1.

Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen hat der Bundesgerichtshof bislang grundsätzlich nicht zugelassen. Die in BGHSt 12, 358 [BGH 07.01.1959 - 2 StR 434/58] erwähnte Ausnahme, daß rechtes überholen darf, wer sonst auffahren müßte, ist schon unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes gerechtfertigt (Booß, VerkMitt. 1959, 16). Zu der Frage, ob ein Rechtsüberholen auf der Autobahn zulässig (oder schon begrifflich nicht anzunehmen) ist, wenn sich im mehrspurigen Verkehr auf beiden Fahrspuren Kolonnen gebildet haben und die rechte Kolonne einmal schneller fährt als die linke, hat der Bundesgerichtshof noch nicht Stellung genommene In Schrifttum und in der Rechtsprechung wird weitgehend die Auffassung vertreten, daß die Grundsätze über das Nebeneinanderfahren in Reihen im Stadtverkehr auch für den Verkehr auf den Autobahnen übernommen werden können (Booß, VerkMitt. 1959, 16; Wimner, DAR 1959, 2; OLG Frankfurt VerkMitt. 1962, 13). Der Bundesgerichtshof tritt dem bei. In solchen Fällen ist eine Gefährdung des Verkehre in der Regel deshalb ausgeschlossen, weil ein Hinüberwechseln aus der einen Kolonne in die andere im allgemeinen nicht in Betracht kommt; zudem ist ein Bewältigen des Verkehrs auf den Autobahnen dann, wenn es bei fahrenden Kolonnen zu Stockungen kommt, oft nur dadurch möglich, daß sich dann die beiden Ketten wechselseitig aneinander vorbeischieben. Um ein solches Fahren in zwei Kolonnen handelt es sich hier nicht.

10

2.

Die Gründe, die den Bundesgerichtshof bewogen haben, das Rechtsüberholen auf Autobahnen in der Regel für unzulässig zu erklären, bestehen, abgesehen von dem Fall des Fahrens in zwei Kolonnen, fort. Bei der heutigen Verkehrsdichte, der Art der Motorisierung (der Unterschiede zwischen Motorenstärken und erreichbaren. Höchstgeschwindigkeiten), dem Stande der Verkehrsgesetzgebung dem Ausbau der Bundesautobahnen und nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Gefahren ist es im allgemeinen nicht vertretbar, das Überholen einer linke fahrenden Kolonne durch einzelne Fahrzeuge auf der Normalspur der Autobahnen zu gestatten, Soweit im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs Ausnahmen hiervon zugelassen werden müssen, darf das nur für ganz bestimmte Fülle geschehen (darüber unter IV). Laß die grundsätzliche Regelung im Einzelfall zu Unbequemlichkeiten für den Kraftfahrer führen kann, muß im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden. Auch verlangt gerade der Schnellverkehr auf den Autobahnen einfache, klare und unmißverständliche Verhaltensregeln. Versuche, das Rechtsüberholverbot über die unter IV erörterten Fälle hiervon aufzulockern, würden eine einfache, klare und allgemein bekannte Verhaltensregel auf weichen und ihre Anwendbarkeit dem unsicheren Ermessen des einzelnen Kraftfahrers überlassen. Es wird immer noch in bedenklichem Umfang unvorsichtig und häufig auch unnütz überholt. Unfälle beim Überholen bilden einen nicht unbeträchtlichen Teil der Verkehrsunfälle. Es müßte zu einer zusätzlichen Gefährdung der Kraftfahrer und zu einer nicht vertretbaren erheblichen Abnahme der Verkehrssicherheit führen, wenn es in Zukunft allgemein nicht mehr von einer unmißverständlichen Vorschrift, sondern von der persönlichen Einstellung des einzelnen Kraftfahrers abhängen sollte, ob und wann rechts überholt werden darf.

11

a)

Ein Abgehen von dem sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 StVO ergebenden Verbot des Rechtsüberholens ist insbesondere nicht schon deshalb zulässig, weil die Fahrer der in der Kolonne auf der Überholspur befindlichen Fahrzeuge ihrer Pflicht zum Einhalten der rechten Fahrbahnseite (§ 8 Abs. 2 Satz 1 StVO) nicht nachkommen.

12

Gegen die grundsätzliche Zulassung eines solchen Rechtsüberholens sprechen vor allen die Gefahren, die sich daraus ergeben.

13

Der Überholende kann nicht sicher sein, daß nicht Fahrzeuge wahrend des Überholvorganges wieder nach rechts ausscheren, wodurch es - gerade wegen der auf Autobahnen zugelassenen hohen Geschwindigkeiten - zu schwersten Unfällen kommen kann. Da das deutsche Straßenverkehrsrecht im Gegensatz etwa zu dem Recht der USA (dazu Wimmer, DAR 1959, 2) den Grundsatz des Spurhaltens nicht kennt, vielmehr grundsätzlich auch auf der Autobahn die rechte Fahrspur benutzt werden muß, darf sich der rechts Überholende nicht darauf verlassen, der auf der linken Fahrspur Fahrende werde nicht plötzlich vor ihm wieder auf die rechte Fahrspur zurückkehren.

14

Zwar muß auch der Fahrer, der aus der auf der Überholspur fahrenden Kolonne heraus auf die Normalspur zurückkehren will, bei diesem Spurwechsel die gebotene Vorsicht walten lassen (§ 1 StVO). Das ist ihm aber erschwert. Der auf der Überholspur fahrende Fahrer, der auf die rechte Fahrspur zurückkehren möchte, hat keine ausreichende technische Möglichkeit, die auf der Normalspur sich bewegenden Fahrzeuge im Auge zu behalten oder gar auf etwaige Anzeichen für ein beabsichtigtes Rechtsüberholen zu beobachten. Die Kraftfahrzeuge sind in der Bundesrepublik üblicherweise nur Mit einem Innenspiegel und mit einem Außenspiegel auf der linker. Seite ausgerüstet. Ein rechter Außenspiegel fehlt den weitaus meisten Fahrzeugen. Deren Führer sind also schon rein optisch nicht in der Lage, den sich rechts rückwärts bewegenden Verkehr genau zu beobachten, wenn nie sich nicht umdrehen; das aber ist beim Fahren in einer Kolonne und wegen der hohen auf den Autobahnen gefahrenen Geschwindigkeiten besonders gefährlich.

15

b)

Der Senat kann auch nicht an den Gefahren für die Verkehrssicherheit vorbeigehen, die darin liegen, daß die Zulassung des Rechtsüberholens von rücksichtslosen Fahrern mißbraucht und zu einem unbekümmerten, gefährlichen Vorwärtsdrangen ausgenutzt werden könnte. BG kann nicht ausgeschlossen werden, daß schnellere Fahrer gerade zu dem Zweck, die linke fahrende Kolonne rechts zu überholen, auf die Normalspur wechseln, Ob, wo und zu welchem Zweck der Spurwechsel stattgefunden hat, ist in der Regel nicht nachprüfbar. Eine etwaige Bindung der Zulässigkeit des Rechtsüberholens an die Tatsache, daß die Spur nicht oder nicht zum Zweck des Überholens gewechselt wurde, wäre also praktisch ohne jede einschränkende Wirkung.

16

IV.

Allerdings bedürfen die unter III dargelegten Grundsätze einer gewissen Einschränkung, die sich aus dem Charakter der Autobahnen als Massenverkehrsstraßen ergeben. Dieser Charakter der Autobahnen verlangt, an diesen Grundsätzen nicht unter allen Umständen starr festzuhalten.

17

Die Straßenverkehrsordnung geht als selbstverständlich davon aus, daß auch im Verkehr auf den Autobahnen die Vorschriften der §§ 8 und 10 StVO beachtet und eingehalten werden, daß also insbesondere auf der Überholspur nicht langsam gefahren wird.

18

Die Straßenverkehrsordnung sieht aber den Fall nicht vor, daß auf der Überholspur eine Kolonne nur langsam fährt oder gar anhält, obwohl auf der Normalspur ein zügiges Vorwärtskommen möglich ist. Diesen Fall hat die Straßenverkehrsordnung ersichtlich nicht vorausgesehen und daher nicht bedacht und geregelt. Der Charakter der Autobahnen als Straßen mit einem besonders umfangreichen Verkehr verlangt aber eine Regelung der Art, daß der fließende Verkehr nicht ganz zum Erliegen kommt, wenn und solange er gefahrlos durchgeführt werden kann, und daß unter dieser Voraussetzung der zur Verfügung stehende Straßenraum ausgenutzt wird. In diesem Sinn müssen die Einzelvorschriften der Straßenverkehrsordnung, insbesondere also auch das Verbot des Rechtsüberholens ausgelegt werden. Das führt - abgesehen von dem oben bereits erörterten Fahren in mehreren Kolonnen - zu einer Einschränkung des Verbots, rechts zu überholen, in folgenden Fällen:

19

1.

Ist aus irgendwelchen Gründen die auf der Überholspur fahrende Kolonne zum Stehen gekommen, so dürfen die Benutzer der Normalspur weiterfehren. Sie müssen sich aber bewußt sein, daß sie verpflichtet sind, den links vor ihnen auf der Überholspur befindlichen Fahrzeugen das Herüberwechseln auf die Normalspur zu ermöglichen. Sie dürfen also, insbesondere auch mit Rücksicht auf die §§ 1 und 9 Abs. 1 Satz 1 StVO, nur mit äußerster Vorsicht rechte vorfahren ("aufschließen"). Diese äußerste Vorsicht verlangt von ihnen eine ständige Reaktions- und Bremsbereitschaft und vor allen eine niedrige Geschwindigkeit, die es ihnen ermöglicht, noch rechtzeitig anzuhalten, wenn ein auf der Überholspur zum Stehen gekommenes Fahrzeug selbst in kurzer Entfernung vor ihnen auf die Normalspur zurückkehren will. Daraus ergibt sich, daß sie höchstens mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h an den auf der Überholspur zum Stehen gekommenen Fahrzeugen vorbeifahren dürfen.

20

2.

Der Senat hält das Rechtsvorfahren und Aufschließen weiter auch dann für zulässig, wenn die auf der Überholspur fahrende Kolonne zwar noch nicht zum Stehen gekommen ist, aber nur "dahinschleicht", d.h. nur mit einer Geschwindigkeit fährt, die die auf Autobahnen allgemein (auch auf der Normalspur) üblichen Geschwindigkeiten erkennbar, ganz, wesentlich unterschreitet. Der Senat nimmt die obere Grenze dieser Geschwindißkeit mit höchstens 60 km/h an. In solchen Fällen darf der Fahrer eines auf der Normalspur fahrenden Fahrzeugs vorfahren, hat aber die unter 1) aufgestellten Grundsätze zu beachten: Er hat also die Pflicht, den links vor ihm auf der Überholspur sich bewegenden Fahrzeugen den Vortritt zum Herüberwechseln auf die Normalspur zu lassen. Er muß mit erhöhter Reaktions-, Brems- und Anhaltsbereitschaft fahren. Daraus folgt, daß er eine Geschwindigkeit einhalten muß, die die Geschwindigkeit der auf der Überholspur fahrenden Kolonne nur unerheblich, d.h. keinesfalls um mehr als 20 km/h übersteigt.

21

Von diesen Ausnahmen abgesehen muß das Verbot, auf den Autobahnen rechts zu überholen, streng beachtet werden. Eine weitere Auflockerung dieses Gebots erscheint dem Senat auch aus Gründen der Flüssigkeit des Verkehrs nicht geboten.

22

Der Senat kommt daher zu den in der Beschlußformel niedergelegten Ergebnissen.

23

Mit ihnen ist auch die Vorlegungsfrage beantwortet.

24

Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Vorlegungsfrage zu verneinen und daran festgehalten, daß das Rechtsüberholen auf Autobahnen nur in engen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen erlaubt sein soll.

Rotberg
Börtzler
Sanders
Spiegel
Hürxthal