§ 28 AbgG - Anpassung der Grund- und Aufwandsentschädigungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 wird zum 1. Januar 2022, zum 1. Januar 2023, zum 1. Januar 2024, zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2026 nach Maßgabe der Entwicklung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Dabei ist die in § 6 Absatz 1 festgelegte Orientierung an der Besoldungsgruppe R 2 für verheiratete Vorsitzende Richterinnen und Richter am Landgericht (R 2), Erfahrungsstufe 7 und zwei Kindern beizubehalten. Jährliche oder einmalige Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Präsidentin oder der Präsident ermittelt die sich daraus ergebende Höhe der Entschädigung und veröffentlicht den neuen Betrag im Gesetz- und Verordnungsblatt.
(2) Die Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 wird zum 1. Januar 2022, zum 1. Januar 2023, zum 1. Januar 2024, zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2026 entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Das Statistische Amt ermittelt die allgemeine Preisentwicklung nach Maßgabe des Gesetzes über die Preisstatistik in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf den Zeitraum vom 1. Juli des vergangenen Jahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres. Die sich hieraus ergebenden Preisentwicklungsraten teilt das Statistische Amt der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zum 15. September jeden Jahres mit. Diese oder dieser veröffentlicht die ab dem Beginn des folgenden Jahres geltenden Beträge im Gesetz- und Verordnungsblatt.
Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern
Vom 10. Dezember 2025 (GVOBl. M-V S. 808, 2026 S. 33)
Aufgrund des § 28 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 54), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Januar 2022 (GVOBl. M-V S. 26) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Gemäß § 28 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 nach Maßgabe der Entwicklung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Dabei ist die in § 6 Absatz 1 festgelegte Orientierung an der Besoldungsgruppe R 2 für verheiratete Vorsitzende Richterinnen und Richter am Landgericht, Erfahrungsstufe 7 und zwei Kindern beizubehalten. Jährliche oder einmalige Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 Mecklenburg-Vorpommern sieht ab dem 1. Februar 2025 eine Erhöhung der Dienstbezüge um 5,5 Prozent vor.
Nach § 28 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 zum 1. Januar 2026 angepasst.
Gemäß § 28 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes wird die Kostenpauschale entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern hat die für die Anpassung der Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes maßgebende Preisentwicklungsrate der Präsidentin des Landtages mitgeteilt. In der Mitteilung des Statistischen Amtes wird die Preisentwicklungsrate für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 mit 1,9 Prozent beziffert.
Nach § 28 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes wird die Kostenpauschale zum 1. Januar 2026 angepasst.
Danach betragen ab 1. Januar 2026
die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 7 440,45 Euro,
die Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 2 433,70 Euro.