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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.2025, Az.: BVerwG 10 B 13.24

Heranziehung einer Grundstückseigentümerin zu einem Wasser- und Bodenverbandsbeitrag; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.2025
Aktenzeichen
BVerwG 10 B 13.24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:230125B10B13.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
VG Greifswald - 05.03.2018
OVG Mecklenburg-Vorpommern - 05.12.2023 - AZ: 3 LB 345/18

Redaktioneller Leitsatz

Die Frage, ob der wasserverbandsrechtliche Vorteilsbegriff der §§ 8, 28, 30 WVG in Gestalt der Begegnung der von Verbandsmitgliedern ausgehenden nachteiligen Einwirkungen eine nachteilige Einwirkung von Außen auf den Wasserhaushalt voraussetzt oder ob diese nachteiligen Einwirkungen auch aus natürlichen Wechselwirkungsprozessen in Gestalt von hydrologischen Wechselwirkungen zwischen aneinander anschließenden Gewässern herrühren können, ist nicht der Revision zugänglich.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2025
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und unter Änderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. März 2018 und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Dezember 2023 für jede Instanz auf 10 099,32 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Wasser- und Bodenverbandsbeitrag. Sie ist Eigentümerin von Grundstücken im Verbandsgebiet. Dem Verband obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet. Nachdem der Beklagte die Klägerin im Februar 2016 zu einem Wasser- und Bodenverbandsbeitrag für die allgemeine Gewässerunterhaltung in Höhe von 184,01 € auf der Grundlage aller Flächen im Eigentum der Klägerin, bei denen es sich nicht um Wasserflächen handelte, veranlagt hatte, setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25. Mai 2016 nach Maßgabe einer geänderten Verbandssatzung den Beitrag für das Jahr 2016 unter Einbeziehung der Wasserflächen auf 3 550,45 € fest. Das Widerspruchsverfahren und die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg. Im Berufungsverfahren gab das Oberverwaltungsgericht der Klage statt und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

II

2

Die hiergegen gerichtete und auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung.

3

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 7. Oktober 2022 - 7 B 6.22 - juris Rn. 5). Daran fehlt es hier.

4

1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

"Setzt der wasserverbandsrechtliche Vorteilsbegriff der §§ 8, 28, 30 WVG in Gestalt der Begegnung der von Verbandsmitgliedern ausgehenden nachteiligen Einwirkungen eine nachteilige Einwirkung 'von Außen' auf den Wasserhaushalt voraus oder können diese nachteiligen Einwirkungen auch aus natürlichen Wechselwirkungsprozessen in Gestalt von hydrologischen Wechselwirkungen zwischen aneinander anschließenden Gewässern herrühren?",

betrifft keine Frage des revisiblen Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Revision kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). So liegt es hier nicht.

5

Die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes kommen nach dem angegriffenen Urteil nicht unmittelbar als Bundesrecht zur Anwendung, sondern weil Landesrecht hierauf verweist. Nach § 80 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2022 (BGBl. I S. 1578), findet auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet worden sind oder errichtet werden, das Wasserverbandsgesetz nur Anwendung, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden ist. So liegt es bei dem Wasser- und Bodenverband "Obere Peene" (vgl. § 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden <GUVG MV> vom 4. August 1992 <GVOBl. M-V S. 458>, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 <GVOBl. M-V S. 338> i. V. m. Nr. 22 der Anlage). Die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes finden daher, wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, nach Maßgabe von § 80 WVG Anwendung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2023 - 10 C 1.23 - BVerwGE 178, 259 Rn. 11). § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG MV verweist auf das Wasserverbandsgesetz mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Durch einen solchen Anwendungsbefehl des Landesgesetzgebers werden die in Bezug genommenen Vorschriften des Bundesrechts in das Landesrecht inkorporiert. Sie sind revisionsrechtlich als irrevisibles Landesrecht anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 10 B 53.23 - juris Rn. 7).

6

Die inhaltliche Anknüpfung des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG MV an die bundesrechtlichen Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes führt daher nicht zur Revisibilität der landesrechtlichen Norm des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG MV. Dies erkennt auch die Beschwerde, die insoweit darauf abstellen will, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG MV den Vorteilsbegriff nach dem Wasserverbandsgesetz voraussetzt, ohne diesem eigene Konturen zu verleihen. Damit spricht die Beschwerde das Gebot bundesrechtskonformer Auslegung an. Einen beachtlichen Bezug zum revisiblen Bundesrecht vermag die Beschwerde dadurch aber nicht herzustellen.

7

Zwar kann die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts und nicht bloß die (bundesrechtskonforme) Auslegung von Landesrecht als klärungsbedürftig darlegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m. w. N., vom 4. Dezember 2018 - 4 B 17.18 - juris Rn. 9 und vom 19. Februar 2019 - 4 B 59.18 - juris Rn. 3). Allerdings steht vorliegend keine Verletzung von Bundesrecht in Rede, weil der wasserverbandsrechtliche Vorteilsbegriff der §§ 8, 28 und 30 WVG von der Vorinstanz nicht hinreichend beachtet worden wäre. Das Bundesrecht gebietet kein anderes als das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ergebnis. Denn eine bundesrechtskonforme Auslegung war weder im Hinblick auf einfaches Recht noch auf Verfassungsrecht des Bundes erforderlich. Entsprechendes macht die Beschwerde auch nicht geltend.

8

Im Übrigen hat die Beschwerde nicht dargelegt, dass die Vorschriften der §§ 8, 28 und 30 WVG für das Berufungsurteil entscheidungserheblich gewesen wären. Vielmehr wird im Berufungsurteil ausgeführt, dass die Veranlagungsregel der Verbandssatzung mit der landesrechtlichen Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG MV nicht in Einklang stehe und dem Vorteilsprinzip widerspreche. Das Urteil ist damit selbstständig tragend auf § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG MV gestützt. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich darauf abgehoben, dass die Beitragserhebung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG MV zusätzlich einen flächenbezogenen Vorteil voraussetze, der für die Flächen von Gewässern erster Ordnung, in die die vom Wasser- und Bodenverband zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung entwässerten, und für die deren Eigentümer selbst unterhaltungspflichtig seien, nicht vorliege. Soweit in dem Urteil auf das Vorteilsprinzip abgehoben wird (UA S. 17), hat das Oberverwaltungsgericht allein die in Rede stehende landesrechtliche Rechtsgrundlage herangezogen. Dass das Oberverwaltungsgericht in seinen Ausführungen auch auf die bundesrechtlichen Vorschriften des § 40 WHG und der §§ 8, 28, 30 WVG Bezug nimmt, zeigt, dass das Oberverwaltungsgericht sich bei der Auslegung an dem allgemeinen Verständnis des Vorteilsbegriffs orientiert hat. Gleichwohl finden die bundesrechtlichen Vorschriften nur gemäß einer irrevisiblen landesrechtlichen Vorschrift Berücksichtigung.

9

Soweit sich die Beschwerde gegen die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ansicht wendet, eine nachteilige Einwirkung setze eine Einwirkung "von außen" voraus, mangelt es schließlich an einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil. Darin wird festgestellt, dass das maßgebliche Gebiet nicht identisch mit dem Verbandsgebiet sei. Die Flächen der Gewässer erster Ordnung befänden sich in einem Bereich des Verbands, der außerhalb des Einzugsgebiets liege. Insofern trägt auch nicht der Verweis der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2020 - 7 C 29.18 - (BVerwGE 168, 86 Rn. 29). Diese Entscheidung setzt voraus, dass Flächen innerhalb des Einzugsgebiets eines Gewässers sich auf die Unterhaltung auswirken. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts bezieht sich aber auf Flächen außerhalb des Einzugsgebiets.

10

2. Auch die zweite Grundsatzrüge,

"Steht § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG der Heranziehung der Eigentümer von Gewässern erster Ordnung zu den Beiträgen für die allgemeine Gewässerunterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entgegen oder ist eine Heranziehung der Eigentümer der Gewässer erster zu den Beiträgen für die allgemeine Gewässerunterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung vereinbar?",

führt nicht zur Zulassung der Revision.

11

Die Grundsatzfrage ist nicht klärungsfähig. Bedarf die Rechtsfrage auch im Falle der Durchführung eines Revisionsverfahrens keiner Entscheidung, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie kann zur Klärung der Grundsatzfrage nichts beitragen, weil es auf sie zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt. Ist eine Berufungsentscheidung selbstständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 15 und vom 28. Dezember 2023 - 5 PB 10.23 - juris Rn. 14). Vorliegend hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil selbstständig tragend auch auf eine Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Norm des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG MV gestützt. Die hiergegen und gegen Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes geltend gemachte Grundsatzrüge bleibt aber ohne Erfolg. Im Übrigen kann die Rüge zu 2 nicht auf die Zulassung der Revision führen, weil der Gesetzgeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern von der Rechtssetzungsmöglichkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG keinen Gebrauch gemacht und die maßgebliche Vorschrift des § 3 GUVG MV nicht in dem von der Beschwerde angestrebten Sinne gefasst hat.

12

Falls die Frage der Beschwerde darauf abzielt, ob § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG eine unmittelbare Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Eigentümer von Gewässern erster Ordnung ist, mangelt es an der Klärungsbedürftigkeit. Diese Rechtsfrage kann mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 10 B 17.22 - NVwZ 2024, 425 Rn. 16). Denn dem Gesetzeswortlaut lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG nicht die in Satz 1 genannten Körperschaften dazu ermächtigt, die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet zu den Kosten der Unterhaltung heranzuziehen. Vielmehr enthält die Vorschrift eine Länderöffnungsklausel, welche die Länder dazu ermächtigt, entsprechende Heranziehungsregelungen zu treffen. Die Existenz einer solchen Norm im Landesrecht hat das Oberverwaltungsgericht mit bindender Wirkung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO aber verneint.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Die Abänderungsbefugnis folgt aus § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Beitragsbescheid betrifft zwar den streitigen Differenzbetrag von 3 550,45 € gemäß Bescheid vom 25. Mai 2016 und dem durch Bescheid vom 24. Februar 2016 angeordneten Betrag von 184,01 €, hat jedoch absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen, da es sich um jährlich wiederkehrende Jahresbeiträge handelt. Es ist angemessen, den Differenzbetrag von 3 366,44 € zu verdreifachen (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Dr. Rublack
Dr. Schemmer
Dr. Günther