Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1996, Az.: 4 StR 718/95
Verwerfung einer Revision als unbegründet aufgrund mangelnden Rechtsfehlers zum Nachteil eines Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 718/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 29.06.1995
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung u.a.
Prozessführer
Franz Martin Bernhard W. aus W., geboren am ... 1954 in H.,
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. Januar 1996
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Juni 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat bemerkt ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Die Revision bringt keine Umstände vor, die im Zusammenhang mit der Abtrennung des Verfahrens gegen die mitangeklagte Ehefrau einen Ermessensmißbrauch (vgl. Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. § 2 Rdn. 15) oder eine den Angeklagten beschwerende Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht (vgl. BGHSt 18, 238, 239) belegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maatz
Tepperwien
Kuckein
Solin-Stojanovic