Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1953, Az.: 1 StR 719/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 719/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 02.10.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 4, 56 - 60
- JZ 1953, 560-561 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1953, 271 (Kurzinformation)
- NJW 1953, 752 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
versuchten schweren Raubs u.a.
Prozessgegner
den Schlosser Johann B., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... in O./I., z.Zt. in Untersuchungshaft,
Amtlicher Leitsatz
Gibt der Täter die Ausführung des Diebstahls oder Raubs auf, weil die vorgefundenen Sachen der Menge oder dem Wert nach nicht der erhofften Beute entsprechen, so kann die Frage der Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch nicht allein danach beantwortet werden, ob der Täter von der ihm an sich möglichen Wegnahme des Vorgefundenen freiwillig absieht. Vielmehr muss grundsätzlich von dem ursprünglichen Plane des Täters ausgegangen werden, von der Vorstellung also, die er sich von der Menge oder dem Wert der Beute gemacht hat. Dabei ist aufschlussreich, zu welchem Zweck die Beute dem Täter dienen sollte.
- Im Anschluss an RGSt 70, 1 -
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 2. Oktober 1952 wird verworfen.
Die seit dem 2. Oktober 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafzeit angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit zwei gefährlichen Körperverletzungen und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten ist in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte beabsichtigte, als Vertreter für eine Firma Rauchfleisch zu verkaufen. Um dieses Geschäft beginnen zu können, benötigte er nach seiner Ansicht ein Anfangskapital von etwa 300 DM. Da er über kein Geld verfügte, kam er in einer Gastwirtschaft, in der er stundenlang gezecht hatte, auf den Gedanken, die Wirtschaftskasse auszurauben. Zu diesem Zwecke schloss er die Eingangstür zur Wirtschaft ab und hielt dem Wirt mit den Worten: "Geld oder Leben!" ein Stilettmesser auf die Brust; gleichzeitig erklärte er dem Wirt und dem einzigen Gast, der noch in der Wirtschaft anwesend war, wenn sie sich ruhig verhielten, werde ihnen nichts geschehen; er wolle nur das Wirtschaftsgeld. Dem Gast, der dem Wirt zu Hilfe eilen wollte, schlug er mit dem Heft des Stilettmessers zweimal heftig auf den Kopf, entwand dem Wirt einen von diesem zur Abwehr erfassten Stuhl und schleuderte ihn gegen den Wirt. Hierauf riss er die Kassenschublade auf und griff hinein, entdeckte in der Kasse jedoch nur einen Geldbetrag von 20,- bis. 30,- DM. Ohne etwas zu nehmen, eilte er dann durch die hintere Wirtschaftstür in den Hof, stieg über die Hofmauer und floh.
Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vom nicht beendigten Versuch des schweren Raubs nach § 46 Nr. 1 StGB verneint. Zur Begründung führt sie aus: Der Angeklagte habe den beabsichtigten Raub nur deshalb nicht vollendet, weil er zu wenig Geld in der Kasse sah; er habe sich zwar nicht eine ganz bestimmte Summe als Beute vorgestellt, aber sicherlich einen wesentlich höheren Betrag als 20,- bis 30,- DM erwartet, weil er für die Aufnahme seiner Vertretertätigkeit etwa 300,- DM benötigt habe; da er mithin von dem Raub nur deshalb abgesehen habe, weil er die seiner Vorstellung entsprechende Beute nicht vorfand, sei er an der Ausführung der beabsichtigten Tat durch einen von seinem Willen unabhängigen Umstand gehindert worden.
Die Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde nur gegen diese Feststellung der Unfreiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch. Sie kann keinen Erfolg haben.
Ob Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB anzunehmen ist, ist nach der Lage des einzelnen Falls zu beurteilen. Beim Raubversuch ist ebenso wie beim Diebstahlsversuch der Rücktritt dann unfreiwillig, wenn der Täter bei nur allgemeinem, unbestimmtem Wegnahmewillen überhaupt nichts oder bei einem auf Wegnahme bestimmter Sachen oder von Gegenständen bestimmter Art gerichteten Vorsatz keine Sachen dieser Art vorfindet (RGSt 24, 222; 55, 66). In diesen beiden Fällen ist auch dann Unfreiwilligkeit des Rücktritts anzunehmen, wenn der Täter zwar Sachen vorfindet, sie aber als wertlos oder für seine Zwecke unbrauchbar ansieht (RGSt 45, 6). Anders ist die Frage der Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Rücktritts zu entscheiden, wenn der Täter, wie im vorliegenden Falle, die vorgefundenen Sachen deshalb verschmäht, weil sie der Menge oder dem Werte nach nicht seinen Erwartungen entsprechen. In der Entscheidung RGSt 55, 66 hatte allerdings das Reichsgericht für einen solchen Fall Freiwilligkeit des Rücktritts für gegeben erachtet, und zwar mit folgender Begründung: Wenn der Täter sein Diebstahlsvorhaben nur deshalb aufgebe, weil die vorgefundenen Sachen nach ihrer Menge oder ihrem Wert seinen Erwartungen nicht entsprechen, so sei das regelmässig kein von seinem Willen unabhängiger Umstand, der ihn an der weiteren Ausführung des Diebstahls gehindert habe; denn die Einwirkung eines derartigen Umstandes auf die Entschliessung des Diebes sei keine in dem Masse zwingende, dass sie den Täter zum Aufgeben seines Vorhabens habe bringen müssen (ebenso RGSt 24, 222). Einen anderen Standpunkt hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 70, 1 eingenommen. Sie betrifft einen Fall, in dem der Täter einem Mädchen auf der Strasse das Geld rauben wollte, die Annahme der ihm von dem Mädchen als seine ganze Barschaft angebotenen 20 bis 30 Pfennige aber verweigerte. Hier hat das Reichsgericht für den Fall, dass der Angeklagte es von Anfang an auf eine grössere Geldsumme abgesehen hatte, von der ihm an sich möglichen Wegnahme der 20 bis 30 Pfennige jedoch Abstand nahm, weil er den angebotenen Betrag für zu gering erachtete, um seinetwegen das Mädchen zu berauben, dahin entschieden, dass zwar der Entschluss des Angeklagten, von der Wegnahme des dargebotenen Pfennigbetrags abzusehen, nicht aber der Rücktritt von der ganzen Tat freiwillig gewesen sei; da sich grundsätzlich die Entscheidung über die Freiwilligkeit des Rücktritts nach den Vorstellungen und dem Willen des Täters richte, so müsse auch die weitergehende ursprüngliche Absicht des Angeklagten, eine grössere Geldsumme zu erlangen, berücksichtigt werden; ihr Fortwirken könne gerade in der Tatsache Ausdruck gefunden haben, dass er die angebotenen paar Pfennige nicht genommen habe; dieses weitergehende Vorhaben habe er dann nur deshalb nicht ausführen können und nicht ausgeführt, weil das Mädchen nicht den von ihm erhofften grösseren Betrag besessen habe, also aus einem von seinem Willen unabhängigen Grunde; deshalb sei sein Rücktritt nicht freiwillig gewesen.
Der Senat tritt im Ergebnis der zuletzt erwähnten Entscheidung bei. Wie das Reichsgericht zutreffend ausführt, kann in den Fällen, in denen der Täter von der weiteren Durchführung des von ihm beabsichtigten Diebstahls oder Raubs absieht, weil die vorgefundenen Sachen nach Menge oder Wert nicht der erhofften Beute entsprechen, die Frage der Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch nicht allein danach beantwortet werden, ob der Täter von der ihm an sich möglichen Wegnahme des Vorgefundenen freiwillig absieht. Vielmehr muss grundsätzlich von dem weitergehenden ursprünglichen Plan des Täters ausgegangen werden, von der Vorstellung also, die er sich von der Menge oder dem Wert der Beute gemacht hat. Dabei ist aufschlussreich, welchem Zweck die Beute dienen soll. Benötigt der Täter die Beute für ein bestimmtes Vorhaben und ist sie für ihn nur dann in diesem Sinne verwertbar, wenn er sie in dem für jenen Zweck benötigten Umfang vorfindet, so ist, falls er aus diesem Grunde von der Wegnahme der in geringfügiger Menge vorgefundenen Sachen absieht, sein Rücktritt unfreiwillig. Im Grunde liegt dieser Fall nicht wesentlich anders, als wenn der Täter, der einen bestimmten Gegenstand wegnehmen will, eine derartige Sache zwar vorfindet, sie aber aus besonderen Gründen als für seine Zwecke unbrauchbar ansieht (s.o.). In beiden Fällen ist die Unzulänglichkeit des Vorgefundenen für die Zwecke des Täters ein von seinem Willen unabhängiger Umstand, der ihm die Vollendung der geplanten Tat unmöglich macht. Bei solcher oder ähnlicher Gestaltung des Sachverhalts wird der Zweck, zu dem die erwartete Beute dem Dieb oder Räuber dienen soll, regelmässig einen wertvollen Anhaltspunkt für die Entscheidung geben. In derartigen Fällen ist es deshalb Aufgabe des Tatrichters, unter Berücksichtigung des vom Täter verfolgten Zwecks die erwartete Beute mengen- oder wertmässig möglichst genau festzustellen und sodann an Hand ihres Verhältnisses zur tatsächlich vorgefundenen Beute sowie in Erwägung der sonstigen Umstände des Einzelfalls die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts nach seiner freien richterlichen Überzeugung zu entscheiden.
Von diesen Erwägungen ist auch die Strafkammer ausgegangen. Sie hat zutreffend für entscheidend erachtet, dass der Angeklagte einen Geldbetrag von etwa 300 DM benötigte, sich dieses Geld durch die Beraubung des Gastwirts verschaffen wollte und demgemäss in der Kasse zwar keine ganz bestimmte Summe, aber doch wesentlich mehr erwartete, als er vorfand. Da der vorgefundene Betrag nur etwa ein Zehntel des von ihm benötigten Geldes ausmachte und der Angeklagte nach seinen von der Strafkammer für glaubhaft erachteten Angaben im Vorverfahren von der Wegnahme des Geldes aus Verärgerung über die Geringfügigkeit des Betrags absah, hat die Strafkammer mit Recht die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB verneint.
Die Revision hat unter Hinweis auf die Ausführungen des Reichsgerichts in der Entscheidung RGSt 70, 1 unter Ziff 2 noch hilfsweise vorgetragen, das angefochtene Urteil lasse offen, ob sich der Angeklagte eine bestimmte Vorstellung über den Inhalt der Kasse gemacht hat oder ob er den Entschluss über die vollständige Durchführung seines verbrecherischen Vorhabens erst dann hat fassen wollen, wenn er den Inhalt der Kasse gesehen hatte; nach dem Grundsatz "Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" sei dieser für ihn günstigere Sachverhalt zu unterstellen und demgemäss die Freiwilligkeit des Rücktritts anzunehmen. Die Revision wendet sich jedoch insoweit gegen den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt, der für das Revisionsgericht bindend ist (§ 337 StPO).
Auch sonst bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt von dem Strafausspruch.
Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.