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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.12.2006, Az.: 2 BvR 2343/06

Angreifbarkeit von aufhebenden und zurückverweisenden Revisionsentscheidungen mit der Verfassungsbeschwerde; Bindung des neuen Tatgerichts durch die Aufhebungsansicht des Rechtsmittelgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
27.12.2006
Aktenzeichen
2 BvR 2343/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 29749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 28.09.2006 - AZ: 5 StR 140/06

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2006 - 5 StR 140/06 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 27. Dezember 2006
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Es fehlt an einem Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind aufhebende und zurückverweisende Revisionsentscheidungen nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar (vgl. BVerfGE 78, 58 <68> [BVerfG 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84]; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 <217>). Dies gilt auch dann, wenn das revisionsgerichtliche Erkenntnis ein freisprechendes Strafurteil kassiert hat und die Aufhebungsansicht des Rechtsmittelgerichts über § 358 StPO das neue Tatgericht bindet.

3

Der Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Revisionsentscheidungen ist Folge von deren fehlender Beschwer. Auch nach Aufhebung und Zurückverweisung ist eine zu Gunsten des Angeklagten ausfallende Entscheidung in der Sache - ein neuerlicher Freispruch - noch möglich. Zum Freispruch können prozessuale und materiell-rechtliche Gründe führen, die nicht an der von § 358 Abs. 1 StPO vermittelten Bindungswirkung teilhaben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 2001 - 2 BvR 1198/01 -, NStZ-RR 2001, S. 45 <46>).

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hassemer
Di Fabio
Landau