Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.12.2006, Az.: 2 BvR 2343/06
Angreifbarkeit von aufhebenden und zurückverweisenden Revisionsentscheidungen mit der Verfassungsbeschwerde; Bindung des neuen Tatgerichts durch die Aufhebungsansicht des Rechtsmittelgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 27.12.2006
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2343/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 29749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BGH - 28.09.2006 - AZ: 5 StR 140/06
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2006 - 5 StR 140/06 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 27. Dezember 2006
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Es fehlt an einem Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind aufhebende und zurückverweisende Revisionsentscheidungen nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar (vgl. BVerfGE 78, 58 <68> [BVerfG 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84]; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 <217>). Dies gilt auch dann, wenn das revisionsgerichtliche Erkenntnis ein freisprechendes Strafurteil kassiert hat und die Aufhebungsansicht des Rechtsmittelgerichts über § 358 StPO das neue Tatgericht bindet.
Der Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Revisionsentscheidungen ist Folge von deren fehlender Beschwer. Auch nach Aufhebung und Zurückverweisung ist eine zu Gunsten des Angeklagten ausfallende Entscheidung in der Sache - ein neuerlicher Freispruch - noch möglich. Zum Freispruch können prozessuale und materiell-rechtliche Gründe führen, die nicht an der von § 358 Abs. 1 StPO vermittelten Bindungswirkung teilhaben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 2001 - 2 BvR 1198/01 -, NStZ-RR 2001, S. 45 <46>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Di Fabio
Landau