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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 20.03.1974, Az.: 5 AZB 3/74

Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist; Verfügung; Wirksamkeit; Bekanntgabe innerhalb der ursprünglichen Begründungsfrist; Entgegenstehendes Urteil des Bundesgerichtshofs; Prozeßbevollmächtigter; Gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; Sorgfaltspflicht; Überwachungspflicht; Überwachung der Rechtsmittlefristen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.03.1974
Aktenzeichen
5 AZB 3/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 10136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 19.12.1973 - 4 Sa 736/73

Fundstellen

  • DB 1975, 508 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1974, 1350 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Es wird daran festgehalten, daß eine Verfügung, durch die eine Rechtsmittelbegründungsfrist verlängert wird, nur dann wirkt, wenn sie vor Ablauf der ursprünglichen Begründungsfrist dem Rechtsmittelkläger gegenüber bekanntgegeben wird, was formlos - z. B. mündlich, telefonisch und schriftlich - geschehen kann.

2. Das entgegenstehende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1952 ändert daran nichts. Bei Inkrafttreten des Rechtsprechungseinheitsgesetzes vom 19. Juni 1968 gab es im Bundesarbeitsgericht bereits eine gefestigte Rechtsprechung aus der Zeit nach BGHZ 4, 389, die dem Bundesgerichtshof nicht unbekannt geblieben sein kann. Damit mußte BGHZ 4, 389 als überholt gelten.

3. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei, dem Akten zur Begründung eines Rechtsmittels vorgelegt werden, muß den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist selbst nachprüfen. Dazu gehört, daß er sich vergewissert, nicht nur, ob eine nachgesuchte Fristverlängerung zeitgerecht bewilligt, sondern auch ob er vor Fristablauf die entsprechende Mitteilung erhalten hat; das letztere darf er - bei entsprechender Anweisung und Überwachung - seinem Bürovorsteher übertragen.