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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1978, Az.: VI ZR 269/76

Direktklage; Beweislast; Versicherungsbetrug; Unfallmanipulation; Verdacht des Versicherungsbetruges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1978
Aktenzeichen
VI ZR 269/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • VRS 57, 179
  • VersR 1979, 514

Redaktioneller Leitsatz

Der Kfz-Haftpflichtversicherer hat auch bei einer gegen ihn gerichteten Direktklage den Nachweis zu erbringen, daß der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, wenn er den Verdacht des Versicherungsbetruges durch Unfallmanipulation hat.

Vergleiche MDR 1978, 320; BGHZ 71, 339; VersR 1983, 300.