Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2010, Az.: 5 StR 239/10
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.07.2010
- Aktenzeichen
- 5 StR 239/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 20807
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 15.12.2009
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
- zu 1.
Versuchte schwere räuberische Erpressung u. a.
- zu 2.
Gefährliche Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Juli 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Brause
Sander
Schneider
König
Bellay
Sander
Schneider
König
Bellay