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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.05.1966, Az.: 2 AZR 339/65

Dienstordnung einer Krankenkasse; Schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten; Dienststrafe; Dienstentlassung; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.05.1966
Aktenzeichen
2 AZR 339/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 26.05.1965 - 3 Sa 4/65

Fundstellen

  • DB 1966, 1733-1734 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1966, 234

Amtlicher Leitsatz

1. Sieht die Dienstordnung einer Krankenkasse entsprechend der Muster-Dienstordnung von 27.09.1940 bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten als Dienststrafe u.a. die Dienstentlassung vor, dann ist eine nach der Dienstordnung außerdem mögliche Kündigung aus einem in der Person liegenden wichtigen Grunde wahlweise nicht zulässig. Die Kündigung ist nur bei solchen Gründen möglich, für die eine Dienststrafe nicht vorgesehen ist.

2. Die Wirksamkeit einer Dienstentlassung gemäß § 10 Muster-Dienstordnung hängt davon ab, daß der Angestellte vorher über sämtliche Vorwürfe angehört, über die Anhörung einer Niederschrift aufgenommen und ein schriftlicher Bescheid mit einer Rechtsbelehrung erteilt worden ist.