Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1993, Az.: IV ZR 220/92
Gutachten; Sachverständiger; Privatgutachten; Lebensversicherung; Willensbildung; Willensbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1993
- Aktenzeichen
- IV ZR 220/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1994, 219-221 (Volltext mit red. LS)
- SGb 1994, 330 (red. Leitsatz)
- VersR 1994, 162-163 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Auseinandersetzung des Tatrichters mit den Ergebnissen eines Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen und denen zweier Privatgutachter muß der Tatrichter die Gründe darlegen, warum er einem Gutachten den Vorzug gibt. Gegebenenfalls ist auch ohne Parteiantrag der gerichtliche Sachverständige mündlich anzuhören. Es genügt nicht, daß der gerichtliche Sachverständige die Privatgutachten kannte, wenn er den Widerspruch seines Ergebnisses zu den Privatgutachten nicht auflöst.
2. Für den Nachweis, daß ein Versicherter einer Lebensversicherung seinem Leben in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit ein Ende gesetzt hat, kommt es vornehmlich darauf an, ob der Versicherte imstande war, seinen Willen unbeeinflußt zu bilden oder ob von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann.