Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1993, Az.: IV ZR 220/92

Gutachten; Sachverständiger; Privatgutachten; Lebensversicherung; Willensbildung; Willensbestimmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1993
Aktenzeichen
IV ZR 220/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1994, 219-221 (Volltext mit red. LS)
  • SGb 1994, 330 (red. Leitsatz)
  • VersR 1994, 162-163 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Auseinandersetzung des Tatrichters mit den Ergebnissen eines Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen und denen zweier Privatgutachter muß der Tatrichter die Gründe darlegen, warum er einem Gutachten den Vorzug gibt. Gegebenenfalls ist auch ohne Parteiantrag der gerichtliche Sachverständige mündlich anzuhören. Es genügt nicht, daß der gerichtliche Sachverständige die Privatgutachten kannte, wenn er den Widerspruch seines Ergebnisses zu den Privatgutachten nicht auflöst.

2. Für den Nachweis, daß ein Versicherter einer Lebensversicherung seinem Leben in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit ein Ende gesetzt hat, kommt es vornehmlich darauf an, ob der Versicherte imstande war, seinen Willen unbeeinflußt zu bilden oder ob von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann.