Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1975, Az.: X ZR 28/72
„Stapelvorrichtung“
Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung ; Geltendmachung der durch die Erteilung eines Schutzrechtes verliehenden Rechte; Voraussetzungen für die Anfechtung eines Lizenzvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1975
- Aktenzeichen
- X ZR 28/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12899
- Entscheidungsname
- Stapelvorrichtung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 22.02.1972
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 BGB
- § 286 ZPO
- § 141 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- GRUR 1975, 598 "Stapelvorrichtung"
- IPRspr 1975, 119
Prozessführer
Herr Gerhard E., R.-K., R.straße ...,
Prozessgegner
Kaufmann Felix C., Z. (Schweiz), P.O. Box ...,
In dem Rechtsstreit
hat der X. Zivilsenat (Patentaenat) des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Trüstedt und
die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Bendler und Dr. Häußer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte ist Erfinder einer "Stapelvorrichtung", die sowohl für stationäre Anlagen als auch für den Auf- oder Einbau bei Fahrzeugen geeignet ist, und die eine Mehrzahl von Stapelbehältern aufweist, welche paternosterartig im Umlauf bewegbar sind. Er hat mit der am 13. September 1967 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Patentanmeldung E 34 754 X/34 i die Erteilung eines Patents für die erfindungsgemäße Vorrichtung beantragt; am 14. März 1968 ist für ihn das Gebrauchsmuster 1.980.891 eingetragen worden, das ebenfalls diese Vorrichtung zum Gegenstand hat. Im Geschäftsverkehr hat sich dafür die Bezeichnung "Suconta-System" eingebürgert.
Durch Verträge vom 6. Dezember 1967 und 23. Februar 1968 gewährte der Beklagte der Firma M.-Apparatebau GmbH, B. W., eine ausschließliche Lizenz zur Auswertung seiner Erfindung für das In- und Ausland. Alleinige Gesellschafterin dieser Lizenznehmerin war die G. C. Corporation, Verwaltungsanstalt in V. (im folgenden: GCC), deren alleiniger Gesellschafter der während des Rechtsstreits verstorbene Kaufmann Fritz von O. war. Durch eine als Memorandum bezeichnete Vereinbarung vom 18. Juli 1968 kamen der Beklagte und Fritz von O. überein, den mit der Firma M.-Apparatebau GmbH bestehenden Lizenzvertrag dahin abzuändern, daß er sich nur noch auf Deutschland bezieht, und ihn im übrigen durch einen anderen Linzenzvertrag zu ersetzen. Dementsprechend schlossen der Beklagte und die GCC, vertreten durch Fritz von O., am 18. Juli 1968 einen Lizenzvertrag über die der Patentanmeldung E 34 754 X/34 i und dem Gebrauchsmuster 1.980.891 zugrunde liegende Erfindung. Die wesentlichen Bestimmungen dieses Vertrages haben folgenden Wortlaut:
"....
2.
Die Ausnutzung dieser Patentanmeldung und der sich hieraus ergebenden Prioritätsrechte für Auslandsanmeldungen überträgt Herr E. auf oben genannte Gesellschaft. Bei einem Abschluß von Patentvertragen ist das Einverständnis von Herrn E. einzuholen.3.
Herr E. erhält 50 % (in Worten: Fünfzig) der aus der Verwertung erzielten Erträge nach Abzug der entstehenden Unkosten wobei die jetzigen Verwaltungskosten der Gesellschaft nicht berücksichtigt werden. Alle Unkosten, soweit sie nicht routinemäßiger Art sind, sind durch Herrn B. zu genehmigen.4.
Es wird beschlossen, unter Ausnutzung der Prioritäten die Anmeldung in folgenden Ländern vorzunehmen: USA, Kanada, Frankreich, Italien, Belgien, Holland, Schweiz, Österreich, Schweden, Groß-Britannien...."
Entsprechend der getroffenen Vereinbarung meldete die GCC die Erfindung auch In den Vereinigten Staaten von Amerika zum Patent an; sie nahm jeweils den Zeitrang der deutschen Voranmeldung in Anspruch.
Ende 1968 erlangte der Kläger Kenntnis von der Erfindung des Beklagten. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zur Verhandlungen über die Gewährung von Lizenzen für lateinamerikanische Länder, die Produktion erfindungsgemäßer Stapelvorrichtungen in Mexico und den Vertrieb der dort hergestellten Vorrichtungen. Bei den Gesprächen war teilweise auch Frederik T. (R.) von O. anwesend, der Sohn des Gesellschafters der GCC, der selbst jedoch an dieser Gesellschaft weder beteiligt noch bei ihr beschäftigt war. Zur Vorbereitung des Vertragsabschlusses begab sich der Kläger nach Mexico, um die Auswertungsmöglichkeiten hinsichtlich der Erfindung zu prüfen; er nahm mit dem dortigen Patentanwalt des Beklagten Kontakt auf. Die erfindungsgemäße Stapelvorrichtung wurde von dem Beklagten am 11. März 1969 in Mexico zum Patent angemeldet.
Am 1. Mai 1969 kam zwischen den Parteien ein Lizenzvertrag mit einem dazugehörigen Zusatzprotokoll und ein Optionsvertrag zustande. Durch den Lizenzvertrag gewährte der Beklagte dem Kläger eine ausschließliche Lizenz "für sämtliche Anwendungs- und Auswertungsmöglichkeiten" der erfindungsgemäßen Stapelvorrichtung in den zentralamerikanischen Staaten, insbesondere in Mexico (Ziffern 1, 2 und 4.1 des Vertrages). Die weiteren wesentlichen Bestimmungen dieses Vertrages haben folgenden Wortlaut:
"3.
Schutzrechte.Herr E. bestätigt und belegt den Vertragsgegenstand im Vertragsgebiet für folgenden Staat zur Patentierung angemeldet zu haben:
Land: Anmeldedatum: Gesuchsnummer Priorität Mexico ... ... ... Herr E. versichert, daß ihm keinerlei Umstände bekannt sind, die eine Beeinträchtigung des Schutzwertes der Vertragsschutzrechte befürchten lassen. Er versichert weiter hin, daß er über die genannten Vertrags schutzrechte verfügungsberechtigt ist
4.
Lizenz...
4.2.
Herr E. verpflichtet sich, Herrn C. jede technische Unterstützung zu gewähren. Er wird Herrn C. insbesondere bei den im Zusammenhang mit der Aufnahme der Produktion entstehenden Problemen behilflich sein....
4.6.1.
Herr C. verpflichtet sich, Herrn E. folgende Lizenzgebühren zu bezahlen:a)
8 % des Nettoverkaufspreises von den im Vertragsgebiet verkauften Stapelvorrichtungen, welche unter den Vertragsgegenstand fallen. ...b)
Pauschalzahlung von US $ 25.000,- für Mexiko und Zentralamerika zahlbar bei Abschluß des Vertrages. ......
10.
Anwendbares Recht und GerichtsstandDieser Vertrag beurteilt sich nach deutschem Recht ...."
Das hierzu verfaßte Zusatzprotokoll, auf das im Zusammenhang mit der in Ziffer 9 des Vertrages getroffenen Regelung für den Fall der Ungültigkeit von Vertragsbestimmungen hingewiesen wird, befaßt sich in Abschnitt A mit Organisationsfragen bei der Auswertung des Vertragsgegenstandes. Der Abschnitt B dieses Protokolls ist mit "Übereinkunft" überschrieben und hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:
"Herr Frederico Thomas von O. bestätigt hiermit folgende, mit Herrn Felix C. getroffene Übereinkunft:
1.)
Die Gesamtproduktion an "SUCONTA"-Produkten seines in Mexico errichteten Werkes wird Felix C. in Californien und möglicherweise in weiteren, noch zu vereinbarenden Gebieten der USA absetzen. Der Umfang dieser Produktion richtet sich einerseits nach den Marktverhältnissen und andererseits nach dem noch abzuschließenden detaillierten Vertrag zwischen Felix C. und F.T. von C..2.)
Sämtliche Produkte werden durch eine von F. T. von O. kontrollierte Gesellschaft importiert....
5.)
Herr C. bemüht sich um die nötigen Kontakte für den Verkauf der Produkte in den USA "
Das Zusatzprotokoll wurde von den Parteien und Rikky von O. unterzeichnet.
Der gleichzeitig abgeschlossene Optionsvertrag betrifft die Auswertung der Erfindung des Beklagten durch den Kläger in Südamerika (Ziffer 1 und 2 des Vertrages). Die weiteren wesentlichen Bestimmungen dieses Vertrages lauten wie folgt:
"3.
SchutzrechteHerr E. bestätigt und belegt den Vertragsgegenstand im Vertragsgebiet für folgende Staaten zur Patentierung angemeldet zu haben:
Land: Anmeldungsdatum: Gesuchsnummer: Priorität: Venezuela ... ... ... Brasilien ... ... ... Argentinien ... ... ... Chile ... ... ... Herr E. versichert, daß ihm keinerlei Umständebekannt sind, die eine Beeinträchtigung des Schutzwertes der Vertragsschutzrechte befürchten lassen. Er versichert weiterhin, daß er über die genannten Schutzrechte verfügungsberechtigt ist ....
4.
OptionsrechtHerr E. gewährt Herrn C. ein Optionsrecht für eine ausschließliche Lizenz am Vertragsgegenstand im Vertragsgebiet. Herr C. hat sich bis zum 15. Januar 1970 über die Option auszusprechen.
5.
Entschädigung für die OptionHerr C. bezahlt Herrn E. für die Einräumung des Optionsrechts eine Pauschale von US-$ 7.500,-. Dieser Betrag wird bei Unterzeichnung des Vertrages fällig.
6.
Nähere Umschreibung der Lizenz6.1.
Die Lizenzerteilung erfolgt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, zu denselben Bedingungen wie sie in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrag vom ... in Sachen Mexico und Zentralamerika umschrieben sind. ...7.
Nichtausübung der OptionÜbt Herr C. die Option nicht aus, so ist Herr C. verpflichtet, Herrn E. sämtliche Unterlagen zurückzugeben. Die gezahlte Optionssumme verfällt an Herrn E..
...
11.
Anwendbares Recht und GerichtsstandDieser Vertrag beurteilt sich nach deutschem Recht ..."
Nach einer ebenfalls am 1. Mai 1969 von beiden Parteien unterzeichneten "Erklärung" sollten unter anderem auch die in Ziffer 3 des Optionsvertrages fehlenden Angaben zu den dort genannten einzelnen Schutzrechten noch nachträglich eingetragen werden. Eine solche Ergänzung des Vertrages ist nicht erfolgt. Der Kläger hat die Option nicht ausgeübt.
Der Kläger zahlte die nach Ziffer 4.6.1. b) des Lizenzvertrages und nach Ziffer 5 des Optionsvertrages jeweils mit Vertragsabschluß fälligen Pauschalbeträge von insgesamt 32.500 US-$ am 1. Mai 1969 an den Beklagten.
Zwischen den Parteien entstanden alsbald Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der Beklagte seiner nach dem Lizenzvertrag übernommenen Verpflichtung, jede technische Unterstützung zu gewähren und bei den im Zusammenhang mit der Produktionsaufnahme entstehenden Problemen behilflich zu sein, nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1969 erklärte der Kläger, er trete von dem Vertragsverhältnis zurück, weil der Beklagte seine Verpflichtung insoweit nicht erfüllt habe. Er kündigte Schadensersatzforderungen an und forderte den Beklagten auf, zunächst die Pauschalzahlungen in Höhe von 32.500 US-$ zurückzuerstatten. Mit einem Schreiben seiner späteren Prozeßbevollmächtigten vom 29. Januar 1970 forderte der Kläger den Beklagten auf, seine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen und die Pauschalbeträge zurückzuzahlen.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Pauschalbeträge von insgesamt 32.500 US-$ nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1969. Er hat mit Schriftsatz vom 12. August 1970 und nochmals durch ein Schreiben vom November 1970, dem Beklagten zugegangen am 26. November 1970, die Anfechtung des Lizenzvertrages und des Optionsvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat nach Beweiserhebung den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger begehrt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Lizenzvertrag
Im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag vom 1. Mai 1969 hinsichtlich der zentralamerikanischen Länder hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB berechtigt war, weil er bei Vertragsabschluß durch den Beklagten darüber getäuscht wurde, daß dieser zusammen mit Frederik Thomas von O. den beabsichtigten Export der in dem Vertragsland Mexico hergestellten erfindungsgemäßen Stapelvorrichtungen nach Californien und gegebenenfalls anderen US-Staaten gestatten könne.
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Möglichkeit des Exports der vertragsgemäß in Mexico herzustellenden Stapelvorrichtungen in das Gebiet der USA für den Entschluß des Klägers, den Lizenzvertrag abzuschließen, von entscheidender Bedeutung war.
Die Revision richtet insoweit keine Angriffe gegen das Berufungsurteil. Auch sie geht vielmehr davon aus, daß der Kläger bei Abschluß des Lizenzvertrages daran interessiert war, die in Mexico hergestellten "Suconta"-Erzeugnisse hauptsächlich in die USA zu liefern (Rev. Begr. S. 3).
2.
Das Berufungsgericht ist weiterhin ersichtlich davon ausgegangen, daß dem vom Kläger beabsichtigten Export der im Lizenzgebiet hergestellten Erzeugnisse in Teile der USA die der GCC insoweit übertragenen Rechte entgegengestanden haben. Es hat hierzu ausgeführt, der Beklagte habe durch den mit dieser Gesellschaft zustande gekommenen Vertrag vom 18. Juli 1968 die Ausnutzung seiner deutschen Patentanmeldung und die sich hieraus ergebenden Prioritätsrechte übertragen; die GCC habe unter Inanspruchnahme der Priorität die Anmeldung der Erfindung auch in den USA vorgenommen.
a)
Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht rechtfertigen diese Feststellungen die Annahme des Berufungsgerichts, daß diese Lizenznehmerin nach Erteilung eines Schutzrechts auf die Anmeldung in den USA allein zur Geltendmachung der dadurch verliehenen Rechte befugt sein sollte. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht die nach dem einschlägigen Recht gegebene Möglichkeit der Erteilung des Patents auf die US-Anmeldung unmittelbar für die GCC als Rechtsnachfolgerin des Beklagten (vgl. 35 U.S.C. 261 Abs. 2; Rules 46, 334) in Erwägung gezogen hat. Denn es hat auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen erkennbar und ohne Rechtsfehler angenommen, daß der GCC nach dem Inhalt des Vertrages vom 18. Juli 1968 und nach Vornahme der US-Anmeldung unter Ausnutzung des ihr übertragenen Prioritätsrechts jedenfalls die Befugnis zur ausschließlichen Verwertung der durch das beantragte Schutzrecht in den USA zu schützenden Erfindung zustehen sollte.
b)
Auch der weitere Hinweis der Revision, durch ein der GCC für das Gebiet der USA zustehendes Ausschließlichkeitsrecht sei dort der Vertrieb in Mexico hergestellter und durch Veräußerung im Herstellungsland patentfrei gewordener "Suconta"-Erzeugnisse nicht behindert worden, geht fehl. Die Revision verkennt dabei, daß die in der hierzu genannten Literaturstelle (Benkard PatG, 6. Aufl. § 9 Rdn. 43 a.E.) vertretene Rechtsmeinung einen grundsätzlich verschiedenen Sachverhalt betrifft. Denn die dort angeführte Rechtsprechung besagt, daß der Inhaber einer räumlich begrenzten ausschließlichen Lizenz den Vertrieb dem Lizenzschutzrecht unterliegender Gegenstände in seinem Bezirk nicht verhindern kann, wenn diese im Geltungsbereich des Schutzrechts befugtermaßen in Verkehr gebracht wurden und dadurch patentfrei geworden sind (OLG Köln GRUR 1932, 727, 728; vgl. auch RGZ 51, 139, 141; 86, 436, 440; 133, 326, 330). Dagegen war nie zweifelhaft, daß eine - auch der Rechtsverfolgung durch den ausschließlichen Lizenznehmer zugängliche - Patentverletzung gegeben ist, wenn ein durch den rechtmäßigen Vertrieb im Gebiet eines Schutzrechts gemeinfrei gewordener Gegenstand im Geltungsbereich eines anderen Schutzrechts für denselben Gegenstand patentschädlich verwertet wird, und zwar auch in dem Fall, daß der Patentinhaber Identisch ist und den geschützten Gegenstand in dem einen Land selbst in den Verkehr gebracht hat (vgl. RGZ 51, 139, 141; 51, 263, 266 f; 84, 370, 375 f; BGHZ 49, 331, 334 f - Voran; Benkard PatG § 6 Rdn. 16 mit weiteren Nachwelsen). Dies wird aus dem im Patentrecht herrschenden Territorialitätsgrundsatz gefolgert (vgl. Art. 4 bis PVÜ), der auch in den USA geltendes Recht ist (35 U.S.C. 271 (a)).
3.
Im Zusammenhang mit der "Übereinkunft" des Zusatzprotokolls hat das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß eine damit getroffene Vereinbarung sein Vertragsverhältnis zu dem Kläger nicht berühre, weil es sich insoweit nur um eine Absprache mit dem Zeugen von O. jr. gehandelt habe; der Beklagte habe durch die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls dessen Inhalt bekräftigen wollen.
Für die hier wesentliche Frage der Anfechtung des Lizenzvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB ist es gleichgültig, ob sich die vorgetäuschten Umstände auf den Inhalt des Vertrages selbst oder auf die für dessen Zustandekommen maßgebenden Beweggründe bezogen haben; wesentlich ist allein, daß der hinsichtlich dieser Umstände durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum für den Vertragsabschluß bestimmend war (Soergel/Siebert BGB, 10. Aufl. § 123 Rdn. 3; RGRK BGB, 11. Aufl. § 123 Anm. 2).
4.
Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe dem Kläger vor Vertragsabschluß objetiv unzutreffend erklärt, er sei in der Lage, den Export von "Suconta"-Erzeugnissen von Mexico in die USA zu ermöglichen. Die Abgabe einer solchen Erklärung folge schon daraus, daß der Beklagte auch die "Übereinkunft" des Zusatzprotokolls unterzeichnet und damit dessen Inhalt bekräftigt habe. Dadurch werde auch die weitere Bekundung des Zeugen von O. jr. glaubwürdig, dem Kläger sei beim Vertragsabschluß erklärt worden, der Beklagte und der Zeuge zusammen seien in der Lage, den Export von Mexico in die USA zu ermöglichen, es hänge von ihnen ab, ob dies möglich sei. Erläuternd sei dabei gesagt worden, der Beklagte und der Zeuge hätten zusammen 51 % an der "Succonta"-Sache und könnten deshalb in die USA hinein verfügen, insoweit könnten sie machen, was sie wollten. Dies sei unrichtig gewesen. Einmal habe der Zeuge von O. jr. nach seiner eigenen Bekundung den von ihm erstrebten Gewinnanteil von 1 % nie von seinem Vater übertragen erhalten. Zum anderen seien dem Beklagten nach dem insoweit wesentlichen Vertrag mit der GCC vom 18. Juli 1968 lediglich 50 % der aus der Verwertung der übertragenen Rechte erzielten Erträge als Lizenzgebühr zugestanden worden. Er habe sich also gerade auch hinsichtlich der USA der Verfügung über seine Erfindung begeben gehabt und sei deshalb nicht befugt gewesen, dem Kläger den Export dorthin zu gestatten.
Die Revision wendet sich dagegen mit dem Hinweis, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, wonach dem Zeugen von O. jr. von seinem Vater die Auswertung der Lizenz für Californien übertragen worden sei und er sich deshalb mit Wissen und Billigung seines Vaters in die USA begeben habe, um Interessenten ausfindig zu machen (§ 286 ZPO).
Diese Rüge hat der Senat geprüft und einstimmig für nicht durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG).
5.
a)
Das Berufungsgericht hat dann weiter ausgeführt, der Kläger sei durch die objektiv unrichtigen Behauptungen des Beklagten getäuscht worden; dadurch sei in ihm der Glaube erweckt worden, der Beklagte und der Zeuge von O. jr. seien allein in der Lage, ihm den Export von Mexico nach den USA zu gestatten. Die Täuschung des Klägers werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nach den Behauptungen des Beklagten von dessen Vertrag mit der GCC Kenntnis gehabt habe. Selbst wenn der Kläger Einzelheiten dieses Vertrages gekannt haben sollte, habe er nach den bei den Vertragsverhandlungen mit Bestimmtheit gegebenen Erklärungen der Annahme sein müssen, daß die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschilderten Verhältnisse tatsächlich zuträfen, der Vertrag mit der GCC sich also geändert habe.
Der Beklagte habe, so fährt das Berufungsgericht fort, die unwahren Tatsachen auch im Bewußtsein ihrer Unrichtigkeit und damit arglistig erklärt. Entscheidend sei dabei allein, daß er die ihm selbst nach dem Vertrag vom 18. Juli 1968 noch zustehenden Befugnisse gekannt habe; danach habe er lediglich einen Anspruch auf die Hälfte der aus der Verwertung der Schutzrechte erzielten Erträge abzüglich der Unkosten als Lizenzgebühr gehabt. Er habe dem Kläger bewußt verschwiegen, daß ihm durch diesen Vertrag eine Verfügung über das US-Patent und damit die Gestattung des Exports nach den USA an einen Dritten verwehrt gewesen sei; er habe dies getan, obwohl er gewußt habe, wie entscheidend dies für den Kläger gewesen sei.
b)
Die Revision erhebt gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts eine Reihe von Rügen, die sich insbesondere gegen die Annahme richten, der Beklagte habe arglistig gehandelt. Sie sind im Ergebnis ebenfalls nicht begründet.
aa)
Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, das Berufungsgericht habe an die Beurteilung des Vertragsverhältnisses mit der GCC durch den Beklagten einen zu strengen Maßstab angelegt; es habe den Kläger, der nach den Behauptungen des Beklagten die Abmachungen mit der GCC genau gekannt habe, nach anderen Maßstäben gemessen. Das Berufungsgericht hat sich insoweit zutreffend darauf gestützt, daß eine Täuschung des Klägers nur dann nicht angenommen werden könnte, wenn er den wahren Sachverhalt wirklich gekannt hätte; es hat festgestellt, der Kläger habe bei Kenntnis der Einzelheiten des zwischen dem Beklagten und der GCC bestehenden Vertragsverhältnisses nach den bei den Vertragsverhandlungen mit Bestimmtheit gegebenen Erklärungen des Beklagten und des Zeugen von O. jr. der Annahme sein müssen, der Vertrag mit der GCC vom 18. Juli 1968 sei insoweit geändert worden.
bb)
Die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB wäre auch dann nicht ausgeschlossen, wenn dem Kläger selbst arglistiges Verhalten vorgeworfen werden könnte (BGHZ 33, 302, 310). Es kann schon deshalb nicht auf das Vorbringen der Revision ankommen, der Kläger habe die von ihm richtig erkannte rechtliche Vormachtstellung der GCC in den USA mit Hilfe des Zeugen von O. jr. unterlaufen wollen.
cc)
Der Anfechtung steht im Streitfall auch nicht entgegen, daß in der Regel der Abschluß eines Lizenzvertrages ein risikoreiches und deshalb gewagtes Geschäft darstellt. Dieser Wagnischarakter ergibt sich auf der Seite des Lizenznehmers insbesondere daraus, daß mit Sicherheit weder die Erlangung oder der Bestand des Schutzrechts während dessen Laufzeit vorausgesagt noch die wirtschaftliche Verwertbarkeit im voraus abgeschätzt werden kann (vgl. Benkard PatG § 9 Rdn. 13, 63 mit Nachweisen). Dieser Gesichtspunkt kann indessen nicht zu einer Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 123 Abs. 1 BGB führen, wenn die Täuschungshandlung - wie im Streitfall - durch Äußerungen erfolgt ist, die gerade der Vermeidung von bestimmten, bei den Vertragsverhandlungen erörterten Risiken dienen sollten (vgl. BGH GRÜR 1970, 547, 549 - Kleinfilter - für den ähnlichen Fall der Schadensersatzpflicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften).
dd)
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen weiteren Rügen hat der Senat ebenfalls geprüft und einstimmig für nicht durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG).
II.
Optionsvertrag
Im Zusammenhang mit dem Optionsvertrag vom 1. Mai 1969 hinsichtlich der südamerikanischen Länder hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger sei zur Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen, weil der Beklagte bei Vertragsabschluß wahrheitswidrig versichert habe, daß er den Vertragsgegenstand in den in Ziffer 3 des Optionsvertrages ausdrücklich genannten vier südamerikanischen Staaten zum Patent angemeldet habe.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, Grundlage für die Option des Klägers sei gewesen, daß der Beklagte Schutzrechte in den angeführten Ländern Venezuela, Brasilien, Argentinien und Chile im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits angemeldet gehabt habe. Die Erklärung des Beklagten in Ziffer 3 des Optionsvertrages habe insofern nicht der Wahrheit entsprochen, als am 1. Mai 1969 in keinem der genannten Länder eine Patentanmeldung erfolgt gewesen sei. Der Beklagte habe erst während des Berufungsverfahrens belegt, daß er die Erfindung in Chile im November 1969 zum Patent angemeldet habe und in Venezuela am 11. Januar 1971 ein Patent für ihn eingetragen worden sei. Da der Beklagte einen weiteren Nachweis nicht geführt habe, sei davon auszugehen, daß er entsprechend der Behauptung des Klägers am 1. Mai 1969 in keinem der im Vertrag genannten Länder ein Patent zur Anmeldung gebracht gehabt habe. Der Beklagte habe den Kläger somit getäuscht. Er habe die entsprechende Versicherung bewußt wahrheitswidrig abgegeben, denn er habe gewußt, daß die Anmeldungen noch nicht erfolgt gewesen seien. Der Kläger habe deshalb den Optionsvertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Anfechtung sei rechtzeitig erfolgt, weil der Kläger erst im Verlaufe des Rechtsstreits erfahren habe, daß der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Erfindung in den im Optionsvertrag genannten Ländern noch nicht angemeldet gehabt habe.
2.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben ebenfalls keinen Erfolg.
a)
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Kläger die dem Beklagten am 26. November 1970 zugegangene Anfechtungserklärung nicht darauf gestützt hat, der Beklagte habe in den Ländern des Optionsvertrages die Erfindung überhaupt nicht zum Patent angemeldet, sondern lediglich gerügt hat, die Schutzrechtsanmeldungen seien dort nicht unter Inanspruchnahme des Zeitrangs der inländischen Voranmeldung vorgenommen worden. Dabei wird jedoch übersehen, daß der Kläger im Berufungsverfahren die Anfechtung des Optionsvertrages wegen arglistiger Täuschung auch darauf gestützt hat, daß der Beklagte seine Erfindung in keinem der dort genannten Länder zum Patent angemeldet habe. Dieses Nachschieben von Anfechtungsgründen ist als neue Anfechtungserklärung zu werten (BGH NJW 1966, 39). Sie ist innerhalb der durch § 124 Abs. 1, 2 BGB bestimmten Anfechtungsfrist erfolgt; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger von diesem Anfechtungsgrund erst im Verlaufe des Rechtsstreits erfahren, und zwar mit voller Gewißheit erst durch Vorlage von Ablichtungen der Patenturkunden von Chile und Venezuela in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 11. Januar 1972.
b)
Die Revision meint weiterhin, die Vermögensverfügung des Klägers stehe in keinem adäquaten ursächlichen Zusammenhang mit der Täuschungshandlung des Beklagten; der für die Gewährung des Optionsrechts gezahlte Betrag wäre für den Kläger infolge der Nichtausübung dieses Rechts auch verloren gewesen, wenn der Beklagte seine Verpflichtung, die Erfindung rechtzeitig anzumelden, erfüllt hätte. Dabei wird verkannt, daß für die im Streitfall erhebliche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Beklagten und der Vermögensverfügung des Klägers gegeben sein muß, sondern daß es allein auf den Kausalzusammenhang zwischen der Täuschungshandlung und dem Abschluß des Optionsvertrages ankommt, auf Grund dessen dann die Vermögensverfügung vorgenommen wurde. Das Vorliegen dieses Erfordernisses hat indessen das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht.
III.
Das Berufungsgericht hat abschließend zu den beiden Vertragskomplexen ausgeführt, infolge der wirksamen Anfechtung seien die am 1. Mai 1969 zwischen den Parteien zustande gekommenen Verträge als als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 141 Abs. 1 BGB), Dies habe die Verpflichtung des Beklagten zur Folge, die vom Kläger erhaltenen Beträge von insgesamt 32.500 US-$ zurückzugewähren (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB). Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß er insofern nicht mehr bereichert sei, als er die Hälfte der empfangenen Beträge an den Zeugen von O. jr. weitergegeben habe. Er habe den Mangel des rechtlichen Grundes von Anfang an gekannt, weil er gewußt habe, daß er dem Kläger die Exportmöglichkeit nach den USA nicht habe einräumen können und die Erfindung in den im Optionsvertrag genannten Ländern noch nicht angemeldet gehabt habe. Es sei ihm deshalb schon bei Vertragsabschluß bekannt gewesen, daß sein arglistig täuschendes Verhalten die Folge der Anfechtung nach sich ziehen könne (§§ 819, 142 Abs. 2 BGB). Der geltend gemachte Zinsanspruch sei somit gemäß § 820 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Gegen diese Ausführungen werden von der Revision Rügen nicht erhoben. Sie lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen.
IV.
Die Revision war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ballhaus
Bruchhausen
Richter am Bundesgerichtshof Bendler ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Trüstedt
Häußer