Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1960, Az.: BVerwG I C 208/57
Anforderungen an das Recht der freien Berufe; Rechtmäßigkeit eines teilweisen Widerrufs der Bestellung zum Ergänzungsfleischbeschau-Tierarzt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 208/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 30.08.1957 - AZ: VGH Proz.Liste Nr. 285/56
Rechtsgrundlagen
- Art. 125 Nr. 1 GG
- § 7 DVOFG
- § 8 Abs. 2 DVOFG
- § 12 DVOFG
- § 25 Abs. 1 PG
Fundstellen
- DVBl 1961, 86-87 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1961, 86
- Gewerbearchiv 1961, 63
Amtlicher Leitsatz
Grenzen des behördlichen Ermessens bei der Neubildung von Ergänzungsfleischbeschaubezirken.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1960 in Würzburg
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Fischer
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 30. August 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Dem Beigeladenen, der sich im Dezember 1953 in E... als Tierarzt niedergelassen hat, ist auf seine Anregung durch Verfügungen des Landratsamts B... vom 13. Mai und 30. September 1955 die Ergänzungsfleischbeschau für den neugebildeten Ergänzungsfleischbeschaubezirk E... übertragen worden. Der Bezirk ist aus Gemeinden und Ortsteilen gebildet worden, die zuvor zu den Ergänzungsfleischbeschaubezirken der vier Kläger (Rechtsbeschwerdeführer) gehört haben.
Gegen die Entziehung von Teilen ihrer Bezirke haben die vier betroffenen Tierärzte Rechtsbeschwerde erhoben. Sie ist durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 30 August 1957 abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß die nichtbeamteten Fleischbeschauer in einem öffentlich-rechtlichen, beamtenähnlichen Dienstverhältnis zu den Trägern der Fleischbeschau ständen. Der Widerruf ihrer Bestellung und ebenso die durch eine Neueinteilung der Bezirke bedingte Beschränkung der bisherigen Bezirke sei daher ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Die teilweise Auflösung der durch die Bestellung begründeten Rechtsverhältnisse der betroffenen Tierärzte durch die angegriffene Neueinteilung der Ergänzungsfleischbeschaubezirke sei aber sachlich gerechtfertigt. Wenn § 11 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Fleischbeschaugesetz die Kündigung dieser Dienstverhältnisse vorsehe, so bedeute dies allerdings nicht, daß sie ohne besondere Gründe aufgelöst werden dürften. Aus dem Wesen der Fleischbeschau und aus der Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich vielmehr, daß die Auflösung des Dienstverhältnisses nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zulässig sei. Dasöffentliche Interesse sei hier zu bejahen, weil durch die Bildung des neuen Ergänzungsfleischbeschaubezirks der Aufwand der dem neuen Bezirk zugehörigen Gemeinden für Reisekostenvergütungen erheblich verringert und eine schnellere Durchführung der Fleischbeschau gewährleistet werde. Für die beteiligten Gemeinden ergebe sich eine durchschnittliche jährliche Kostenersparnis von 107 DM, die für die kleinen, finanzschwachen Gemeinden so erheblich sei, daß sie schon für sich allein die Neueinteilung rechtfertige. Daß die Einsparungen im einzelnen erheblich unter dem Durchschnitt lägen, sei für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Neueinteilung unerheblich, weil jeder Bezirk einen gewissen Mindestbestand von Tieren haben müssen die Neueinteilung müsse nur insgesamt eine wesentliche Aufwandverringerung bewirken Aus dem. gleichen Grunde komme es auch nicht darauf an, ob sich die Wegegebühren bei einzelnen Gehöften gegenüber dem bisherigen Zustand. erhöhen würden. Nachteile, die durch Verzögerungen bei der Versendung von Proben infolge der ungünstigen Post- und Bahnverbindungen mit Ellwangen entstehen könnten, würden durch die Vorzüge der Neueinteilung aufgewogen. Privatrechtliche Bindungen zwischen den Klägern und den aus dem bisherigen Ergänzungsfleischbeschaubezirk ausscheidenden Gemeinden seien für die Befugnis der Anstellungsbehörde zur Zurücknahme oder Einschränkung der Bestellungen ohne Bedeutung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Kläger. Sie rügen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Begriff des öffentlichen Interesses nicht richtig angewendet habe. Der Kostenbelastung der Gemeinden dürfe bei der Entscheidung über die Änderung der Grenzen der Beschaubezirke keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, da dies die Fleischbeschau zum Spielball fremder Interessen machen und damit die Unabhängigkeit der Fleischbeschauer beeinträchtigen würde. § 5 der Durchführungsverordnung zum Fleischbeschaugesetz bestimme ausdrücklich, daß dem Schlachttierbesitzer die Auswahl des Beschauers nicht überlassen werden dürfe; ebenso besage ein Runderlaß des Württembergischen Innenministeriums vom 23. September 1948, daß die Zurücknahme der Bestellung nicht gerechtfertigt sei, wenn eine Gemeinde bestrebt sei, ihren Beschauer aus irgendwelchen nicht stichhaltigen Gründen durch einen anderen zu ersetzen. Da die Neuzulassung eines Beschautierarztes, der sich außerhalb des Wohnsitzes des bisherigen Beschauers niederlasse, wegen der größeren Ortsnähe grundsätzlich zu niedrigeren Wegegebühren und auch zu einer schnelleren Erledigung der Beschau führe, würde es die alleinige Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte den Gemeinden ermöglichen, auf dem Weg über den Antrag auf Bildung neuer Bezirke ihnen nicht genehme durch ihren Wünschen gefügige Beschauer zu ersetzen. Das angefochtene Urteil verstoße auch gegen die Denkgesetze. Aus den bei den Akten befinde liehen Unterlagen lasse sich die von dem Verwaltungsgerichtshof errechnete jährliche Kostenersparnis von 107 DM für die Gemeinden des neuen Bezirks nicht entnehmen. Unabhängig davon sei es aber auch nicht möglich, das Gewicht der Ersparnis allein mit einer abstrakten Zahl zu begründen. Der Durchschnittsbetrag könne nur der zusammengefaßten Finanzkraft aller beteiligten Gemeinden und Ortsteile gegenübergestellt werden. Daß auch dann, noch eine finanzielle Schwäche dieser Gemeinden vorliege, sei nicht festzustellen. Auch bei der Prüfung der Frage, ob dasöffentliche Interesse an der Beschleunigung der Fleischbeschau die Neubildung eines Beschaubezirks gebiete, komme es auf die Erheblichkeit der Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand an. Die hier in Betracht kommenden geringfügigen Entfernungsunterschiede spielten im Zeitalter des Kraftwagens keine Rolle. Die Bestellung zum Fleischbeschauer ermögliche dem Tierarzt den Ausbau seiner freiberuflichen Praxis; die Entziehung des Beschaubezirks komme daher einer Enteignung gleich. Der öffentlichen Gewalt erwachse aus der Bestellung eine Treuepflicht gegenüber dem Fleischbeschau-Tierarzt, die eine Verkleinerung des ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassenen Gebiets nur im Interesse der Einsparung von Kilometergeldern nicht zulasse.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß die stets im allgemeinen Interesse liegende Möglichkeit zu Kostenersparnissen grundsätzlich die Neueinteilung der Beschaubezirke rechtfertige, sofern nicht im Einzelfall die Interessen an einer sorgfältigen Durchführung der Fleischbeschau und an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf diesem für die Volksgesundheit wichtigen Gebiet den Vorrang vor fiskalischen Erwägungen verdienten. Durch die Verkleinerung der bisherigen Bezirke der Kläger werde die Fleischbeschau nicht gefährdet, da die Zahl der Tiere in den den Klägern verbleibenden Beschaubezirken über dem Bundesdurchschnitt liege. Jede Bestellung eines weiteren Beschauers und die Aufteilung der großen Bezirke gewährleiste im übrigen die stets im öffentlichen Interesse liegende Beschleunigung der Fleischbeschau.
Der Beigeladene hebt hervor, daß die Einsparungen auf Grund der Neuregelung für die Gemeinde E... im Jahre 1957 mehr als 50 % betragen hätten, daß die Bürgermeister, welche die Neuregelung befürwortet hätten, nicht zu seiner tierärztlichen Kundschaft gehörten, daß die Entfernung im Winter namentlich bei den Einödshöfen eine Rolle spiele, daß die Beschaubezirke der Kläger überdurchschnittlich groß gewesen seien und daß die materielle Einbuße der Kläger nicht wesentlich sei.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.
Die Kläger wenden sich gegen die Neubildung eines Ergänzungsfleischbeschaubezirks aus Gemeinden und Ortsteilen, die bisher zu ihren Ergänzungsfleischbeschaubezirken gehört haben. Die Bildung von Fleischbeschaubezirken ist in erster Linie ein Akt der Organisationsgewalt; der Staat ist in der Gestaltung der Bezirke frei, wenn und soweit in einem Gebiet Fleischbeschauer nicht bestellt sind. Ist dies aber, wie hier, geschehen, so sind Veränderungen in der Bezirkseinteilung nicht mehr ausschließlich organisatorische Regelungen; sie enthalten dann zugleich einen Eingriff der öffentlichen Gewalt in die Rechtsposition der Fleischbeschauer, denen damit die Befugnis zur Ausübung der Fleischbeschau in dem in die Neuregelung einbezogenen Gebiet entzogen wird.
Die Fleischbeschauer nehmen gesundheitspolizeiliche Aufgaben wahr und üben hoheitliche Befugnisse aus (§ 7 der Verordnungüber die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940 [RMBl. S. 289] - DVOFG -). Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben und ihre Entziehung gehört wesensmäßig dem öffentlichen Recht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges daher zu Recht bejaht.
Die Bildung von Fleischbeschaubezirken, die Bestellung der Fleischbeschauer und ihre Abberufung haben ihre Grundlage im Fleischbeschaugesetz vom 29. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1463) - FG -, das eine erschöpfende und abschließende Regelung dieses Rechtsgebiets enthält (RdErl. des RMdI vom 7. November 1940 [RMBliV. S. 2077]) und damit ergänzende landesrechtliche Vorschriften nicht zuläßt. Das Fleischbeschaugesetz ist auf Grund des Art. 74 Nr. 19, 20 in Verbindung mit Art. 125 Nr. 1 GG Bundesrecht geworden. Die angefochtene Entscheidung unterliegt deshalb in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung.
Das Fleischbeschaugesetz selbst kennt den Begriff des Ergänzungsfleischbeschaubezirks nicht. Als Ergänzungsfleischbeschau werden die den Tierärzten auf dem Gebiete der Fleischbeschau irden Fleischbeschaubezirken der Laienfleischbeschauer vorbehaltenen Aufgaben bezeichnet (§ 12 DVOFG). Da es sich bei der Ergänzungsbeschau ebenfalls um eine - wenn auch auf bestimmte Aufgaben beschränkte - Beschau handelt, bestehen keine Bedenken, diese Beschau, soweit es um die Frage der Bildung von Beschaubezirken und um die Bestellung und Abberufung der Ergänzungsbeschauer geht und nicht ausdrücklich Sonderregelungen getroffen sind, nach denselben Grundsätzen zu behandeln wie jede andere Beschau.
Hier ist zunächst vorweg auszusprechen, daß die Beschränkung des Tätigkeitsbereichs des Ergänzungsfleischbeschau-Tierarztes entgegen der Ansicht der Kläger keinen enteignungsähnlichen Eingriff enthält. Die Verleihung deröffentlichen Befugnis zur Vornahme der Ergänzungsfleischbeschau gewährt keine Rechtsstellung, die dem Sacheigentum gleichgestellt werden könnte. Es handelt sich dabei um eine vorwiegend durch dasöffentliche Recht gewährte und bestimmte Rechtsposition, der alle dem Eigentumsbegriff wesentlichen Merkmale fehlen (vgl. hierzu BVerfGE 1,264 [275 ff.]). Dem Beschauer werden wirtschaftliche Möglichkeiten nicht durch seine eigene Arbeit, durch seine persönlichen Fähigkeiten und durch Einsatz eigenen Kapitals geschaffen. Die von der Behörde festgesetzte Größe der Beschaubezirke, die Zahl der in den den Beteiligten zur alleinigen Beschau zugewiesenen Bezirken anfallenden Beschaufälle und die staatlicherseits festgelegten Gebühren bestimmen die Höhe der Einnahmen aus der Beschau. Der Beschauer trägt kein Unternehmer-Risiko, und die Beschau stellt für ihn keinen im Rechtsverkehr verwertbaren Vermögensbestandteil dar. Dabei ist es für die rechtliche Beurteilung unerheblich, daß die Bestellung eines Tierarztes zum Ergänzungsbeschauer im allgemeinen auch eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage insofern zur Folge hat, als die Tierhalter vielfach den für die Fleischbeschau zuständigen Tierarzt auch für dieärztliche Betreuung ihres Viehs zuzuziehen pflegen; denn wenn die Tierhalter den Ergänzungsbeschauer auch als Tierarzt heranziehen, weil sie es für zweckmäßig halten, Beschau und tierärztliche Betreuung durch denselben Tierarzt durchführen zu lassen, beruhen die sich dem Tierarzt hier erschließenden Chancen für zusätzliche Einnahmen nicht auf einer eigenen Leistung des Tierarztes, die in diesem Zusammenhang eine eigentumsähnliche Rechtsstellung begründen könnte.
Die Rechtsposition des Ergänzungsbeschauers ist gegen behördliche Eingriffe nur in einem beschränkten Umfang geschützt, der durch Ziel und Zweck des Fleischbeschaugesetzes und allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze bestimmt wird.
Die Bestellung zum Beschauer enthält einen begünstigenden Verwaltungsakt, und die Herauslösung von Teilen eines Bezirks unter Übertragung der Beschau auf einen anderen Beschauer bedeutet einen teilweisen Widerruf dieses Aktes. Das Fleischbeschaugesetz selbst enthält keine Vorschriften darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher Widerruf zulässig ist. § 11 Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fleischbeschaugesetz, die nach § 25 Abs. 1 PG auch ergänzende Bestimmungen treffen durfte, bestimmt insoweit aber, daß für die Lösung des Dienstverhältnisses der Beschauer die allgemeinen Kündigungsvorschriften gelten sollen. Wenn hier mit Rücksicht darauf, daß die zwischen Behörde und Fleischbeschauer bestehenden Rechtsbeziehungen früher dem bürgerlichen Recht zugerechnet wurden (vgl. Reichsarbeitsgericht, Arbeitsrechts-Sammlung Bd. 42 S. 379 [382]), von Kündigung statt von Widerruf gesprochen wird, so ist dies bedeutungslos. Die Vorschrift läßt jedenfalls als Willen des Gesetzgebers klar erkennen, daß die Behörde zur Aufhebung der Bestellung als Fleischbeschauer grundsätzlich schon dann befugt sein soll, wenn sie dies für zweckmäßig hält. Die Bestellung soll also frei widerruflich sein. Dieser Grundsatz findet in § 11. Abs. 2 DVOFG eine Einschränkung dahin, daß die Entlassung von Laienfleischbeschauern zugunsten von Tierärzten nur dann erfolgen darf, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. In einem solchen Fall müssen zwingende Gründe gegeben sein, um die Abberufung eines Laienfleischbeschauers zu rechtfertigen. Diese besondere Schutzvorschrift zugunsten der Laienfleischbeschauer war notwendig, weil es im Sinne des Gesetzes liegt, daß die Fleischbeschau nur durch Tierärzte erfolgen soll (§ 8 Abs. 2 DVOFG) und weil deshalb damit gerechnet, werden mußte, daß die Möglichkeit, einen Tierarzt zu bestellen, die Behörde in jedem Fall zur Abberufung des Laienfleischbeschauers veranlassen würde. Aus dieser Sonderregelung des§ 11 Abs. 2 DVOFG kann aber nicht gefolgert werden, daß die Behörde in allen anderen Fällen bei der Abberufung von Fleischbeschauern völlig frei ist. Auch wenn der freie Widerruf vorbehalten ist, darf von ihm nur nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch gemacht werden. Der Widerruf darf auch in solchen Fällen nicht ohne im Sinne des Gesetzes liegende Gründe verfügt werden (BVerwGE 6,119 [127]). Die Grenzen, die dem behördlichen Ermessen beim Widerruf der Befugnisse der Fleischbeschauer gesetzt sind, lassen sich nur im Rahmen einer Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen der betroffenen Fleischbeschauer bestimmen.
Die Interessen des einzelnen Beschauers auf ungeschmälerte Beibehaltung der ihm eingeräumten Befugnisse müssen bedingungslos zurücktreten, wenn die Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung die Ziele der Fleischbeschau gefährden würde. Gesundheitspolizeiliche Erfordernisse, die durch das Fleischbeschaugesetz gesichert werden sollen, rechtfertigen weitgehende Eingriffe in die Rechtsstellung der Fleischbeschauer. So können keine Bedenken dagegen erhoben werden, daß dem Beschauer die ihm eingeräumte 'Rechtsstellung entzogen wird, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die Fleischbeschau ordnungsgemäß zu betreiben. Diese Erwägung liegt der Vorschrift des § 11 Abs. 1 DVOFG zugrunde, der bestimmt, daß das Dienstverhältnis der Fleischbeschauer mit Ablauf des Jahres endet, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Auch gesundheitspolizeiliche Erfordernisse geben der Behörde aber nur das Recht, in die Rechtsstellung des Beschauers in dem zur Erreichung dieses Zieles notwendigen Umfange einzugreifen. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Beschaubezirk eines Beschauers, dessen Viehbestand so gewachsen ist, daß er ihn nicht mehr ordnungsgemäß betreuen kann, grundsätzlich auch nur in dem Umfange verkleinert werden, der zu einer sachgemäßen Neuregelung geboten ist. Unter gesundheitspolizeilichen Gesichtspunkten müssen auch Einschränkungen des Tätigkeitsbereichs eines Fleischbeschauers als zulässig anerkannt werden, die sich als notwendig erweisen, um Nachwuchskräfte in ausreichender Zahl heranzuziehen.
Das Recht der Behörde zu Eingriffen in die Rechtsstellung der Ergänzungsbeschau-Tierärzte ist aber nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine Neuregelung im Interesse der Sicherung einer den gesundheitspolizeilichen Erfordernissen entsprechenden Fleischbeschau geboten erscheint. Auch sonstige öffentliche Interessen können Veränderungen in der Einteilung der Ergänzungsbeschaubezirke rechtfertigen. So kann eine solche Neueinteilung insbesondere in Betracht kommen, wenn die Niederlassung eines weiteren Tierarztes im Interesse einer ordnungsgemäßen tierärztlichen Betreuung eines Gebietes davon abhängig ist, daß der Bewerber an der Fleischbeschau beteiligt wird. Im Einzelfall können auch fiskalische Erwägungen eine Veränderung der Beschaubezirksgrenzen angemessen erscheinen lassen, weil die öffentliche Verwaltung allgemein dem Grundsatz der Sparsamkeit unterworfen ist. Je weniger aber unmittelbare gesundheitspolizeiliche Notwendigkeiten Eingriffe in die Rechtsstellung der Beschauer gebieten, um so stärker sind die Schranken, die der Ermessensausübung der Behörde durch die Interessen der Betroffenen gezogen werden.
Gesundheitspolizeiliche Erwägungen werden einer Verkleinerung der Ergänzungsbeschaubezirke entgegenstehen, soweit sie die angemessene Lebenshaltung des Ergänzungsbeschau-Tierarztes gefährden würde, weil eine unzureichende Existenzgrundlage zu unzuverlässiger Amtsausübung verleiten kann. Bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausscheidens von Teilen eines Beschaubezirks kommt es nicht allein auf die Höhe des zu erwartenden Ausfalls an Beschaugebühren an; es müssen auch die Verluste in Rechnung gestellt werden, die dem Tierarzt voraussichtlich dadurch entstehen werden, daß ihm in diesem Gebiet weitgehend auch die tierärztliche Praxis verlorengehen wird. Auch wenn die angemessene Lebenshaltung des Beschautierarztes nicht bedroht ist, ergeben sich Schranken für behördliche Eingriffe in die bestehenden Ergänzungsbeschaubezirke aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Dem muß besonders dann Rechnung getragen werden, wenn sich der Tierarzt in einem Bezirk mit Rücksicht darauf niedergelassen hat, daß ihm dort die Übertragung der Fleischbeschau zugesagt worden ist.
Größere Veränderungen der Viehbestände in den Beschaubezirken werden im allgemeinen Neueinteilungen der Bezirke und gegebenenfalls auch die Abspaltung von Teilgebieten einzelner Beschaubezirke rechtfertigen können. Wenn die Behörde bei der Übertragung der Ergänzungsbeschau sich aber nicht das Recht ausdrücklich vorbehalten hat, einen von ihr für zu umfangreich gehaltenen Beschaubezirk neu zu gestalten, kann sie die Verkleinerung dieses Bezirks grundsätzlich nicht mit dem Hinweis fordern, daß der dem bisherigen Inhaber der Beschau verbleibende Bezirk noch einen über dem Bundesdurchschnitt liegenden Viehbestand aufweise. Insoweit kann allerdings eine andere Betrachtung geboten und eine Verkleinerung von Ergänzungsbeschaubezirken gerechtfertigt sein, wenn die Bezirke nur deshalb eine überdurchschnittliche Größe aufweisen, weil bei der Bezirkseinteilung nicht genügend Tierärzte für die Ergänzungsbeschau zur Verfügung standen, so daß der Ergänzungsbeschau-Tierarzt auch seinerseits mit einer angemessenen Verkleinerung seines Bezirks bei einer Normalisierung der Verhältnisse rechnen mußte.
Die Neubildung eines Beschaubezirks zu Lasten der vorhandenen Ergänzungsbeschau-Tierärzte, lediglich um die Existenz eines bisher zur Ergänzungsbeschau nicht zugelassenen Tierarztes zu erhalten oder seine Existenzmöglichkeit zu verbessern, ist sachwidrig, soweit nicht dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Erhaltung dieser Praxis erforderlich machen. Eine Regelung, die in erster Linie den privaten Interessen eines anderen Tierarztes dienen soll, läßt sich auch nicht mit dem Hinweis begründen, daß dadurch eine gewisse Kostenersparnis in der Durchführung der Beschau, für einzelne, Gemeinden eintritt. nur für die wirtschaftliche Lage einer Gemeinde, wirklich bedeutsame Ersparnisse, die pudern für die Existenz der betroffenen Tierärzte ohne wesentliche Bedeutung sind, können Bezirksänderungen aus finanziellen Erwägungen rechtfertigen. Wenn von den betroffenen Beschaubezirken schon in der Vergangenheit Teile abgetrennt worden sind, müssen bei der Prüfung der Frage, ob die Abgabe neuer Gebietsteile zumutbar ist, auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der früherenÄnderung der Bezirksgrenzen berücksichtigt werden.
Der Behörde stehen weitergehende Eingriffsrechte zu, wenn es einer allgemeinen Übung entsprechen sollte, einem Tierarzt, der sich an einem Ort niederläßt, einen Ergänzungsbeschaubezirk zuzuweisen, soweit dies ohne wesentliche Beeinträchtigung der Existenzmöglichkeiten der Ergänzungsbeschau-Tierärzte, aus deren Bezirk der neue Bezirk herausgeschnitten werden soll, durchführbar ist, und wenn die Ergänzungsbeschau den von der Neuregelung betroffenen Tierärzten ebenfalls unter der Geltung dieser Übung oder gar in ihrem Rahmen übertragen worden ist. Anlaß für die Erörterung dieser Präge gibt die Tatsache, daß sich die Kläger schon in der Vergangenheit in anderen Fällen mit der Abtretung von Teilen ihrer Bezirke abgefunden haben, die neugebildeten Beschaubezirken zugeschlagen worden sind.
Die Tatsache, daß die Übertragung der Ergänzungsbeschau an einen nicht am Sitz des bisherigen Beschautierarztes ansässigen Tierarzt zu einer Beschleunigung der Beschau führt, kann bei Abwägung der Interessen der Beteiligten keine Grundlage für eineÄnderung der Bezirkseinteilung geben, solange sich die bisherige Regelung vom Standpunkt einer ordnungsgemäßen Beschau als ausreichend erweist.
Der Sachverhalt läßt die Gründe, welche die Behörde zu der Neuregelung veranlaßt haben, nicht mit völliger Klarheit erkennen. Insbesondere ist nicht mit Sicherheit zu ersehen, ob in der Tat eine finanzielle Entlastung der Gemeinde E..., von der Neubildung des Ergänzungsbeschaubezirks im wesentlichen allein einen finanziellen Vorteil hat, maßgeblich gewesen ist, oder ob die Entlastung von so untergeordneter Bedeutung ist, daß in Wirklichkeit nur die finanzielle Förderung des Beigeladenen und die Berücksichtigung von Wünschen einzelner Gemeinden das Vorgehen der Behörde bestimmt haben können. Im letzteren Fall bedarf es weiter der Feststellung, ob besondere Gründe, des öffentlichen Interesses eine solche Stützungsmaßnahme zugunsten, des Beigeladenen rechtfertigen, oder ob es wenigstens einer Übung entspricht, für einen Tierarzt, der sich an einem Ort außerhalb des Sitzes eines Ergänzungsbeschau-Tierarztes neu niederläßt, einen Ergänzungsbeschaubezirk zu bilden, soweit dies für die Inhaber der betroffenen Bezirke tragbar ist. Weiter muß geklärt werden, welche Auswirkungen die Bildung des neuen Ergänzungsbeschaubezirks auf die wirtschaftliche Lage der einzelnen Kläger haben würde, und ob eine Beschränkung ihrer Befugnisse unter Berücksichtigung der ihnen bei früheren Bezirksänderungen entstandenen Nachteile zumutbar ist. Unter Umständen wird auch noch geprüft werden müssen, ob die bisherige Regelung zu Verzögerungen geführt hat, welche die Ziele der Fleischbeschau gefährdet haben.
Da der Rechtsstreit sonach noch nicht entscheidungsreif ist, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. Bei der weiteren Behandlung der Angelegenheit wird die Würdigung der örtlichen Verhältnisse von besonderer Bedeutung sein. Infolgedessen erschien es angemessen, die Sache an das mit den örtlichen Gegebenheiten mehr vertraute Verwaltungsgericht Sigmaringen zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Hering
Lullies
Fischer