Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.1998, Az.: 1 StR 328/98
Vorliegen einer Ungeeignetheit der Fahrzeugführung zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.08.1998
- Aktenzeichen
- 1 StR 328/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 05.11.1997
Fundstelle
- StV 1999, 18
Verfahrensgegenstand
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 11. August 1998
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. November 1997 dahin geändert, daß die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist zulässig auf den Entzug der Fahrerlaubnis beschränkt.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Zu Recht ist das Landgericht zwar davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte durch die Benutzung seines Kraftfahrzeuges für ein Betäubungsmittelgeschäft am 16. November 1996 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586 [BGH 23.06.1992 - 1 StR 211/92]; BGH, Urteil vom 28. Agusut 1996 - 3 StR 241/96). Es hat allerdings nicht bedacht, daß diese sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der Aburteilung fortbestehen muß, also zwischenzeitlich nicht entfallen sein darf. Die Entscheidung der Fahrerlaubnisentziehung verlangt, daß zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind, also gerade aus der Belassung der Fahrerlaubnis Gefahren für die Allgemeinheit erwachsen (BGH StV 1994, 314, 315; StV 1995, 301). Gerade in Fällen, in denen der Täter wie hier kein in § 69 Abs. 2 StGB aufgezähltes Delikt begangen hat, kann daher nach den Umständen des Einzelfalles eine umfassende Gesamtwürdigung erforderlich sein.
Das Landgericht, das die Anordnung nach § 69 StGB lediglich mit formelhafter Begründung angenommen hat (UA S. 19), hat nicht nur eine solche Gesamtwürdigung unterlassen; es hat darüber hinaus an anderer Stelle in den Urteilsgründen festgestellt, daß der zur Tat und auch zur Verwendung des Kraftfahrzeugs von einer Vertrauensperson veranlaßte Angeklagte (UA S. 6) Schuld und Reue gezeigt habe und in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen werde (UA S. 16/17). Diese Erwägungen, mit denen der Tatrichter ohne Rechtsfehler von einer günstigen Sozialprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB für den Angeklagten ausgegangen ist, lassen auch weitere Verletzungen von Kraftfahrerpflichten durch den Angeklagten nicht erwarten, zumal dieser Ersttäter ist. Die Anordnung nach § 69 StGB ist aufzuheben. Da auch nicht zu
erwarten ist, daß in dieser Frage neue, abweichende Tatsachen festgestellt werden können, bedarf es einer Zurückverweisung nicht."
Brüning
Miebach
Wahl
Landau