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Bundessozialgericht
Urt. v. 28.09.2005, Az.: B 6 KA 72/04 R

Vereinbarung von Kopfpauschalen ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Versorgungsbedarfs der einzelnen Krankenkassen; Notwendige Beiladung eines Landesverbandes als Partner eines Bundesmantelvertrages; Zuweisung von Gesamtverträgen an die Landesebene; Anhörungsrecht der Krankenkassen vor Abschluss eines Gesamtvertrages; Erfordernis der Konzentration der Abschlusskompetenz bei den Landesverbänden der Krankenkassen für die Funktionsfähigkeit des Gesamtvergütungssystems; Krankenkassen als Grundrechtsträger; Rechtsschutzgarantie für Körperschaften des öffentlichen Rechts; Nichtigkeit eines Gesamtvertrages als koordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag; Anwendung der Verzinsungsvorschriften des BGB auf öffentlich-rechtliche Verträge des Sozialrechts; Zuständigkeit für kartellrechtliche Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht; Ausschluss von Prozesszinsen beim Streit um Zahlungsansprüche von Gesamtvertragspartnern; Notwendigkeit der Ankündigung einer geänderten Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.09.2005
Aktenzeichen
B 6 KA 72/04 R
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 28833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SGb 2005, 638 (Volltext)

Hinweis

Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 71/04 R.