Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2009, Az.: V ZA 5/09

Zulassung der Revision bei Rechtsanwendungsfehlern durch das Berufungsgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.07.2009
Aktenzeichen
V ZA 5/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 18894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Cottbus - 30.05.2007 - AZ: 4 O 358/04
OLG Brandenburg - 27.11.2008 - AZ: 5 U 98/07

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 2. April 2009 geben keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Revision ist nicht schon dann zuzulassen, wenn dem Berufungsgericht Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein sollten, sondern erst dann, wenn die Rechtssache entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist ( § 543 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass der Beklagte Mängel arglistig (vorsätzlich) verschwiegen hat. Dabei hat es zur Arglist insbesondere zutreffende Obersätze zugrunde gelegt und ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten ohne Verstoß gegen Prozessgrundrechte verneint. Dass es die Klägerin nicht persönlich angehört hat, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil deren Anhörung zur Klärung der Frage, ob der Beklagte Mängel vorsätzlich verschwiegen hat, nichts hätte beitragen können.

Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth