Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.02.1970, Az.: 4 AZR 257/69
Bewährung; Bewährungsaufstieg; Erheblicher Umfang; Überwiegend auszuübende Tätigkeit; Merkmale der Lohngruppe
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.02.1970
- Aktenzeichen
- 4 AZR 257/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 18.04.1969 - 2 Sa 756/68
Rechtsgrundlage
- § 21 MTB 2
Fundstelle
- AP Nr. 1 zu § 21 MTB II
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Arbeiter der MTB 2 Lohngruppe III nimmt nach fünfjähriger Bewährung am Bewährungsaufstieg teil, wenn er im Zeitpunkt des Bewährungsaufstiegs eine Tätigkeit überwiegend auszuüben hatte, die den Merkmalen der MTB 2 Lohngruppe III Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 7 entspricht.
2. Arbeiten "in erheblichem Umfang" liegen vor, wenn hierfür mindestens 35% der Arbeitszeit aufzuwenden sind.
3. Der Bewährungsaufstieg für Arbeiter setzt eine Bewährung in einer überwiegend auszuübenden Tätigkeit voraus, die die Merkmale der Lohngruppe erfüllt, aus der der Arbeiter aufsteigt. Auf die sogenannte formelle Einreihung kommt es nicht an; vielmehr ist allein maßgeblich, ob die überwiegend auszuübende Tätigkeit die Merkmale erfüllt.